Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
4. Auslegung<br />
Personengesellschaften: Die <strong>Verträge</strong> sollen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden. Wie durfte<br />
und musste ein konkreter Gesellschafter den Vertrag verstehen?<br />
Handelsgesellschaften: Die Auslegung erfolgt wie bei einem Gesetz (wörtliche, teleologische, systematische<br />
Auslegung). Dies geschieht vor allem bei grösseren Gesellschaften.<br />
Für alle gesellschaftsrechtlichen <strong>Verträge</strong>n gilt: einheitliche Auslegung für alle Gesellschafter!<br />
Gesellschaftsverträge können auch mit einer dispositiven Gesetzesbestimmung ergänzt werden. Hingegen<br />
ist die Auslegung nach dem hypothetischen Willen heikel (nur bei kleinen Verhältnissen möglich).<br />
5. Mangelhafte Gesellschaftsverträge<br />
Mangelhafte <strong>Verträge</strong> (Dissens, Formfehler, Irrtum, Handlungsunfähigkeit, widerrechtlicher Zweck)<br />
würden, bei der Anwendung von Art. 19, 20 OR, bewirken, dass die Gesellschaft ex tunc nie entstanden<br />
wäre. Da dies eine unannehmbare Lösung ist, wenn die Gesellschaft im Rechtsverkehr schon aufgetreten<br />
ist, wird sie ex nunc liquidiert. Dies geschieht aus Gründen des Verkehrsschutzes und des<br />
Bestandesschutzes der Mitglieder. Für die AG ist dies in Art. 643 Abs. 2 und 3 OR geregelt (heilende<br />
Wirkung des Handelsregistereintrags), dies soll aber analog auch für die GmbH und die Genossenschaft<br />
gelten.<br />
Erfolgte die Gründung zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken, so besagt Art. 52 Abs. 2 ZGB,<br />
dass die juristische Person nicht zustande kommt. Das Bundesgericht lässt aber das Aktienrecht vorgehen.<br />
Die Körperschaft ist aber so schnell wie möglich zu liquidieren und ein allfälliger Überschuss<br />
fällt dem Staat zu (Art. 57 Abs. 3 ZGB).<br />
II.<br />
Gesellschaftsverträge i.e.S.<br />
1. Einfache Gesellschaft<br />
Die einfache Gesellschaft hat eine Doppelfunktion: Einerseits ist sie eine eigene Gesellschaftsform<br />
und andererseits Subsidiärform für alle anderen Gesellschaften. Sie spielt auch im Gründungsstadium<br />
von Körperschaften eine grosse Rolle.<br />
a. Parteien<br />
Natürliche und juristische Personen können Mitglieder sein, die herrschende Lehre lässt auch andere<br />
einfache Gesellschaften zu, dies ist allerdings umstritten.<br />
b. Formvorschriften<br />
Formfrei: Daher werden auch oft unbewusst einfache Gesellschaften gegründet.<br />
Eine Form darf allerdings von den Parteien vorbehalten werden (Art. 16 OR). Es kann sogar sein, dass<br />
der Gesellschaftsvertrag öffentlich beurkundet werden muss, wenn dies das Gesetz vorsieht. (z.B. ein<br />
Gesellschafter verpflichtet sich ein Gründstück einzubringen).<br />
c. Zwingend notwendiger Vertragsinhalt<br />
Einigung über den gemeinsamen Zweck. Jeder zulässige wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche<br />
Zweck ist möglich, ausser dem Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens.<br />
d. Zwingende gesetzliche Vorschriften<br />
Art. 532, 541, 539, 545 Abs. 2, 533 OR.<br />
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