Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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ob einzelne Dokumente <strong>und</strong> Daten <strong>für</strong> eine (elektronische) Übermittlung<br />
leicht vom übrigen Akteninhalt getrennt werden können. Im ersten Fall hat<br />
die übermittelnde Ausländerbehörde genau zu prüfen, ob das Interesse<br />
des Ausländers an der Geheimhaltung aller anderen in der Akte vereinigten<br />
Informationen „offensichtlich“ größer ist als das Interesse der öffentlichen<br />
Stellen an der Übermittlung. Für diesen Fall kommt ausschließlich<br />
die (nicht-elektronische) Übermittlung eines Ausdrucks nur der erforderlichen<br />
Daten, nicht die Übermittlung der ganzen Akte in Betracht.<br />
Absatz 3<br />
Abs. 3 regelt die datenschutzrechtliche Verantwortung da<strong>für</strong>, dass eine<br />
andere öffentliche Stelle erstmals von personenbezogenen Daten Betroffener<br />
Kenntnis erhält. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist diejenige Stelle verantwortlich, die<br />
die Daten übermittelt, also preisgibt. Handelt sie jedoch auf Ersuchen des<br />
Empfängers, hat sie nur zu prüfen, ob das Ersuchen <strong>und</strong> damit die Kenntnisnahme<br />
der betroffenen Daten zum Aufgabenbereich der ersuchenden<br />
Stelle gehört. Besteht Anlass, hieran zu zweifeln, muss die ersuchte<br />
Behörde die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüfen. Die ersuchende<br />
Behörde muss dazu erforderliche Angaben machen.<br />
Unabhängig von einem Ersuchen muss die übermittelnde Stelle aber<br />
immer auch die eigene Übermittlungsbefugnis klären. Eine andere Auslegung<br />
würde dem vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht festgestellten Gr<strong>und</strong>satz<br />
widersprechen, dass spezifische Datenverwendungsregelungen „amtshilfefest“<br />
sind, also nicht durch die allgemeine Amtshilfepflicht des Art. 35<br />
GG außer Kraft gesetzt werden können.<br />
Bei einem zulässigen automatisierten Abrufverfahren nach §§ 11, 11a ist<br />
<strong>für</strong> die einzelne konkrete Übermittlung durch Abruf dagegen die abrufende<br />
Stelle allein verantwortlich.<br />
Zu § 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche<br />
Religionsgesellschaften<br />
§ 15 stellt <strong>für</strong> den speziellen Fall einer Datenübermittlung an (körperschaftlich<br />
verfasste) öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften besondere Anforderungen<br />
auf, unter denen sie bei Übermittlungen so behandelt werden,<br />
als wären sie eine öffentliche Stelle. Neben dem Vorliegen des Status einer<br />
„öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“ verlangt § 15 <strong>für</strong> die entsprechende<br />
Anwendung des § 14, dass ausreichende <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen<br />
beim Empfänger getroffen sein müssen.<br />
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