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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Absatz 4<br />

Nach Abs. 4 hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle ausdrücklich<br />

auf die Einhaltung der strengen Zweckbindung hinzuweisen.<br />

Zu § 18 Auskunft<br />

Das Auskunftsrecht sichert die Ausübung des Rechts auf informationelle<br />

Selbstbestimmung; auf diese Weise können Betroffene feststellen, wer<br />

was <strong>und</strong> bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Deshalb muss gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Auskunft erteilt werden sowohl über Daten, die in Akten gespeichert<br />

sind, als auch über Daten aus Dateien, <strong>und</strong> zwar gebührenfrei. Einschränkungen<br />

dieses Rechts werden im Gesetz eindeutig <strong>und</strong> abschließend geregelt.<br />

Absatz 1<br />

Die Auskunft ist auf Antrag der Betroffenen zu erteilen. Dabei soll im Antrag<br />

näher bezeichnet werden, über welche Art von Daten Auskunft verlangt<br />

wird (S. 2).<br />

In der Auskunft sind nicht nur die gespeicherten personenbezogenen<br />

Daten offenzulegen (S. 1 Nr. 1), sondern Zweck <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lage der<br />

Speicherung (S. 1 Nr. 2) sind ebenso zu nennen wie die Herkunft der Daten<br />

(S. 1 Nr. 3). Eine Pflicht, Angaben über die Herkunft von Daten zu speichern,<br />

ist mit der Regelung allerdings nicht verb<strong>und</strong>en. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist<br />

auch Auskunft über die Weitergabe der Daten an Dritte, einschließlich der<br />

an einem automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Stellen zu erteilen<br />

(S. 1 Nr. 3 <strong>und</strong> 4). Auch über personenbezogene Daten des Betroffenen,<br />

die nicht zu seiner Person gespeichert sind, ist Auskunft zu erteilen, soweit<br />

diese Speicherungen mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können.<br />

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet (§ 5a), muss<br />

die Daten verarbeitende Stelle den logischen Aufbau der automatisierten<br />

Verarbeitung beschreiben (S. 1 Nr. 5). Allerdings erstreckt sich diese Auskunftspflicht<br />

nur auf vorgesehene oder praktizierte Verarbeitungen. Die<br />

Auskunft soll in allgemein verständlicher Form beschreiben, wie aus den<br />

verarbeiteten personenbezogenen Daten Bewertungen von Persönlichkeits-<br />

oder Verhaltensmerkmalen gewonnen <strong>und</strong> welche Entscheidungskriterien<br />

herangezogen werden.<br />

Wird Auskunft über personenbezogene Daten verlangt, die in Akten gespeichert<br />

sind, müssen im Auskunftsverlangen hinreichend konkrete Angaben<br />

über die F<strong>und</strong>stelle gemacht werden (S. 3). Dadurch soll dem Verwaltungsaufwand<br />

(Auffindbarkeit der Daten) Rechnung getragen werden.<br />

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