Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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der Betroffenen keine Informationen an die anderen Fallkonferenzteilnehmer<br />
weitergeben, wenn sie von einem schweigeverpflichteten Bewährungshelfer<br />
stammen.<br />
Absatz 3<br />
„Absatz 3 stellt klar, dass die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen<br />
von Aufsichts- <strong>und</strong> Kontrollbefugnissen, die Rechnungsprüfung (dazu<br />
gehört auch die Vorprüfung nach § 100 LHO <strong>und</strong> § 56 Absatz 3 HGrG) oder<br />
auch von Organisationsuntersuchungen nicht als Zweckänderung anzusehen<br />
ist. Die angesprochenen Tätigkeiten sind einer rechtmäßigen<br />
Aufgabenerfüllung der Verwaltung notwendig akzessorisch <strong>und</strong> stellen<br />
keine spürbare Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />
dar“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 13).<br />
Dasselbe gilt <strong>für</strong> die Datenverarbeitung zu Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungszwecken,<br />
wobei die Datenverarbeitung hier mit den schutzwürdigen<br />
Interessen der Betroffenen abgewogen werden muss. Dabei ist insbesondere<br />
der Gr<strong>und</strong>satz der Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit, § 5 Abs.<br />
4, zu berücksichtigen. Häufig ist hier eine vorherige Pseudonymisierung<br />
oder Anonymisierung der Daten möglich <strong>und</strong> dann auch zwingend geboten.<br />
Zu § 14 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs<br />
§ 13 behandelt die Aufgaben- <strong>und</strong> Zweckbindung <strong>für</strong> jede „weitere Datenverarbeitung“,<br />
was nach § 4 Abs. 2 auch eine Übermittlung umfasst. Die<br />
§§ 14–17 knüpfen daran an, stellen aber weitere Zulässigkeitsbedingungen<br />
je nach Art der Übermittlungsempfänger auf. § 14 regelt Übermittlungen<br />
von einer Hamburger Behörde bzw. Stelle an eine andere oder auch an<br />
eine außerhamburgische öffentliche Stelle.<br />
Für die Definition einer „Übermittlung“ gilt § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4: Danach liegt<br />
eine solche einerseits schon beim Bereithalten papiergeb<strong>und</strong>ener Daten<br />
zur Einsicht, andererseits – bei automatisierten Abrufverfahren – erst mit<br />
dem tatsächlichen Abruf durch den Empfänger vor.<br />
Absatz 1<br />
„Soweit nicht bereichsspezifische gesetzliche Vorschriften etwas anderes<br />
bestimmen, ist eine gegenseitige Informationshilfe öffentlicher Stellen unter<br />
Durchbrechung der Zweckbindung nur noch unter den in dieser Vorschrift<br />
aufgeführten Voraussetzungen zulässig“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 14). Mit dem<br />
Verweis auf § 13 sind auch die Ausnahmeregelungen des § 13 Abs. 2 S. 1<br />
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