Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Behörden als auch <strong>für</strong> die Gerichte in erster Linie die Prozessordnungen<br />
bzw. die Vollzugsgesetze.<br />
Ziff. 6 erlaubt die zweckändernde Datennutzung <strong>und</strong> -verarbeitung<br />
zugunsten der Betroffenen, wenn diese keine Einwilligung erteilen können.<br />
Das Verarbeitungsinteresse des Betroffenen muss allerdings „offensichtlich“<br />
sein. Ein aus Verwaltungssicht bestehendes „wohlverstandenes<br />
Eigeninteresse“, das aber dem – etwa früher geäußerten – tatsächlichen<br />
Willen der Betroffenen nicht entspricht, kann die Datenverarbeitung nicht<br />
rechtfertigen.<br />
Ziff. 7 lässt die anderweitige Verwendung von bereits veröffentlichten oder<br />
publizierbaren Daten zu. Dennoch muss die öffentliche Stelle prüfen, ob<br />
nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen „offensichtlich“ entgegenstehen.<br />
Daran ist z.B. zu denken, wenn die Daten unrichtig (geworden) sind<br />
– etwa weil der betroffene Mitarbeiter längst die Dienststelle verlassen hat,<br />
die seine Daten auf der Behörden-Homepage veröffentlichte.<br />
Ziff. 8 wurde später eingefügt <strong>und</strong> stellt klar, dass die Zweckbindung der<br />
Datenerhebung nicht der Beantwortung von Eingaben <strong>und</strong> Kleinen <strong>und</strong><br />
Großen Anfragen entgegensteht. Hier wird das Verfassungsrecht des Parlaments<br />
dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen<br />
vorgezogen. Eine Grenze findet die Fragen-Beantwortung auch hier in den<br />
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Dies kann etwa bei anvertrauten<br />
Sozialdaten der Jugendhilfe einer Beantwortung entgegenstehen, vgl.<br />
§ 65 Sozialgesetzbuch VIII.<br />
In S. 2 wird die in den Ziff. 2–8 aufgehobene Zweckbindung <strong>für</strong> solche<br />
Daten wieder hergestellt, die einer beruflichen Schweigepflicht oder einem<br />
besonderem Amtsgeheimnis unterliegen <strong>und</strong> der öffentlichen Stelle von<br />
den Verpflichteten „zur Verfügung gestellt“ wurden. Dabei ist es unerheblich,<br />
ob die öffentliche Stelle die Daten mit Einwilligung oder aufgr<strong>und</strong> einer<br />
gesetzlichen Übermittlungsbefugnis erhalten hat. Auch die Datenweitergabe<br />
innerhalb derselben Stelle – z.B. durch einen schweigeverpflichteten<br />
Sozialarbeiter – ist eine „Zur-Verfügung-Stellung“, einer Übermittlung im<br />
<strong>Datenschutz</strong>sinne bedarf es nicht.<br />
So darf die Schule keine Ges<strong>und</strong>heitsinformationen an Dritte weitergeben,<br />
die sie vom Arzt eines Schülers zum Zweck seiner Förderung erhalten hat.<br />
Auch darf eine Justizvollzugsanstalt Informationen, die sie mit Einwilligung<br />
des Betroffenen von dessen Bewährungshelfer (schweigeverpflichteter Sozialarbeiter)<br />
bekommen hat, nicht an andere Stellen weitergeben (22. TB<br />
2008/2009, III 6.2) Auch die polizeiliche Koordinierungsstelle <strong>für</strong> Fallkonferenzen<br />
zu jugendlichen Intensivtätern darf ohne besondere Einwilligung<br />
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