Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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dem einen Zweck zusammenzufassen, die Zulässigkeit einer Maßnahme<br />
festzustellen (vgl. die deklaratorische Aussage in § 14 Abs. 1 S. 2).<br />
– Zweckidentität besteht zwischen der Gewerbeanmeldung des X im Jahre<br />
1983 <strong>und</strong> seiner erneuten Anmeldung (<strong>für</strong> ein anderes Gewerbe) in Jahre<br />
1988 (<strong>für</strong> den Rückgriff auf persönliche Anmeldegründe im Jahre 1983<br />
liegt hier jedoch eine andere Wertung näher); entsprechendes gilt <strong>für</strong> die<br />
Daten zur Erlangung einer Gasölverbilligung im Jahre 1987 <strong>und</strong> erneut im<br />
Jahre 1988.<br />
– Ein Betrieb mit mehreren Produktgruppen ist auf Gr<strong>und</strong> verschiedener<br />
Rechtsvorschriften zu überwachen; die aus diesem Anlass zu den verschiedenen<br />
Bereichen verarbeiteten Daten dienen dem gleichen Zweck,<br />
soweit die Zuverlässigkeit des Betreibers zu beurteilen ist.<br />
– Zu dem behördlichen Zweck, Sorge <strong>für</strong> eine handlungsunfähige Person<br />
zu tragen, gehört die Information der Angehörigen über Aufenthalt <strong>und</strong><br />
Zustand der Person.<br />
– Der Streifenbeamte der Polizei verarbeitet (als Handeln im ersten Zugriff)<br />
Daten auch <strong>für</strong> die Zwecke derjenigen Ordnungsbehörden, die fachliche<br />
Aufgaben im Zusammenhang mit der festgestellten Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche<br />
Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung wahrnehmen.<br />
– Bei der Betreuung durch die Ges<strong>und</strong>heitsverwaltung wird es auf die Umstände<br />
ankommen, ob der betroffene Bürger sich zu einem bestimmten<br />
Zweck (z.B. Betreuung allein der Körperbehinderung) oder zu einer umfassenden<br />
Betreuung in die Obhut der Verwaltung begibt.“ (Bü-Drs.<br />
13/3282 zu § 13).<br />
Anders ist dagegen folgende Falllage zu beurteilen: Die Weitergabe der<br />
Personalien von Erbbauberechtigten an eine private Maklerfirma, damit<br />
diese mit den Berechtigten über den Verkauf ihres Erbbaurechts verhandelt,<br />
dient nicht demselben Zweck wie die erstmalige Speicherung dieser<br />
Daten vor vielen Jahren, um den Erbbauvertrag abzuschließen <strong>und</strong> durchzuführen<br />
(21. TB 2006/2007, 11.1).<br />
Satz 2 bindet die weitere Verarbeitung von Daten, die nicht gezielt zu einem<br />
bestimmten Zweck erhoben wurden, an den Zweck, zu dem die Daten erstmals<br />
gespeichert wurden. Das setzt allerdings unausgesprochen voraus,<br />
dass die Speicherung <strong>und</strong> ihr Zweck in den Zuständigkeits- <strong>und</strong> Aufgabenbereich<br />
der verantwortlichen Stelle fallen <strong>und</strong> auch die weiteren Voraussetzungen<br />
z.B. der Datensparsamkeit <strong>und</strong> Erforderlichkeit erfüllen.<br />
Absatz 2<br />
Eine weitere Datenverarbeitung <strong>für</strong> einen anderen Zweck ist nur unter den<br />
in Abs. 2 einzeln aufgeführten alternativen Bedingungen zulässig.<br />
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