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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Benachrichtigung verfolgten<br />

Schutzzweck stünde“, Bü-Drs. 16/3995 zu Nummer 15 (§ 12 a neu).<br />

Bei der verdeckten Datenerhebung unterbleibt die Benachrichtigung,<br />

wenn die Datenverarbeitung allgemein der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr<br />

durch die Polizei oder durch eine Fachbehörde dient. Zusätzlich<br />

normiert Satz 2 entsprechend den Vorgaben der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />

weitere fünf Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht. Eine Aufklärung<br />

der Betroffenen unterbleibt, wenn ein bereichsspezifisches Spezialgesetz<br />

die Datenverarbeitung – insbesondere die Datenerhebung –<br />

ausdrücklich vorsieht oder die Aufklärung die Wahrnehmung öffentlicher<br />

Aufgaben gefährden oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einzelner<br />

Personen verletzen würde. Darüber hinaus rechtfertigen auch die<br />

Unmöglichkeit der Benachrichtigung <strong>und</strong> ein „unverhältnismäßiger Aufwand“<br />

einen Verzicht auf die Unterrichtung der Betroffenen. „Unmöglich ist<br />

die Benachrichtigung, wenn die Betroffenen nicht ausreichend identifizierbar,<br />

insbesondere keine Adressen bekannt sind. Die Benachrichtigungspflicht<br />

selbst ist keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> begründet auch keine Rechtspflicht<br />

zur Erhebung von Daten mit dem alleinigen Zweck, die Benachrichtigung<br />

zu ermöglichen. Die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes ist im Einzelfall<br />

in Abwägung mit dem Informationsinteresse der Betroffenen zu<br />

bewerten“ (Bü-Drs. 16/3995, zu Nummer 15, § 12 a – neu –).<br />

Zum Ausgleich <strong>für</strong> diese vielfältigen Einschränkungen der Aufklärungspflicht<br />

verlangen Art. 11 <strong>und</strong> 13 EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie „geeignete Garantien“<br />

<strong>für</strong> die Betroffenen. Dies setzt Satz 3 um: Er verpflichtet die Daten<br />

erhebende Stelle, die <strong>Datenschutz</strong>beauftragte oder den <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

(der Behörde bzw. der Stadt Hamburg) anzuhören, wenn sie den<br />

Aufklärungsverzicht mit einer ausdrücklichen gesetzliche Regelung, der<br />

Unmöglichkeit der Aufklärung oder einem „unverhältnismäßigen Aufwand“<br />

begründen will. Die Anhörungspflicht besteht im letzteren Falle jedoch wiederum<br />

nur dann, wenn sich der Aufklärungsverzicht auf eine Vielzahl von<br />

Einzelfällen auswirkt. Damit wird das Anhörungsrecht des oder der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

tendenziell wieder stark eingeschränkt.<br />

Absatz 4<br />

Sehen Rechtsvorschriften vor, dass die öffentliche Stelle Daten Betroffener<br />

auch bei einem privaten Dritten, z.B. beim Vermieter oder beim Arbeitgeber,<br />

erheben darf, so muss die Stelle diese Dritten über die Vorschrift<br />

<strong>und</strong> darüber aufklären, ob die Datenoffenbarung freiwillig ist, einer Auskunftspflicht<br />

unterliegt oder Voraussetzung <strong>für</strong> eine Rechtsgewährung an<br />

die betroffene Person ist.<br />

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