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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Absatz 3<br />

Abs. 3 regelt die Ausnahmen, in denen die Datenübermittlung in Drittländer<br />

ohne angemessenes Schutzniveau erfolgen darf. Die – engen – Übermittlungsvoraussetzungen<br />

des Satzes 1, mit denen Artikel 26 Abs. 1 der<br />

Richtlinie umgesetzt wird, sind abschließend. Bei der Anwendung wird zu<br />

berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber regelhaft nur von Einzelübermittlungen<br />

ausging, s.o.<br />

Die Möglichkeit der Einwilligung der Betroffenen in die Datenverarbeitung<br />

durch öffentliche Stellen wird vom HmbBfDI gr<strong>und</strong>sätzlich kritisch gesehen<br />

<strong>und</strong> ist daher zurückhaltend einzusetzen. Die Einwilligung muss im<br />

Lichte der Richtlinie „zweifelsfrei“ sein <strong>und</strong> darf nicht solche Umstände betreffen,<br />

die nach § 6 unabdingbar sind oder von entsprechender Wichtigkeit.<br />

Auch die Einhaltung technisch-organisatorischer Maßnahmen wird <strong>für</strong><br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht abdingbar gehalten. Eine Auftragsdatenverarbeitung<br />

im unsicheren Ausland unter Einwilligung in den Verzicht auf angemessene<br />

technisch-organisatorische Maßnahmen wird daher als unzulässig<br />

angesehen.<br />

Die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen ist restriktiv auszulegen.<br />

Da<strong>für</strong> kann die von der Kommission angeführte Bekämpfung von<br />

Geldwäsche als Maßstab herangezogen werden.<br />

Die Wahrung lebenswichtiger Interessen der Betroffenen ist nur schwer<br />

gegen die Fälle abzugrenzen, in denen die Betroffenen nicht in der Lage<br />

sind, selbst zu entscheiden. Als Beispiel wurde genannt die Übermittlung<br />

von Blutwerten <strong>für</strong> eine Transfusion.<br />

Die Übermittlung von Daten aus öffentlichen Registern wird jedenfalls hinsichtlich<br />

der dem berechtigten Interesse unterliegenden Daten ebenfalls<br />

nicht unkritisch gesehen.<br />

Sätze 2 bis 5 setzen Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie um. Danach sollen Übermittlungen<br />

möglich sein, wenn die ausländische Stelle entsprechende Garantien<br />

bietet oder vertragliche Verpflichtungen eingeht. Hierunter fallen<br />

die Nutzung der von der Kommission vorgegebenen Standardvertragsklauseln<br />

nach zusätzlicher Prüfung durch die Dienststelle der oder des<br />

<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

(HmbBfDI) sowie der Beitritt einzelner US-Unternehmen zum Safe-Harbor-<br />

Abkommen.<br />

Sollen Übermittlungen aufgr<strong>und</strong> dieser Regelwerke vorgenommen werden,<br />

bedürfen sie der Zulassung des Leiters der Dienststelle, der Beteiligung<br />

des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

sowie der Finanzbehörde als zuständiger Behörde nach Satz 5.<br />

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