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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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<strong>und</strong> die Daten nicht einem nach § 13 Abs. 2 S. 2 zu wahrenden Berufs- oder<br />

besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.<br />

In S. 1 Nr. 3 findet sich eine weitere Ausnahme vom Zweckbindungsgebot<br />

<strong>für</strong> den Fall, dass die nicht-öffentliche Stelle ein rechtliches Interesse<br />

geltend macht. Jedoch darf kein Gr<strong>und</strong> zur Annahme bestehen, dass<br />

schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.<br />

Wenn die Übermittlung an eine Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

im öffentlichen Interesse liegt oder hier<strong>für</strong> von der Stelle außerhalb des<br />

öffentlichen Bereichs ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird <strong>und</strong><br />

die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen<br />

haben, ist nach S. 1 Nr. 4 eine weitere Ausnahme vom Zweckbindungsgr<strong>und</strong>satz<br />

gegeben. Dann jedoch müssen die Betroffenen vor der Übermittlung<br />

über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden<br />

Daten <strong>und</strong> den Verwendungszweck in geeigneter Weise unterrichtet<br />

werden: „…in beiden Fällen ist dem Betroffenen vorher die qualifizierte (vgl.<br />

S. 2) Gelegenheit zu einem – die Verwaltung dann bindenden – Widerspruch<br />

zu geben. Die Regelung nimmt in Form der Widerspruchslösung den Fall des<br />

§ 12 Absatz 2 des geltenden Gesetzes auf.“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 16).<br />

Absatz 2<br />

Abs. 2 verpflichtet die öffentliche Stelle, die nicht öffentliche Stelle auf die<br />

Zweckbindung hinzuweisen. Eine Verpflichtung der nicht öffentlichen<br />

Stelle im <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetz, die Daten nur zu dem Zweck<br />

zu nutzen, zu dem sie übermittelt wurden, ist dem Landesgesetzgeber<br />

verwehrt.<br />

Zu § 17 Übermittlung an Stellen außerhalb<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

Die Problematik der Übermittlung „ins Ausland“ war anfangs nicht gesehen<br />

worden <strong>und</strong> wurde erstmals anlässlich der Umsetzung des Volkszählungsurteils<br />

im Gesetz von 1990 behandelt. Die neue Regelung wurde ausschließlich<br />

unter dem Aspekt der eigenen Aufgabenwahrnehmung diskutiert<br />

<strong>und</strong> sollte „in erster Linie Einzelfall-Übermittlungen“ in Länder mit<br />

gleichwertigen <strong>Datenschutz</strong>regelungen ermöglichen (Bü-Drs. 13/3282<br />

S. 21). Mit der Umsetzung der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie 2001 wurden die<br />

Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten <strong>und</strong> die umfassenden Regelungen<br />

zur Übermittlung in Drittländer nach Art. 25 f der Richtlinie aufgenommen.<br />

Die Erwägungsgründe zeigen, dass auch der Richtliniengeber in erster<br />

Linie von der Übermittlung im Einzelfall zur Aufgabenerledigung ausgegangen<br />

ist.<br />

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