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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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ob einzelne Dokumente <strong>und</strong> Daten <strong>für</strong> eine (elektronische) Übermittlung<br />

leicht vom übrigen Akteninhalt getrennt werden können. Im ersten Fall hat<br />

die übermittelnde Ausländerbehörde genau zu prüfen, ob das Interesse<br />

des Ausländers an der Geheimhaltung aller anderen in der Akte vereinigten<br />

Informationen „offensichtlich“ größer ist als das Interesse der öffentlichen<br />

Stellen an der Übermittlung. Für diesen Fall kommt ausschließlich<br />

die (nicht-elektronische) Übermittlung eines Ausdrucks nur der erforderlichen<br />

Daten, nicht die Übermittlung der ganzen Akte in Betracht.<br />

Absatz 3<br />

Abs. 3 regelt die datenschutzrechtliche Verantwortung da<strong>für</strong>, dass eine<br />

andere öffentliche Stelle erstmals von personenbezogenen Daten Betroffener<br />

Kenntnis erhält. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist diejenige Stelle verantwortlich, die<br />

die Daten übermittelt, also preisgibt. Handelt sie jedoch auf Ersuchen des<br />

Empfängers, hat sie nur zu prüfen, ob das Ersuchen <strong>und</strong> damit die Kenntnisnahme<br />

der betroffenen Daten zum Aufgabenbereich der ersuchenden<br />

Stelle gehört. Besteht Anlass, hieran zu zweifeln, muss die ersuchte<br />

Behörde die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüfen. Die ersuchende<br />

Behörde muss dazu erforderliche Angaben machen.<br />

Unabhängig von einem Ersuchen muss die übermittelnde Stelle aber<br />

immer auch die eigene Übermittlungsbefugnis klären. Eine andere Auslegung<br />

würde dem vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht festgestellten Gr<strong>und</strong>satz<br />

widersprechen, dass spezifische Datenverwendungsregelungen „amtshilfefest“<br />

sind, also nicht durch die allgemeine Amtshilfepflicht des Art. 35<br />

GG außer Kraft gesetzt werden können.<br />

Bei einem zulässigen automatisierten Abrufverfahren nach §§ 11, 11a ist<br />

<strong>für</strong> die einzelne konkrete Übermittlung durch Abruf dagegen die abrufende<br />

Stelle allein verantwortlich.<br />

Zu § 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche<br />

Religionsgesellschaften<br />

§ 15 stellt <strong>für</strong> den speziellen Fall einer Datenübermittlung an (körperschaftlich<br />

verfasste) öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften besondere Anforderungen<br />

auf, unter denen sie bei Übermittlungen so behandelt werden,<br />

als wären sie eine öffentliche Stelle. Neben dem Vorliegen des Status einer<br />

„öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“ verlangt § 15 <strong>für</strong> die entsprechende<br />

Anwendung des § 14, dass ausreichende <strong>Datenschutz</strong>maßnahmen<br />

beim Empfänger getroffen sein müssen.<br />

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