Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Benachrichtigung verfolgten<br />
Schutzzweck stünde“, Bü-Drs. 16/3995 zu Nummer 15 (§ 12 a neu).<br />
Bei der verdeckten Datenerhebung unterbleibt die Benachrichtigung,<br />
wenn die Datenverarbeitung allgemein der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr<br />
durch die Polizei oder durch eine Fachbehörde dient. Zusätzlich<br />
normiert Satz 2 entsprechend den Vorgaben der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />
weitere fünf Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht. Eine Aufklärung<br />
der Betroffenen unterbleibt, wenn ein bereichsspezifisches Spezialgesetz<br />
die Datenverarbeitung – insbesondere die Datenerhebung –<br />
ausdrücklich vorsieht oder die Aufklärung die Wahrnehmung öffentlicher<br />
Aufgaben gefährden oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einzelner<br />
Personen verletzen würde. Darüber hinaus rechtfertigen auch die<br />
Unmöglichkeit der Benachrichtigung <strong>und</strong> ein „unverhältnismäßiger Aufwand“<br />
einen Verzicht auf die Unterrichtung der Betroffenen. „Unmöglich ist<br />
die Benachrichtigung, wenn die Betroffenen nicht ausreichend identifizierbar,<br />
insbesondere keine Adressen bekannt sind. Die Benachrichtigungspflicht<br />
selbst ist keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> begründet auch keine Rechtspflicht<br />
zur Erhebung von Daten mit dem alleinigen Zweck, die Benachrichtigung<br />
zu ermöglichen. Die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes ist im Einzelfall<br />
in Abwägung mit dem Informationsinteresse der Betroffenen zu<br />
bewerten“ (Bü-Drs. 16/3995, zu Nummer 15, § 12 a – neu –).<br />
Zum Ausgleich <strong>für</strong> diese vielfältigen Einschränkungen der Aufklärungspflicht<br />
verlangen Art. 11 <strong>und</strong> 13 EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie „geeignete Garantien“<br />
<strong>für</strong> die Betroffenen. Dies setzt Satz 3 um: Er verpflichtet die Daten<br />
erhebende Stelle, die <strong>Datenschutz</strong>beauftragte oder den <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
(der Behörde bzw. der Stadt Hamburg) anzuhören, wenn sie den<br />
Aufklärungsverzicht mit einer ausdrücklichen gesetzliche Regelung, der<br />
Unmöglichkeit der Aufklärung oder einem „unverhältnismäßigen Aufwand“<br />
begründen will. Die Anhörungspflicht besteht im letzteren Falle jedoch wiederum<br />
nur dann, wenn sich der Aufklärungsverzicht auf eine Vielzahl von<br />
Einzelfällen auswirkt. Damit wird das Anhörungsrecht des oder der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
tendenziell wieder stark eingeschränkt.<br />
Absatz 4<br />
Sehen Rechtsvorschriften vor, dass die öffentliche Stelle Daten Betroffener<br />
auch bei einem privaten Dritten, z.B. beim Vermieter oder beim Arbeitgeber,<br />
erheben darf, so muss die Stelle diese Dritten über die Vorschrift<br />
<strong>und</strong> darüber aufklären, ob die Datenoffenbarung freiwillig ist, einer Auskunftspflicht<br />
unterliegt oder Voraussetzung <strong>für</strong> eine Rechtsgewährung an<br />
die betroffene Person ist.<br />
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