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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Durch den Verweis auf die „Vorschriften über die Datenübermittlung an<br />

öffentliche Stellen“ unterliegt eine Datenübermittlung auch dem Gr<strong>und</strong>satz<br />

der Zweckbindung. Insoweit besteht die Besonderheit, dass sich die<br />

öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im verfassungsrechtlichen<br />

Rahmen ihre Aufgaben selber stellen können. Um diesem Zweckbindungserfordernis<br />

gerecht zu werden, muss daher die Stelle, der die Daten<br />

übermittelt werden sollen, den Verwendungszweck der angeforderten<br />

Daten angeben <strong>und</strong> sich verpflichten, diese nur <strong>für</strong> den angegebenen<br />

Zweck zu verwenden.<br />

Hierneben muss sich der Umfang der Datenübermittlung in analoger Anwendung<br />

des § 14 Abs. 1 S. 1 auch an dem Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit<br />

orientieren. Benötigt die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft die in<br />

Frage stehenden Daten gar nicht <strong>für</strong> die Erfüllung der Aufgabe, scheitert<br />

eine Datenübermittlung schon von vornherein an der Erforderlichkeit. Werden<br />

die Daten hingegen <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung benötigt, scheidet eine<br />

Datenübermittlung dennoch aus, wenn deren Kenntnis nur zu einer<br />

Erleichterung bei der Aufgabenerfüllung führt; ist die öffentlich-rechtliche<br />

Religionsgesellschaft in der Lage, die Daten auf andere Weise zu erhalten<br />

– insbesondere von den Betroffenen selbst –, so ist die Erforderlichkeit <strong>für</strong><br />

einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemäß § 15<br />

nicht gegeben. Alternativ kann dem informationellen Selbstbestimmungsrecht<br />

der Betroffenen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass sie<br />

der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft eine Einwilligung zur<br />

Datenerhebung bei einer staatlichen Stelle erteilen. Im Übrigen ist eine<br />

Datenübermittlung ohne Einwilligung der Betroffenen nur zulässig, wenn<br />

die Aufgabenerfüllung ohne die Kenntnis dieser Daten nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßig großem Aufwand realisierbar ist.<br />

Zusätzlich muss geprüft werden, ob die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft<br />

ausreichende <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen getroffen hat, die im<br />

Ergebnis mit den Regelungen des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />

<strong>und</strong> dessen Schutzwirkung vergleichbar sind. Sofern Religionsgesellschaften<br />

<strong>Datenschutz</strong>regelungen erlassen haben, die im Wesentlichen<br />

den staatlichen <strong>Datenschutz</strong>gesetzen entsprechen, kann von gleichwertigen<br />

<strong>Datenschutz</strong>maßnahmen ausgegangen werden. Ist dieses nicht der<br />

Fall oder liegt weder eine allgemeine förmliche noch eine spezialgesetzliche<br />

Feststellung über ausreichende <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen vor, sind solche<br />

Maßnahmen vor jeder Datenübermittlung im Einzelfall – insbesondere<br />

anhand einer nachprüfbaren Erklärung der Stelle, der die Daten übermittelt<br />

werden sollen – nachzuweisen.<br />

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