Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Ausnahmen vom Auskunftsrecht in Abs. 1 sind folgende:<br />
• Über Empfänger, die die Daten im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten,<br />
Ordnungswidrigkeiten oder berufsrechtlicher Vergehen erhalten,<br />
muss keine Auskunft erteilt werden;<br />
• sind Angaben über die Betroffenen nicht zu ihrer Person gespeichert,<br />
entfällt die Auskunftspflicht, wenn die Angaben nicht mit vertretbarem<br />
Aufwand festgestellt werden können;<br />
• steht der Aufwand der Daten verarbeitenden Stelle, Auskunft über personenbezogene<br />
Daten aus Akten zu erteilen, außer Verhältnis zum Auskunftsinteresse<br />
der Betroffenen, kann die Auskunft versagt werden.<br />
Die Form der Auskunftserteilung bestimmt die Daten verarbeitende Stelle<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen (Auskunft, Akteneinsicht, Überlassung<br />
von Ausdrucken aus automatisierten Dateien).<br />
Das Recht zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach § 29 des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt, denn die<br />
Vorschrift hat vorrangig kein datenschutzrechtliches Ziel. Unter den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen geht die Regelung des § 29 des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch vor. Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens<br />
ist die Auskunft nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />
erteilen, denn § 29 des <strong>Hamburgische</strong>n Verwaltungsverfahrensgesetzes beschränkt<br />
das Recht zur Akteneinsicht nicht auf das Verwaltungsverfahren.<br />
Absätze 2 <strong>und</strong> 3<br />
Abs. 2 <strong>und</strong> 3 beinhalten weitere Ausnahmen von der Pflicht der Daten<br />
verarbeitenden Stelle, Auskunft zu erteilen.<br />
Absatz 4<br />
Eine Auskunftsverweigerung bedarf der Begründung. Kann die Begründung<br />
nicht gegenüber dem Betroffenen offenbart werden, weil dies dem<br />
Zweck der Auskunftsverweigerung zuwider liefe, muss die Begründung so<br />
dokumentiert werden, dass eine zur Überprüfung der Auskunftsverweigerung<br />
berufene Stelle, z.B. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />
<strong>und</strong> Informationsfreiheit (siehe Abs. 6), sie nachvollziehen kann.<br />
Absatz 5<br />
Die Vorschrift formuliert eine Ausnahme zur Auskunft über die Herkunft<br />
oder Übermittlung von Daten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 von bzw. an die dort<br />
näher bezeichneten Sicherheitsbehörden; diese müssen der Auskunft<br />
über die Herkunft bzw. Übermittlung der Daten zustimmen.<br />
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