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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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dem einen Zweck zusammenzufassen, die Zulässigkeit einer Maßnahme<br />

festzustellen (vgl. die deklaratorische Aussage in § 14 Abs. 1 S. 2).<br />

– Zweckidentität besteht zwischen der Gewerbeanmeldung des X im Jahre<br />

1983 <strong>und</strong> seiner erneuten Anmeldung (<strong>für</strong> ein anderes Gewerbe) in Jahre<br />

1988 (<strong>für</strong> den Rückgriff auf persönliche Anmeldegründe im Jahre 1983<br />

liegt hier jedoch eine andere Wertung näher); entsprechendes gilt <strong>für</strong> die<br />

Daten zur Erlangung einer Gasölverbilligung im Jahre 1987 <strong>und</strong> erneut im<br />

Jahre 1988.<br />

– Ein Betrieb mit mehreren Produktgruppen ist auf Gr<strong>und</strong> verschiedener<br />

Rechtsvorschriften zu überwachen; die aus diesem Anlass zu den verschiedenen<br />

Bereichen verarbeiteten Daten dienen dem gleichen Zweck,<br />

soweit die Zuverlässigkeit des Betreibers zu beurteilen ist.<br />

– Zu dem behördlichen Zweck, Sorge <strong>für</strong> eine handlungsunfähige Person<br />

zu tragen, gehört die Information der Angehörigen über Aufenthalt <strong>und</strong><br />

Zustand der Person.<br />

– Der Streifenbeamte der Polizei verarbeitet (als Handeln im ersten Zugriff)<br />

Daten auch <strong>für</strong> die Zwecke derjenigen Ordnungsbehörden, die fachliche<br />

Aufgaben im Zusammenhang mit der festgestellten Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung wahrnehmen.<br />

– Bei der Betreuung durch die Ges<strong>und</strong>heitsverwaltung wird es auf die Umstände<br />

ankommen, ob der betroffene Bürger sich zu einem bestimmten<br />

Zweck (z.B. Betreuung allein der Körperbehinderung) oder zu einer umfassenden<br />

Betreuung in die Obhut der Verwaltung begibt.“ (Bü-Drs.<br />

13/3282 zu § 13).<br />

Anders ist dagegen folgende Falllage zu beurteilen: Die Weitergabe der<br />

Personalien von Erbbauberechtigten an eine private Maklerfirma, damit<br />

diese mit den Berechtigten über den Verkauf ihres Erbbaurechts verhandelt,<br />

dient nicht demselben Zweck wie die erstmalige Speicherung dieser<br />

Daten vor vielen Jahren, um den Erbbauvertrag abzuschließen <strong>und</strong> durchzuführen<br />

(21. TB 2006/2007, 11.1).<br />

Satz 2 bindet die weitere Verarbeitung von Daten, die nicht gezielt zu einem<br />

bestimmten Zweck erhoben wurden, an den Zweck, zu dem die Daten erstmals<br />

gespeichert wurden. Das setzt allerdings unausgesprochen voraus,<br />

dass die Speicherung <strong>und</strong> ihr Zweck in den Zuständigkeits- <strong>und</strong> Aufgabenbereich<br />

der verantwortlichen Stelle fallen <strong>und</strong> auch die weiteren Voraussetzungen<br />

z.B. der Datensparsamkeit <strong>und</strong> Erforderlichkeit erfüllen.<br />

Absatz 2<br />

Eine weitere Datenverarbeitung <strong>für</strong> einen anderen Zweck ist nur unter den<br />

in Abs. 2 einzeln aufgeführten alternativen Bedingungen zulässig.<br />

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