30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nach Ziff. 1 kann eine eigene Rechtsvorschrift dies ausdrücklich zulassen,<br />

z.B. § 14 Abs. 2 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei, §§ 483, 485<br />

Strafprozessordnung. Eng auszulegen ist die zweite Möglichkeit einer<br />

zweckändernden Verarbeitung, wenn nämlich die Wahrnehmung einer gesetzlichen<br />

Aufgabe die Zweckänderung „zwingend voraussetzt“. Diese<br />

Voraussetzung liegt z.B. nicht vor, wenn die Justizbehörde zum Zwecke der<br />

Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils die vollständige<br />

Ausländerakte von der Ausländerbehörde abfordert – <strong>und</strong> dies, obwohl die<br />

Spezialregelung in § 107 Gesetz <strong>für</strong> Familiensachen <strong>und</strong> freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

eine solche Datenübermittlung nicht vorsieht (23. TB<br />

2010/2011, III 5.2.). „Die Vorschrift (§ 13 Abs. 2) soll den öffentlichen Stellen<br />

nicht prinzipiell die Möglichkeit einräumen, etwa ohne bereichsspezifische<br />

Normen Datenverarbeitung betreiben zu dürfen, sondern sie nur in denjenigen<br />

Fällen zur Datenverarbeitung legitimieren, in denen der Zweck vorhandener<br />

Normen eine andere Interpretation ausschließt“ (Bü-Drs. 13/3282 zu<br />

§ 13).<br />

In Ziff. 2 wird eine zweckändernde Datenübermittlung oder -offenbarung<br />

erlaubt, wenn die öffentliche Stelle wie ein privater Gläubiger ein „rechtliches<br />

Interesse“ – also ein Interesse an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen<br />

– hat <strong>und</strong> dazu nach einer Abwägung mit den Betroffeneninteressen<br />

die <strong>für</strong> andere Zwecke erhobenen Daten nutzt.<br />

Ziff. 3 rechtfertigt eine zweckändernde Datenverarbeitung zur Überprüfung<br />

von Angaben der Betroffenen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte <strong>für</strong><br />

deren Unrichtigkeit gibt. Nicht erforderlich ist ein Täuschungsverdacht gegenüber<br />

den Betroffenen. „In diesen Fällen wird dem Gr<strong>und</strong>satz rechtmäßiger<br />

Aufgabenerfüllung Priorität zuerkannt. Dies liegt auch im Interesse des<br />

Betroffenen, der sich sonst möglicherweise später Erstattungsansprüchen<br />

oder sonstigen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung ausgesetzt sieht“<br />

(Bü-Drs. 13/3282 zu § 13).<br />

Ziff. 4 hebt die Zweckbindung auch auf <strong>für</strong> eine Datenverarbeitung zum<br />

Schutz von Gemeinwohl oder „gewichtigen Rechtspositionen“ Einzelner –<br />

„z.B. Leib, Leben, Freiheit, aber auch wesentliche Vermögensinteressen“<br />

(Bü-Drs. 13/3282 zu § 13). In diesem Bereich gehen jedoch regelmäßig<br />

bereichsspezifische Normen vor <strong>und</strong> regeln die Datenverarbeitung abschließend.<br />

Dies gilt etwa <strong>für</strong> das Gesetz <strong>für</strong> die Datenverarbeitung der Polizei,<br />

aber auch <strong>für</strong> die <strong>Datenschutz</strong>vorschriften des Sozialgesetzbuchs X<br />

<strong>für</strong> den gesamten Sozialleistungsbereich.<br />

Ziff. 5 nimmt die Strafverfolgung <strong>und</strong> den Strafvollzug ebenso von der<br />

Zweckbindung aus wie Bußgeldverfahren. Hier gelten sowohl <strong>für</strong> die<br />

102

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!