Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Nr. 2–8 gemeint, die wiederum § 13 Abs. 2 S. 2 außer Kraft setzt <strong>für</strong> Daten,<br />
die einer Schweigepflicht unterliegen. Soweit die empfangende Behörde<br />
Aufsichts-, Kontroll- <strong>und</strong> Rechnungsprüfungsbefugnisse gegenüber der<br />
übermittelnden öffentlichen Stelle ausübt, wird <strong>für</strong> die Übermittlung nach<br />
§ 13 Abs. 3 eine Zweckidentität fingiert.<br />
„Die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Regelung entspricht den Erfordernissen<br />
komplexer Verwaltungsverfahren, bei denen mehrere öffentliche Stellen<br />
an einem Entscheidungsprozess beteiligt sind. Die Beteiligung kann durch<br />
Gesetz oder durch Verwaltungsvorschrift, z.B. durch Organisationsanordnung<br />
des Senats nach Artikel 57 Satz 2 der Hamburger Verfassung, vorgeschrieben<br />
sein. Die Regelung des Satz 2 ist im Gr<strong>und</strong>e nur eine deklaratorische<br />
Klarstellung. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist hier weiter als<br />
in § 9 HmbVwVfG“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 14).<br />
Absätze 2 <strong>und</strong> 4<br />
Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 4 normieren ein „Aktenprivileg“: Anders als bei elektronischen<br />
Daten kann eine Übermittlung oder innerbehördliche Weitergabe<br />
von papiergeb<strong>und</strong>enen Informationen häufig nicht auf die Daten begrenzt<br />
werden, die <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dieser faktischen<br />
Unmöglichkeit trägt Abs. 2 Rechnung, indem er auch die Übermittlung<br />
nicht erforderlicher, aber untrennbar verb<strong>und</strong>ener Informationen zulässt,<br />
ihre Weiterverarbeitung beim Empfänger aber untersagt. Bedingung <strong>für</strong><br />
das Aktenprivileg ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an der<br />
Geheimhaltung der „überflüssigen“ Daten nicht offensichtlich überwiegen.<br />
Diese Voraussetzung kompensiert, dass die nicht erforderlichen, aber untrennbar<br />
verb<strong>und</strong>enen Daten in keiner Weise auf ihre Sensibilität, ihren<br />
Speicherzweck oder ihre Aufgaben-Relevanz geprüft werden. Ergibt die<br />
Abwägung durch die übermittelnde Stelle, dass die Geheimhaltungsinteressen<br />
der Betroffenen insofern offensichtlich überwiegen, muss auch die<br />
Übermittlung der <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung „eigentlich“ erforderlichen<br />
Daten unterbleiben.<br />
Ein Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist die elektronische Ausländerakte<br />
nach § 1 a Ausländerdateienverordnung, vgl. 23. TB 2010/2011,<br />
III 16.1. In der elektronischen Ausländerakte sind sensibelste Dokumente<br />
zum Leben eines Ausländers, z.B. über Familie, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Herkunft,<br />
ferner Gerichtsentscheidungen <strong>und</strong> Bescheide der Ausländerbehörde<br />
sowie das gesamte Verwaltungshandeln gesammelt. Ob das Aktenprivileg<br />
des Abs. 2 auch <strong>für</strong> die elektronische Form der Akte gilt, hängt im Wesentlichen<br />
davon ab, ob es sich um ein einheitliches, als Ganzes vor Teil-Zugriffen<br />
geschütztes Dokument handelt (zusammenhängende Bild-Datei) oder<br />
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