Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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tes Berichtigungsverfahren schreibt Satz 2 <strong>für</strong> die Daten außerhalb automatisierter<br />
Dateien vor, ohne jedoch Art <strong>und</strong> Weise vorzugeben. Bei Akten soll<br />
die Berichtigung in der Weise gestaltet werden, wie Schutzzweck der Norm<br />
<strong>und</strong> Eigenart der jeweiligen Akte es am sinnvollsten erscheinen lassen. Deshalb<br />
braucht z.B. ein in umfangreichen Akten mehrfach enthaltenes personenbezogenes<br />
Datum nicht an jeder einzelnen Stelle berichtigt zu werden,<br />
dies kann auch durch einen der Akte vorangestellten Vermerk geschehen“<br />
(Bü-Drs. 13/3282 zu § 19).<br />
Absatz 2<br />
In Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 sind die Sperrungsfälle definiert: Nach Nr. 1 müssen<br />
die Betroffenen substantiiert die Richtigkeit bestreiten. „Die bloße Behauptung,<br />
die gespeicherten Daten seien unrichtig, zwingen die Daten verarbeitende<br />
Stelle nicht zu einer Überprüfung oder gar Sperrung des Datenbestandes.<br />
Eine Sperrung nach Nummer 2 kommt angesichts der obligatorischen<br />
Löschungsverpflichtung nach Absatz 3 Nummer 1 nur in zwei<br />
Fallgruppen in Betracht. Die erste Fallgruppe umfasst die Fälle, in denen die<br />
... (Daten verarbeitende) Stelle davon ausgehen muss, dass die Verwirklichung<br />
ihrer obligatorischen Löschungspflicht nach Absatz 3 dem Interesse<br />
des Betroffenen nicht entspricht, weil <strong>für</strong> ihn die Möglichkeit, noch auf die<br />
Daten zugreifen zu können, als vorrangig angesehen werden muss. In der<br />
zweiten Fallgruppe muss der Betroffene ausdrücklich an Stelle der<br />
Löschung die Sperrung verlangt haben (erklärter Wille). Ein Anspruch des<br />
Betroffenen auf Sperrung besteht ferner, wenn die personenbezogenen<br />
Daten nur zu Zwecken der Datensicherung <strong>und</strong> der <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />
gespeichert sind (Nr. 3).<br />
Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt ein besonderes Erfordernis bei der Datenverarbeitung<br />
in Akten: Eine Sperrung bestrittener Daten in Akten wäre mit<br />
dem typischerweise aus der Aktenführung sich ergebenden Anliegen, den<br />
Verfahrensgang <strong>und</strong> die damit zusammenhängende Darstellung der unterschiedlichen<br />
Bewertungen <strong>und</strong> Rechtsauffassungen von Behörden <strong>und</strong><br />
Betroffenen zu dokumentieren, nicht vereinbar ...<br />
In welcher Form Daten zu sperren sind, wird die Verwaltung im Einklang mit<br />
dem Schutzzweck der Norm nach Praktikabilität entscheiden. Das Sperren<br />
in Akten wird regelmäßig sachgerecht durch Stempelaufdruck oder in vergleichbarer<br />
Weise durchgeführt werden. In Satz 4 wurde … als weiterer Ausnahmetatbestand<br />
die Unerlässlichkeit einer weiteren Bearbeitung nach<br />
Maßgabe einer Güterabwägung aufgenommen“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 19).<br />
Eine Sperrung in elektronischen Akten kann etwa durch Deckblätter, das<br />
Setzen entsprechender Karteireiter oder das Setzen von Attributen umgesetzt<br />
werden.<br />
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