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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Behörden als auch <strong>für</strong> die Gerichte in erster Linie die Prozessordnungen<br />

bzw. die Vollzugsgesetze.<br />

Ziff. 6 erlaubt die zweckändernde Datennutzung <strong>und</strong> -verarbeitung<br />

zugunsten der Betroffenen, wenn diese keine Einwilligung erteilen können.<br />

Das Verarbeitungsinteresse des Betroffenen muss allerdings „offensichtlich“<br />

sein. Ein aus Verwaltungssicht bestehendes „wohlverstandenes<br />

Eigeninteresse“, das aber dem – etwa früher geäußerten – tatsächlichen<br />

Willen der Betroffenen nicht entspricht, kann die Datenverarbeitung nicht<br />

rechtfertigen.<br />

Ziff. 7 lässt die anderweitige Verwendung von bereits veröffentlichten oder<br />

publizierbaren Daten zu. Dennoch muss die öffentliche Stelle prüfen, ob<br />

nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen „offensichtlich“ entgegenstehen.<br />

Daran ist z.B. zu denken, wenn die Daten unrichtig (geworden) sind<br />

– etwa weil der betroffene Mitarbeiter längst die Dienststelle verlassen hat,<br />

die seine Daten auf der Behörden-Homepage veröffentlichte.<br />

Ziff. 8 wurde später eingefügt <strong>und</strong> stellt klar, dass die Zweckbindung der<br />

Datenerhebung nicht der Beantwortung von Eingaben <strong>und</strong> Kleinen <strong>und</strong><br />

Großen Anfragen entgegensteht. Hier wird das Verfassungsrecht des Parlaments<br />

dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen<br />

vorgezogen. Eine Grenze findet die Fragen-Beantwortung auch hier in den<br />

schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Dies kann etwa bei anvertrauten<br />

Sozialdaten der Jugendhilfe einer Beantwortung entgegenstehen, vgl.<br />

§ 65 Sozialgesetzbuch VIII.<br />

In S. 2 wird die in den Ziff. 2–8 aufgehobene Zweckbindung <strong>für</strong> solche<br />

Daten wieder hergestellt, die einer beruflichen Schweigepflicht oder einem<br />

besonderem Amtsgeheimnis unterliegen <strong>und</strong> der öffentlichen Stelle von<br />

den Verpflichteten „zur Verfügung gestellt“ wurden. Dabei ist es unerheblich,<br />

ob die öffentliche Stelle die Daten mit Einwilligung oder aufgr<strong>und</strong> einer<br />

gesetzlichen Übermittlungsbefugnis erhalten hat. Auch die Datenweitergabe<br />

innerhalb derselben Stelle – z.B. durch einen schweigeverpflichteten<br />

Sozialarbeiter – ist eine „Zur-Verfügung-Stellung“, einer Übermittlung im<br />

<strong>Datenschutz</strong>sinne bedarf es nicht.<br />

So darf die Schule keine Ges<strong>und</strong>heitsinformationen an Dritte weitergeben,<br />

die sie vom Arzt eines Schülers zum Zweck seiner Förderung erhalten hat.<br />

Auch darf eine Justizvollzugsanstalt Informationen, die sie mit Einwilligung<br />

des Betroffenen von dessen Bewährungshelfer (schweigeverpflichteter Sozialarbeiter)<br />

bekommen hat, nicht an andere Stellen weitergeben (22. TB<br />

2008/2009, III 6.2) Auch die polizeiliche Koordinierungsstelle <strong>für</strong> Fallkonferenzen<br />

zu jugendlichen Intensivtätern darf ohne besondere Einwilligung<br />

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