Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zu § 13 Zulässigkeit der weiteren Datenverarbeitung;<br />
Zweckbindung<br />
Absatz 1<br />
Wie schon die Erhebung (§ 12) ist auch die weitere Verarbeitung der erhobenen<br />
Daten nur zulässig, wenn sie im Rahmen der gesetzlich übertragenen<br />
Aufgaben oder anzuerkennender Annexkompetenzen der öffentlichen<br />
Stelle erfolgt <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist<br />
(siehe dazu § 12), S. 1 Nr. 1. Das gilt auch <strong>für</strong> eine Datenverarbeitung, <strong>für</strong><br />
die eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt wurde.<br />
Die im Jahre 2001 nur redaktionell veränderte Vorschrift des § 13 enthält in<br />
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 „die zentrale Zweckbindungsregelung <strong>für</strong> die Datenverarbeitung<br />
durch eine öffentliche Stelle, die beim Bürger personenbezogene<br />
Daten zu bestimmten Zwecken zulässigerweise erhoben hat. Das mit der<br />
Einbeziehung der Erhebungsphase in den Schutzbereich des Gesetzes gewährleistete<br />
Recht des Betroffenen, im Regelfall selbst über die Preisgabe<br />
<strong>und</strong> Verwendung seiner Daten bestimmen zu dürfen, hat zur logischen Konsequenz,<br />
dass der Verwendungszweck der Daten bei der anschließenden<br />
Verarbeitung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ohne Wissen des Betroffenen geändert<br />
werden darf. Die Zweckbindung gilt aber nicht nur <strong>für</strong> personenbezogene<br />
Daten, die zielgerichtet erhoben worden sind, sondern auch <strong>für</strong> solche<br />
Daten, die der Verwaltung ohne ihr Zutun zugehen oder erst, wie z.B. Einbürgerungen<br />
oder Namensänderungen, durch behördliches Handeln entstehen<br />
(Abs. 1 S. 2)“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 13).<br />
Die Grenzen der Aufgaben- <strong>und</strong> Zweckbindung bzw. der Umfang der<br />
Zweckidentität können im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. „Es besteht<br />
aber keine Veranlassung, die Zweckidentität nach zu engen Kriterien zu bestimmen.<br />
Da der Zweck einer jeden Datenverarbeitung im Regelfall die Erreichung<br />
fachlicher Ziele ist, muss sich die Bestimmung einer Zweckidentität<br />
maßgebend nach der Art der fachlichen Aufgabe richten; es ist damit<br />
zunächst Aufgabe der öffentlichen Stelle, eine fachbezogene Abgrenzung<br />
vorzunehmen. Zweckidentität besteht z.B. in folgenden Falllagen:<br />
– Vorrangig zu nennen sind die „Annexfälle“. In den Zusammenhang einer<br />
Fachaufgabe gehören z.B. die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen<br />
aus Anlass dieser Tätigkeit, die Beauftragung <strong>und</strong> Information<br />
von Rechtsanwälten, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Abrechnung<br />
der Kosten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.<br />
– In behördlichen Abstimmungsverfahren – z.B. Planfeststellungen –<br />
haben mehrere öffentliche Stellen ihre fachlichen Ziele <strong>und</strong> Erfahrung zu<br />
100