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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Zu § 13 Zulässigkeit der weiteren Datenverarbeitung;<br />

Zweckbindung<br />

Absatz 1<br />

Wie schon die Erhebung (§ 12) ist auch die weitere Verarbeitung der erhobenen<br />

Daten nur zulässig, wenn sie im Rahmen der gesetzlich übertragenen<br />

Aufgaben oder anzuerkennender Annexkompetenzen der öffentlichen<br />

Stelle erfolgt <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist<br />

(siehe dazu § 12), S. 1 Nr. 1. Das gilt auch <strong>für</strong> eine Datenverarbeitung, <strong>für</strong><br />

die eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt wurde.<br />

Die im Jahre 2001 nur redaktionell veränderte Vorschrift des § 13 enthält in<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 2 „die zentrale Zweckbindungsregelung <strong>für</strong> die Datenverarbeitung<br />

durch eine öffentliche Stelle, die beim Bürger personenbezogene<br />

Daten zu bestimmten Zwecken zulässigerweise erhoben hat. Das mit der<br />

Einbeziehung der Erhebungsphase in den Schutzbereich des Gesetzes gewährleistete<br />

Recht des Betroffenen, im Regelfall selbst über die Preisgabe<br />

<strong>und</strong> Verwendung seiner Daten bestimmen zu dürfen, hat zur logischen Konsequenz,<br />

dass der Verwendungszweck der Daten bei der anschließenden<br />

Verarbeitung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ohne Wissen des Betroffenen geändert<br />

werden darf. Die Zweckbindung gilt aber nicht nur <strong>für</strong> personenbezogene<br />

Daten, die zielgerichtet erhoben worden sind, sondern auch <strong>für</strong> solche<br />

Daten, die der Verwaltung ohne ihr Zutun zugehen oder erst, wie z.B. Einbürgerungen<br />

oder Namensänderungen, durch behördliches Handeln entstehen<br />

(Abs. 1 S. 2)“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 13).<br />

Die Grenzen der Aufgaben- <strong>und</strong> Zweckbindung bzw. der Umfang der<br />

Zweckidentität können im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. „Es besteht<br />

aber keine Veranlassung, die Zweckidentität nach zu engen Kriterien zu bestimmen.<br />

Da der Zweck einer jeden Datenverarbeitung im Regelfall die Erreichung<br />

fachlicher Ziele ist, muss sich die Bestimmung einer Zweckidentität<br />

maßgebend nach der Art der fachlichen Aufgabe richten; es ist damit<br />

zunächst Aufgabe der öffentlichen Stelle, eine fachbezogene Abgrenzung<br />

vorzunehmen. Zweckidentität besteht z.B. in folgenden Falllagen:<br />

– Vorrangig zu nennen sind die „Annexfälle“. In den Zusammenhang einer<br />

Fachaufgabe gehören z.B. die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen<br />

aus Anlass dieser Tätigkeit, die Beauftragung <strong>und</strong> Information<br />

von Rechtsanwälten, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Abrechnung<br />

der Kosten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.<br />

– In behördlichen Abstimmungsverfahren – z.B. Planfeststellungen –<br />

haben mehrere öffentliche Stellen ihre fachlichen Ziele <strong>und</strong> Erfahrung zu<br />

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