Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Durch den Verweis auf die „Vorschriften über die Datenübermittlung an<br />
öffentliche Stellen“ unterliegt eine Datenübermittlung auch dem Gr<strong>und</strong>satz<br />
der Zweckbindung. Insoweit besteht die Besonderheit, dass sich die<br />
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im verfassungsrechtlichen<br />
Rahmen ihre Aufgaben selber stellen können. Um diesem Zweckbindungserfordernis<br />
gerecht zu werden, muss daher die Stelle, der die Daten<br />
übermittelt werden sollen, den Verwendungszweck der angeforderten<br />
Daten angeben <strong>und</strong> sich verpflichten, diese nur <strong>für</strong> den angegebenen<br />
Zweck zu verwenden.<br />
Hierneben muss sich der Umfang der Datenübermittlung in analoger Anwendung<br />
des § 14 Abs. 1 S. 1 auch an dem Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit<br />
orientieren. Benötigt die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft die in<br />
Frage stehenden Daten gar nicht <strong>für</strong> die Erfüllung der Aufgabe, scheitert<br />
eine Datenübermittlung schon von vornherein an der Erforderlichkeit. Werden<br />
die Daten hingegen <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung benötigt, scheidet eine<br />
Datenübermittlung dennoch aus, wenn deren Kenntnis nur zu einer<br />
Erleichterung bei der Aufgabenerfüllung führt; ist die öffentlich-rechtliche<br />
Religionsgesellschaft in der Lage, die Daten auf andere Weise zu erhalten<br />
– insbesondere von den Betroffenen selbst –, so ist die Erforderlichkeit <strong>für</strong><br />
einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß § 15<br />
nicht gegeben. Alternativ kann dem informationellen Selbstbestimmungsrecht<br />
der Betroffenen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass sie<br />
der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft eine Einwilligung zur<br />
Datenerhebung bei einer staatlichen Stelle erteilen. Im Übrigen ist eine<br />
Datenübermittlung ohne Einwilligung der Betroffenen nur zulässig, wenn<br />
die Aufgabenerfüllung ohne die Kenntnis dieser Daten nicht oder nur mit<br />
unverhältnismäßig großem Aufwand realisierbar ist.<br />
Zusätzlich muss geprüft werden, ob die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft<br />
ausreichende <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen getroffen hat, die im<br />
Ergebnis mit den Regelungen des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />
<strong>und</strong> dessen Schutzwirkung vergleichbar sind. Sofern Religionsgesellschaften<br />
<strong>Datenschutz</strong>regelungen erlassen haben, die im Wesentlichen<br />
den staatlichen <strong>Datenschutz</strong>gesetzen entsprechen, kann von gleichwertigen<br />
<strong>Datenschutz</strong>maßnahmen ausgegangen werden. Ist dieses nicht der<br />
Fall oder liegt weder eine allgemeine förmliche noch eine spezialgesetzliche<br />
Feststellung über ausreichende <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen vor, sind solche<br />
Maßnahmen vor jeder Datenübermittlung im Einzelfall – insbesondere<br />
anhand einer nachprüfbaren Erklärung der Stelle, der die Daten übermittelt<br />
werden sollen – nachzuweisen.<br />
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