Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Absatz 3<br />
„Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sind … personenbezogene Daten zu<br />
löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist; das hier gebrauchte Präsens<br />
erfasst auch den Fall, dass nicht mehr nach heutiger, wohl aber nach<br />
früherer Rechts- <strong>und</strong> Tatsachenlage die Speicherung unzulässig war“<br />
(Bü-Drs. 13/3282 zu § 19).<br />
Es ist zu beachten, dass die Löschungsverpflichtung durch ein Sperren der<br />
Daten nicht erfüllt wird, wenn nicht die spezifischen Voraussetzungen des<br />
§ 19 Abs. 2 vorliegen.<br />
Eine Ausnahme von der Löschungspflicht nach Wegfall der Erforderlichkeit<br />
im Sinne von Abs. 3 S. 1 Nr. 2 gilt <strong>für</strong> die Speicherung in Akten, „wenn die<br />
Datenkenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist (Satz 2). Die<br />
Löschung wird nur dann durchgeführt, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung<br />
nicht mehr benötigt wird; wird sie noch benötigt, sind die jeweiligen<br />
Daten zu sperren. In der Praxis der öffentlichen Stellen wird regelmäßig<br />
in Aufbewahrungsbestimmungen nach fachlicher Einschätzung festgelegt,<br />
<strong>für</strong> welchen Zeitraum die Aufbewahrung von Akten zur Aufgabenerfüllung<br />
(dazu gehört auch die externe Rechnungsprüfung) noch erforderlich ist“<br />
(Bü-Drs. 13/3282 zu § 19). Von der Löschungsverpflichtung sind neben den<br />
zu löschenden Daten im Produktivdatenbestand auch die Daten in den Sicherungskopien<br />
umfasst. Der Löschungsvorgang erfolgt in solchen Fällen<br />
regelhaft mehrstufig: „beginnend mit dem aktuellen Bestand; erst mit der<br />
Löschung der letzten, das Datum enthaltenen Sicherungsversion ist die Löschung<br />
vollendet“ (Simitis, BDSG, 7. Aufl. § 3 Rd 185).<br />
Absatz 4<br />
„Die obligatorische Verpflichtung der öffentlichen Stelle, nicht mehr zur Aufgabenerfüllung<br />
benötigte personenbezogene Daten in Dateien zu löschen,<br />
darf allerdings nicht das öffentliche Interesse an einer Überlieferung historisch<br />
gewordener Vorgänge an die Nachwelt unmöglich machen“ (Bü-Drs.<br />
13/3282 zu § 19). Abs. 4 bringt deshalb zum Ausdruck, dass eine Anbietungspflicht<br />
an das zuständige Archiv besteht <strong>und</strong> die Löschung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich erst nach Verneinung der Archivwürdigkeit erfolgen darf (Archivklausel).<br />
Eine Ausnahme besteht nur bezüglich Daten, deren Speicherung<br />
unzulässig ist; dies stimmt mit § 3 Abs. 2 S. 2 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Archivgesetz<br />
(HmbArchG) überein. Zuständig ist in der Regel das Staatsarchiv,<br />
doch kommt nach Maßgabe des <strong>Hamburgische</strong>n Archivgesetzes auch ein<br />
von einem Träger mittelbarer Staatsverwaltung errichtetes Archiv in Betracht<br />
(vgl. Bü-Drs. 13/3282 zu § 19).<br />
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