Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
Willensmängel nach Art. 23 OR beim Vertragsabschluss sind grundsätzlich erheblich! D.h. jedoch<br />
nicht, dass Gesellschaftsverträge mit synallagmatischen <strong>Verträge</strong>n gleichzusetzen sind. So finden z.B.<br />
Art. 82 oder 107 ff. OR nicht auf Gesellschaftsverträge Anwendung!<br />
b. Gemeinsamer Zweck<br />
Dies ist das Kernelement der Gesellschaftsverträge. Zahlreiche Rechtsfolgen sind an den gemeinsamen<br />
Zweck geknüpft (z.B. Vertretungsmacht, Verantwortlichkeit,…)<br />
Zu unterscheiden sind der Endzweck und der mittelbare Zweck:<br />
<br />
Endzweck: Der Endzweck beschreibt nicht die konkrete Tätigkeit, sondern welches Ziel die<br />
Gesellschaft im weitesten Sinn verfolgt (= wozu?). Typischer Endzweck einer Handelsgesellschaft<br />
ist es, Gewinn zu erzielen. Ein typischer und offensichtlicher Endzweck muss nicht<br />
erwähnt werden. Wenn aber bei einer Handelsgesellschaft kein wirtschaftlicher Endzweck im<br />
Vordergrund steht, dann muss dies in den Statuten erwähnt werden.<br />
Mittelbarer Zweck: Auf welche Art und Weise möchte die Gesellschaft ihren Endzweck erreichen?<br />
(= wie?) (z.B. Handel mit Socken). Der mittelbare Zweck muss aus den Statuten<br />
ersichtlich sein.<br />
Im aktuellen GmbH-Recht wird der mittelbare Zweck „Gegenstand“ genannt, und er darf nur<br />
wirtschaftliche (End-)zwecke verfolgen (Art. 772 Abs. 2 OR).<br />
Wie soll der mittelbare Zweck im Gesellschaftsvertrag formuliert werden? Probleme ergeben sich mit<br />
der Genauigkeit der Umschreibung: „Handel mit Waren aller Art“ ist weit gefasst, aber gerade noch<br />
zulässig, wohingegen z.B. „Fabrikation von Waren aller Art“ zu weit gefasst ist.<br />
Dilemma: Ist der Zweck weit gefasst, so haben Vertretungsberechtigte einen sehr grossen Spielraum:<br />
z.B. „Handel mit Waren aller Art“: Die Vertretungsmacht reicht für verschiedene Käufe, wie Autos, Flugzeuge,<br />
etc… Steht aber „Handel mit Schirmen“, so ist ein Auto- bzw. Flugzeugkauf nicht mehr gedeckt..<br />
Ist der Zweck aber eher zu eng gefasst, so muss er für jede Erweiterung der Tätigkeiten abgeändert<br />
werden, was eine Statutenänderung erfordert.<br />
Die Personengesellschaften wird der Zweck eher eng gefasst. Bei Kapitalgesellschaften wird der<br />
Zweck eher weit gefasst.<br />
c. Gemeinsame Mittel<br />
Wird nichts geregelt, so gilt Art. 531 Abs. 2 OR als dispositive Bestimmung: von allen Gesellschaftern<br />
sind gleiche Beiträge zu leisten.<br />
d. Organisation<br />
Wer kann/darf wie intern/extern für die Gesellschaft tätig werden? Wie werden Beschlüsse gefasst<br />
(Einstimmigkeit/Quoren)?<br />
Das Gesetz bestimmt die zwingenden Organe, es können nur noch weitere hinzugefügt werden.<br />
Der bedingt notwendige Statuteninhalt gilt nur, wenn er in den Statuten geregelt ist. Aber die Organisation<br />
gilt dann zwingend, wenn sie im Vertrag geregelt ist.<br />
3. Rechtsnatur<br />
Man bezeichnet gesellschaftsrechtliche <strong>Verträge</strong> als <strong>Verträge</strong> sui generis mit schuldrechtlichen Elementen.<br />
Die Verpflichtungen bestehen gegenüber der Gemeinschaft als Ganzem.<br />
Statuten sind eigentlich ein Komplex von privatautonomen Rechtsnormen, die der Gesellschaft als<br />
Verfassung dienen. Das Leben eines Verbandes wird nach innen und aussen geregelt. Es ist ein Spannungsfeld<br />
zwischen generell-abstrakten Normen und individuell-konkreten Abmachungen.<br />
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