Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Bei der Anwendung der Übermittlungsvorschriften sind Art. 140 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />
(GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 der Weimarer Verfassung (WV) zu<br />
berücksichtigen, die bestimmen, dass jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten<br />
selbstständig innerhalb der Schranken des <strong>für</strong> alle geltenden<br />
Gesetzes ordnet <strong>und</strong> verwaltet. Das bedeutet im Hinblick auf die<br />
Zweckbindung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 13 einerseits, dass öffentlich-rechtliche<br />
Religionsgesellschaften sich ihre Aufgaben in eigener Verantwortung<br />
selbstständig erteilen können, <strong>und</strong> im Hinblick auf datenschutzrechtliche<br />
Anforderungen andererseits, dass sie auch zur Regelung<br />
insoweit eigenständig berufen sind. Um dieser Sonderstellung bei einem<br />
bestehenden Datenübermittlungserfordernis gerecht zu werden, verlangt<br />
§ 15 zu Recht die Sicherstellung eines ausreichenden <strong>Datenschutz</strong>niveaus.<br />
Gr<strong>und</strong>voraussetzung <strong>für</strong> die Privilegierung gegenüber § 16 ist, dass der<br />
Status einer „öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“ gegeben ist.<br />
Wem dieser Status zusteht, richtet sich zunächst ebenfalls gr<strong>und</strong>gesetzlich<br />
nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WV. Hiernach bleiben diejenigen<br />
Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit<br />
sie solche auch schon vor dem 23.05.1949 waren. Anderen Religionsgesellschaften<br />
sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie<br />
durch ihre Verfassung <strong>und</strong> die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer<br />
bieten. Nicht unter § 15 fallen somit Religionsgesellschaften, die in Ermangelung<br />
des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts privatrechtlich<br />
organisiert sind. Auf derartige privatrechtlich organisierte Gesellschaften<br />
findet § 16 Anwendung.<br />
§ 15 benennt ferner den Empfänger der Daten als „Stellen der öffentlichrechtlichen<br />
Religionsgesellschaft“. Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass<br />
nicht die gesamte öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft die Daten<br />
erhalten darf, sondern nur diejenige einzelne Stelle, die diese Daten zur<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Zum anderen muss diese empfangende<br />
Stelle organisatorisch so in die originäre öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft<br />
eingeb<strong>und</strong>en sein, dass sie als deren Teil anzusehen ist <strong>und</strong><br />
nicht nach außen als eigenständige Daten verarbeitende Stelle auftritt. Solche<br />
eigenständigen Daten verarbeitenden Stellen, die selber aber nicht die<br />
originäre öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft sind, sondern z.B.<br />
ihrerseits – wenn auch in kirchlicher Trägerschaft – privatrechtlich organisiert<br />
sind (z.B. Kindergärten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen usw.),<br />
können <strong>für</strong> sich nicht die Befugnis des § 15 in Anspruch nehmen; eine Datenübermittlung<br />
an diese Stellen unterliegt vielmehr den Regelungen des<br />
§ 16. Erfasst werden von § 15 somit nur unselbständige Stellen derjenigen<br />
Religionsgesellschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts innehaben.<br />
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