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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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tes Berichtigungsverfahren schreibt Satz 2 <strong>für</strong> die Daten außerhalb automatisierter<br />

Dateien vor, ohne jedoch Art <strong>und</strong> Weise vorzugeben. Bei Akten soll<br />

die Berichtigung in der Weise gestaltet werden, wie Schutzzweck der Norm<br />

<strong>und</strong> Eigenart der jeweiligen Akte es am sinnvollsten erscheinen lassen. Deshalb<br />

braucht z.B. ein in umfangreichen Akten mehrfach enthaltenes personenbezogenes<br />

Datum nicht an jeder einzelnen Stelle berichtigt zu werden,<br />

dies kann auch durch einen der Akte vorangestellten Vermerk geschehen“<br />

(Bü-Drs. 13/3282 zu § 19).<br />

Absatz 2<br />

In Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 sind die Sperrungsfälle definiert: Nach Nr. 1 müssen<br />

die Betroffenen substantiiert die Richtigkeit bestreiten. „Die bloße Behauptung,<br />

die gespeicherten Daten seien unrichtig, zwingen die Daten verarbeitende<br />

Stelle nicht zu einer Überprüfung oder gar Sperrung des Datenbestandes.<br />

Eine Sperrung nach Nummer 2 kommt angesichts der obligatorischen<br />

Löschungsverpflichtung nach Absatz 3 Nummer 1 nur in zwei<br />

Fallgruppen in Betracht. Die erste Fallgruppe umfasst die Fälle, in denen die<br />

... (Daten verarbeitende) Stelle davon ausgehen muss, dass die Verwirklichung<br />

ihrer obligatorischen Löschungspflicht nach Absatz 3 dem Interesse<br />

des Betroffenen nicht entspricht, weil <strong>für</strong> ihn die Möglichkeit, noch auf die<br />

Daten zugreifen zu können, als vorrangig angesehen werden muss. In der<br />

zweiten Fallgruppe muss der Betroffene ausdrücklich an Stelle der<br />

Löschung die Sperrung verlangt haben (erklärter Wille). Ein Anspruch des<br />

Betroffenen auf Sperrung besteht ferner, wenn die personenbezogenen<br />

Daten nur zu Zwecken der Datensicherung <strong>und</strong> der <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />

gespeichert sind (Nr. 3).<br />

Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt ein besonderes Erfordernis bei der Datenverarbeitung<br />

in Akten: Eine Sperrung bestrittener Daten in Akten wäre mit<br />

dem typischerweise aus der Aktenführung sich ergebenden Anliegen, den<br />

Verfahrensgang <strong>und</strong> die damit zusammenhängende Darstellung der unterschiedlichen<br />

Bewertungen <strong>und</strong> Rechtsauffassungen von Behörden <strong>und</strong><br />

Betroffenen zu dokumentieren, nicht vereinbar ...<br />

In welcher Form Daten zu sperren sind, wird die Verwaltung im Einklang mit<br />

dem Schutzzweck der Norm nach Praktikabilität entscheiden. Das Sperren<br />

in Akten wird regelmäßig sachgerecht durch Stempelaufdruck oder in vergleichbarer<br />

Weise durchgeführt werden. In Satz 4 wurde … als weiterer Ausnahmetatbestand<br />

die Unerlässlichkeit einer weiteren Bearbeitung nach<br />

Maßgabe einer Güterabwägung aufgenommen“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 19).<br />

Eine Sperrung in elektronischen Akten kann etwa durch Deckblätter, das<br />

Setzen entsprechender Karteireiter oder das Setzen von Attributen umgesetzt<br />

werden.<br />

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