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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

Das Austauschverhältnis kann problemlos festgestellt werden, wenn beide Anteilscheine zufälligerweise<br />

den gleichen Wert oder das Vielfache einer geraden Zahl (z.B.: 1:2) haben.<br />

Problematisch wird die Feststellung, wenn das Verhältnis ungerade ist (z.B.: 1:1,26) oder wenn eine<br />

Aktie einen viel geringeren Wert hat als die andere:<br />

- Dann kann man vereinbaren, dass jeder Aktionär mindestens ein Beteiligungspapier am neuen<br />

Unternehmen erhält, dies ist aber keine gute Lösung, weil es zu einer Verzerrung der Beteiligungen<br />

führt.<br />

- Man kann auch die Werte der Anteilscheine anpassen. Z.B.: Aktiensplitting nach Art. 623 Abs. 1<br />

OR (braucht GV-Beschluss). Oder Aktienerhöhung nach Art. 623 Abs. 2 OR (braucht GV-<br />

Beschluss und Zustimmung der Aktionäre).<br />

- Man kann die Aktien leichter machen durch Ausschüttung und Gratisaktien mit Liberierung aus<br />

dem Eigenkapital.<br />

- Man kann einen Spitzenausgleich durch Geld nach FusG machen, allerdings nur bei relativ geringen<br />

Differenzen.<br />

b. Fusionsbericht, Prüfungsbericht, Auflage und Einsichtsrecht<br />

Es braucht einen schriftlichen Fusionsbericht, der die Transaktion aus rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

Sicht beleuchtet (Art. 14 Abs. 1 FusG). Eine Ausnahme gilt für KMU (Art. 14 Abs. 2 FusG).<br />

Es braucht auch eine Prüfung durch den Revisor und einen Prüfungsbericht (Art. 15 Abs. 1 FusG).<br />

Eine Ausnahme gilt auch hier für KMU (Art. 15 Abs. 2 FusG).<br />

Die Berichte müssen 30 Tage aufgelegt werden und die Aktionäre haben ein Einsichtsrecht (Art. 16<br />

Abs. 1 FusG). Eine Ausnahme gilt auch hier für KMU (Art. 16 Abs. 2 FusG).<br />

c. Fusionsbeschluss<br />

Für die Fusion braucht es einen GV-Beschluss. Das Quorum ist abhängig von der Verbesserung/Verschlechterung<br />

der Gesellschafterstellung (Art. 18 Abs. 1 FusG).<br />

d. Handelsregistereintrag und Rechtswirksamkeit<br />

Die Fusion muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 21 Abs. 1 FusG).<br />

Die Fusion wird durch den Handelsregistereintrag rechtswirksam (Art. 22 Abs. 1 FusG). In diesem<br />

Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven uno actu über (partielle Universalsukzession: nur alles, was<br />

im Inventar aufgeführt ist, geht über). Die geschluckte Gesellschaft wird im Handelsregister gelöscht.<br />

e. Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz<br />

Die Gläubiger können Sicherstellung verlangen (Art. 26 FusG).<br />

Die Arbeitnehmer müssen informiert werden: Art. 27 Abs. 1 FusG verweist auf Art. 333a OR.<br />

Die Arbeitnehmervertretungen müssen konsultiert werden (Art. 28 Abs. 1 FusG). Bei Unterlassung<br />

können sie den Handelsregistereintrag und damit die Rechtswirksamkeit der Fusion untersagen.<br />

Rechtsbehelfe:<br />

- Art. 105 FusG: Ausgleichszahlung.<br />

- Mit Anfechtungsklage kann den GV-Beschluss anfechten, wer selber nicht zugestimmt hat (Art.<br />

106 FusG).<br />

- Verantwortlichkeitsklage: Das FusG verweist auf aktienrechtliche Vorschriften.<br />

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