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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Ausnahmen vom Auskunftsrecht in Abs. 1 sind folgende:<br />

• Über Empfänger, die die Daten im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten,<br />

Ordnungswidrigkeiten oder berufsrechtlicher Vergehen erhalten,<br />

muss keine Auskunft erteilt werden;<br />

• sind Angaben über die Betroffenen nicht zu ihrer Person gespeichert,<br />

entfällt die Auskunftspflicht, wenn die Angaben nicht mit vertretbarem<br />

Aufwand festgestellt werden können;<br />

• steht der Aufwand der Daten verarbeitenden Stelle, Auskunft über personenbezogene<br />

Daten aus Akten zu erteilen, außer Verhältnis zum Auskunftsinteresse<br />

der Betroffenen, kann die Auskunft versagt werden.<br />

Die Form der Auskunftserteilung bestimmt die Daten verarbeitende Stelle<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen (Auskunft, Akteneinsicht, Überlassung<br />

von Ausdrucken aus automatisierten Dateien).<br />

Das Recht zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach § 29 des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt, denn die<br />

Vorschrift hat vorrangig kein datenschutzrechtliches Ziel. Unter den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen geht die Regelung des § 29 des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch vor. Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens<br />

ist die Auskunft nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />

erteilen, denn § 29 des <strong>Hamburgische</strong>n Verwaltungsverfahrensgesetzes beschränkt<br />

das Recht zur Akteneinsicht nicht auf das Verwaltungsverfahren.<br />

Absätze 2 <strong>und</strong> 3<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> 3 beinhalten weitere Ausnahmen von der Pflicht der Daten<br />

verarbeitenden Stelle, Auskunft zu erteilen.<br />

Absatz 4<br />

Eine Auskunftsverweigerung bedarf der Begründung. Kann die Begründung<br />

nicht gegenüber dem Betroffenen offenbart werden, weil dies dem<br />

Zweck der Auskunftsverweigerung zuwider liefe, muss die Begründung so<br />

dokumentiert werden, dass eine zur Überprüfung der Auskunftsverweigerung<br />

berufene Stelle, z.B. der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Beauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Informationsfreiheit (siehe Abs. 6), sie nachvollziehen kann.<br />

Absatz 5<br />

Die Vorschrift formuliert eine Ausnahme zur Auskunft über die Herkunft<br />

oder Übermittlung von Daten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 von bzw. an die dort<br />

näher bezeichneten Sicherheitsbehörden; diese müssen der Auskunft<br />

über die Herkunft bzw. Übermittlung der Daten zustimmen.<br />

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