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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

4. Auslegung<br />

Personengesellschaften: Die <strong>Verträge</strong> sollen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Wie durfte<br />

und musste ein konkreter Gesellschafter den Vertrag verstehen?<br />

Handelsgesellschaften: Die Auslegung erfolgt wie bei einem Gesetz (wörtliche, teleologische, systematische<br />

Auslegung). Dies geschieht vor allem bei grösseren Gesellschaften.<br />

Für alle gesellschaftsrechtlichen <strong>Verträge</strong>n gilt: einheitliche Auslegung für alle Gesellschafter!<br />

Gesellschaftsverträge können auch mit einer dispositiven Gesetzesbestimmung ergänzt werden. Hingegen<br />

ist die Auslegung nach dem hypothetischen Willen heikel (nur bei kleinen Verhältnissen möglich).<br />

5. Mangelhafte Gesellschaftsverträge<br />

Mangelhafte <strong>Verträge</strong> (Dissens, Formfehler, Irrtum, Handlungsunfähigkeit, widerrechtlicher Zweck)<br />

würden, bei der Anwendung von Art. 19, 20 OR, bewirken, dass die Gesellschaft ex tunc nie entstanden<br />

wäre. Da dies eine unannehmbare Lösung ist, wenn die Gesellschaft im Rechtsverkehr schon aufgetreten<br />

ist, wird sie ex nunc liquidiert. Dies geschieht aus Gründen des Verkehrsschutzes und des<br />

Bestandesschutzes der Mitglieder. Für die AG ist dies in Art. 643 Abs. 2 und 3 OR geregelt (heilende<br />

Wirkung des Handelsregistereintrags), dies soll aber analog auch für die GmbH und die Genossenschaft<br />

gelten.<br />

Erfolgte die Gründung zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken, so besagt Art. 52 Abs. 2 ZGB,<br />

dass die juristische Person nicht zustande kommt. Das Bundesgericht lässt aber das Aktienrecht vorgehen.<br />

Die Körperschaft ist aber so schnell wie möglich zu liquidieren und ein allfälliger Überschuss<br />

fällt dem Staat zu (Art. 57 Abs. 3 ZGB).<br />

II.<br />

Gesellschaftsverträge i.e.S.<br />

1. Einfache Gesellschaft<br />

Die einfache Gesellschaft hat eine Doppelfunktion: Einerseits ist sie eine eigene Gesellschaftsform<br />

und andererseits Subsidiärform für alle anderen Gesellschaften. Sie spielt auch im Gründungsstadium<br />

von Körperschaften eine grosse Rolle.<br />

a. Parteien<br />

Natürliche und juristische Personen können Mitglieder sein, die herrschende Lehre lässt auch andere<br />

einfache Gesellschaften zu, dies ist allerdings umstritten.<br />

b. Formvorschriften<br />

Formfrei: Daher werden auch oft unbewusst einfache Gesellschaften gegründet.<br />

Eine Form darf allerdings von den Parteien vorbehalten werden (Art. 16 OR). Es kann sogar sein, dass<br />

der Gesellschaftsvertrag öffentlich beurkundet werden muss, wenn dies das Gesetz vorsieht. (z.B. ein<br />

Gesellschafter verpflichtet sich ein Gründstück einzubringen).<br />

c. Zwingend notwendiger Vertragsinhalt<br />

Einigung über den gemeinsamen Zweck. Jeder zulässige wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche<br />

Zweck ist möglich, ausser dem Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens.<br />

d. Zwingende gesetzliche Vorschriften<br />

Art. 532, 541, 539, 545 Abs. 2, 533 OR.<br />

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