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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Nr. 2–8 gemeint, die wiederum § 13 Abs. 2 S. 2 außer Kraft setzt <strong>für</strong> Daten,<br />

die einer Schweigepflicht unterliegen. Soweit die empfangende Behörde<br />

Aufsichts-, Kontroll- <strong>und</strong> Rechnungsprüfungsbefugnisse gegenüber der<br />

übermittelnden öffentlichen Stelle ausübt, wird <strong>für</strong> die Übermittlung nach<br />

§ 13 Abs. 3 eine Zweckidentität fingiert.<br />

„Die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Regelung entspricht den Erfordernissen<br />

komplexer Verwaltungsverfahren, bei denen mehrere öffentliche Stellen<br />

an einem Entscheidungsprozess beteiligt sind. Die Beteiligung kann durch<br />

Gesetz oder durch Verwaltungsvorschrift, z.B. durch Organisationsanordnung<br />

des Senats nach Artikel 57 Satz 2 der Hamburger Verfassung, vorgeschrieben<br />

sein. Die Regelung des Satz 2 ist im Gr<strong>und</strong>e nur eine deklaratorische<br />

Klarstellung. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist hier weiter als<br />

in § 9 HmbVwVfG“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 14).<br />

Absätze 2 <strong>und</strong> 4<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 4 normieren ein „Aktenprivileg“: Anders als bei elektronischen<br />

Daten kann eine Übermittlung oder innerbehördliche Weitergabe<br />

von papiergeb<strong>und</strong>enen Informationen häufig nicht auf die Daten begrenzt<br />

werden, die <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dieser faktischen<br />

Unmöglichkeit trägt Abs. 2 Rechnung, indem er auch die Übermittlung<br />

nicht erforderlicher, aber untrennbar verb<strong>und</strong>ener Informationen zulässt,<br />

ihre Weiterverarbeitung beim Empfänger aber untersagt. Bedingung <strong>für</strong><br />

das Aktenprivileg ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an der<br />

Geheimhaltung der „überflüssigen“ Daten nicht offensichtlich überwiegen.<br />

Diese Voraussetzung kompensiert, dass die nicht erforderlichen, aber untrennbar<br />

verb<strong>und</strong>enen Daten in keiner Weise auf ihre Sensibilität, ihren<br />

Speicherzweck oder ihre Aufgaben-Relevanz geprüft werden. Ergibt die<br />

Abwägung durch die übermittelnde Stelle, dass die Geheimhaltungsinteressen<br />

der Betroffenen insofern offensichtlich überwiegen, muss auch die<br />

Übermittlung der <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung „eigentlich“ erforderlichen<br />

Daten unterbleiben.<br />

Ein Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist die elektronische Ausländerakte<br />

nach § 1 a Ausländerdateienverordnung, vgl. 23. TB 2010/2011,<br />

III 16.1. In der elektronischen Ausländerakte sind sensibelste Dokumente<br />

zum Leben eines Ausländers, z.B. über Familie, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Herkunft,<br />

ferner Gerichtsentscheidungen <strong>und</strong> Bescheide der Ausländerbehörde<br />

sowie das gesamte Verwaltungshandeln gesammelt. Ob das Aktenprivileg<br />

des Abs. 2 auch <strong>für</strong> die elektronische Form der Akte gilt, hängt im Wesentlichen<br />

davon ab, ob es sich um ein einheitliches, als Ganzes vor Teil-Zugriffen<br />

geschütztes Dokument handelt (zusammenhängende Bild-Datei) oder<br />

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