Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Nach Ziff. 1 kann eine eigene Rechtsvorschrift dies ausdrücklich zulassen,<br />
z.B. § 14 Abs. 2 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei, §§ 483, 485<br />
Strafprozessordnung. Eng auszulegen ist die zweite Möglichkeit einer<br />
zweckändernden Verarbeitung, wenn nämlich die Wahrnehmung einer gesetzlichen<br />
Aufgabe die Zweckänderung „zwingend voraussetzt“. Diese<br />
Voraussetzung liegt z.B. nicht vor, wenn die Justizbehörde zum Zwecke der<br />
Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils die vollständige<br />
Ausländerakte von der Ausländerbehörde abfordert – <strong>und</strong> dies, obwohl die<br />
Spezialregelung in § 107 Gesetz <strong>für</strong> Familiensachen <strong>und</strong> freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
eine solche Datenübermittlung nicht vorsieht (23. TB<br />
2010/2011, III 5.2.). „Die Vorschrift (§ 13 Abs. 2) soll den öffentlichen Stellen<br />
nicht prinzipiell die Möglichkeit einräumen, etwa ohne bereichsspezifische<br />
Normen Datenverarbeitung betreiben zu dürfen, sondern sie nur in denjenigen<br />
Fällen zur Datenverarbeitung legitimieren, in denen der Zweck vorhandener<br />
Normen eine andere Interpretation ausschließt“ (Bü-Drs. 13/3282 zu<br />
§ 13).<br />
In Ziff. 2 wird eine zweckändernde Datenübermittlung oder -offenbarung<br />
erlaubt, wenn die öffentliche Stelle wie ein privater Gläubiger ein „rechtliches<br />
Interesse“ – also ein Interesse an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen<br />
– hat <strong>und</strong> dazu nach einer Abwägung mit den Betroffeneninteressen<br />
die <strong>für</strong> andere Zwecke erhobenen Daten nutzt.<br />
Ziff. 3 rechtfertigt eine zweckändernde Datenverarbeitung zur Überprüfung<br />
von Angaben der Betroffenen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte <strong>für</strong><br />
deren Unrichtigkeit gibt. Nicht erforderlich ist ein Täuschungsverdacht gegenüber<br />
den Betroffenen. „In diesen Fällen wird dem Gr<strong>und</strong>satz rechtmäßiger<br />
Aufgabenerfüllung Priorität zuerkannt. Dies liegt auch im Interesse des<br />
Betroffenen, der sich sonst möglicherweise später Erstattungsansprüchen<br />
oder sonstigen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung ausgesetzt sieht“<br />
(Bü-Drs. 13/3282 zu § 13).<br />
Ziff. 4 hebt die Zweckbindung auch auf <strong>für</strong> eine Datenverarbeitung zum<br />
Schutz von Gemeinwohl oder „gewichtigen Rechtspositionen“ Einzelner –<br />
„z.B. Leib, Leben, Freiheit, aber auch wesentliche Vermögensinteressen“<br />
(Bü-Drs. 13/3282 zu § 13). In diesem Bereich gehen jedoch regelmäßig<br />
bereichsspezifische Normen vor <strong>und</strong> regeln die Datenverarbeitung abschließend.<br />
Dies gilt etwa <strong>für</strong> das Gesetz <strong>für</strong> die Datenverarbeitung der Polizei,<br />
aber auch <strong>für</strong> die <strong>Datenschutz</strong>vorschriften des Sozialgesetzbuchs X<br />
<strong>für</strong> den gesamten Sozialleistungsbereich.<br />
Ziff. 5 nimmt die Strafverfolgung <strong>und</strong> den Strafvollzug ebenso von der<br />
Zweckbindung aus wie Bußgeldverfahren. Hier gelten sowohl <strong>für</strong> die<br />
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