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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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der Betroffenen keine Informationen an die anderen Fallkonferenzteilnehmer<br />

weitergeben, wenn sie von einem schweigeverpflichteten Bewährungshelfer<br />

stammen.<br />

Absatz 3<br />

„Absatz 3 stellt klar, dass die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen<br />

von Aufsichts- <strong>und</strong> Kontrollbefugnissen, die Rechnungsprüfung (dazu<br />

gehört auch die Vorprüfung nach § 100 LHO <strong>und</strong> § 56 Absatz 3 HGrG) oder<br />

auch von Organisationsuntersuchungen nicht als Zweckänderung anzusehen<br />

ist. Die angesprochenen Tätigkeiten sind einer rechtmäßigen<br />

Aufgabenerfüllung der Verwaltung notwendig akzessorisch <strong>und</strong> stellen<br />

keine spürbare Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

dar“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 13).<br />

Dasselbe gilt <strong>für</strong> die Datenverarbeitung zu Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungszwecken,<br />

wobei die Datenverarbeitung hier mit den schutzwürdigen<br />

Interessen der Betroffenen abgewogen werden muss. Dabei ist insbesondere<br />

der Gr<strong>und</strong>satz der Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit, § 5 Abs.<br />

4, zu berücksichtigen. Häufig ist hier eine vorherige Pseudonymisierung<br />

oder Anonymisierung der Daten möglich <strong>und</strong> dann auch zwingend geboten.<br />

Zu § 14 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

§ 13 behandelt die Aufgaben- <strong>und</strong> Zweckbindung <strong>für</strong> jede „weitere Datenverarbeitung“,<br />

was nach § 4 Abs. 2 auch eine Übermittlung umfasst. Die<br />

§§ 14–17 knüpfen daran an, stellen aber weitere Zulässigkeitsbedingungen<br />

je nach Art der Übermittlungsempfänger auf. § 14 regelt Übermittlungen<br />

von einer Hamburger Behörde bzw. Stelle an eine andere oder auch an<br />

eine außerhamburgische öffentliche Stelle.<br />

Für die Definition einer „Übermittlung“ gilt § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4: Danach liegt<br />

eine solche einerseits schon beim Bereithalten papiergeb<strong>und</strong>ener Daten<br />

zur Einsicht, andererseits – bei automatisierten Abrufverfahren – erst mit<br />

dem tatsächlichen Abruf durch den Empfänger vor.<br />

Absatz 1<br />

„Soweit nicht bereichsspezifische gesetzliche Vorschriften etwas anderes<br />

bestimmen, ist eine gegenseitige Informationshilfe öffentlicher Stellen unter<br />

Durchbrechung der Zweckbindung nur noch unter den in dieser Vorschrift<br />

aufgeführten Voraussetzungen zulässig“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 14). Mit dem<br />

Verweis auf § 13 sind auch die Ausnahmeregelungen des § 13 Abs. 2 S. 1<br />

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