Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
Dritten aufführen, etc.) Der Verkäufer möchte im Gegensatz möglichst wenige Zusicherungen machen.<br />
Deshalb gibt er im Vornherein schon einige Informationen, um danach geltend machen zu können,<br />
der Käufer hat sich ja informieren können.<br />
Art. 201 OR: Die Beschaffenheit der empfangenen Sache ist vom Käufer sobald nach üblichem Geschäftsgang<br />
tunlich zu prüfen und man hat sofort Mängelrüge zu erheben. Diese Bestimmung wird<br />
streng ausgelegt, auch bei einer Unternehmensübernahme muss innert kurzer Zeit geprüft werden.<br />
Ist ein Mangel vorhanden kann der Käufer nach Art. 205 OR wandeln oder mindern. Wandelung ist<br />
meist durch Art. 207 Abs. 2 OR ausgeschossen, wenn die Unternehmungsführung durch den Käufer<br />
schon ausgetauscht wurde. Oft wird die Wandelung deshalb schon im Vornherein ausgeschlossen, so<br />
dass nur noch Minderung nach Art. 207 Abs. 3 OR in Frage kommt.<br />
Eine weitere Möglichkeit ist die Anfechtung wegen Irrtum oder Täuschung (Art. 23ff. OR). Der Vertrag<br />
ist für jene Partei unverbindlich, die sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (v.a. Grundlagenirrtum).<br />
Die Anfechtung muss innert Jahresfrist erfolgen. BGE 79 II 164: Der Vertrag würde ex<br />
tunc dahinfallen.<br />
Wenn der Kaufgegenstand nicht das effektive Zielobjekt ist, kann der Käufer also nach Sachgewährleistung<br />
und Willensmängeln vorgehen.<br />
b. Sicherstellung erforderlicher GV-Beschlüsse<br />
Unter Umständen kann Eigentum nicht erworben werden (Art. 685c Abs. 1 OR: fehlende Zustimmung<br />
zur Übertragung), oder aber das Stimmrecht und andere Rechte nicht ausgeübt werden (Art. 685f Abs.<br />
2 OR: fehlende Anerkennung). Der Veräusserer muss schauen, dass die erforderlichen GV-Beschlüsse<br />
zustande kommen. Der Veräusserer muss verpflichtet werden, die Stimmrechtsregelungen in der Weise<br />
zu ändern, dass die Veräusserung den verfolgten Zweck ermöglicht. Der Vertrag kann mittels Bedingung<br />
davon abhängig gemacht werden, dass die GV den Erwerber anerkennt.<br />
4. Spezifische Aspekte beim Erwerb von Aktiven und Passiven (Vermögensübertragung)<br />
Wird nur ein Teil eines Unternehmens (z.B. bestimmte Produktionsstätte) gekauft, macht man dies<br />
mittels asset-deal. Früher wurde jedes einzelne Aktivum wird per Singularsukzession übertragen (Art.<br />
181 OR). Die Passiven gingen uno actu über. Mit der Einführung des FusG wurde auch Art. 181 OR<br />
teilweise revidiert (neuer Abs. 4). Das Fusionsgesetz widmet das ganze 5. Kapitel der Vermögensübertragung.<br />
5. Spezifische Aspekte bei der Fusion<br />
a. Gesetzliche Regelung<br />
FusG, 2. Kapitel.<br />
Kombinationsfusion: Eine neue Gesellschaft wird gegründet, die alten werden aufgelöst.<br />
Absorptionsfusion (Annexion): häufigste Form. Das eine Unternehmen schluckt das andere.<br />
b. Mitgliedschaftliche Kontinuität<br />
Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers haben Anspruch auf Teilhabe am neuen oder übernehmenden<br />
Rechtsträger in gleicher Höhe ihrer bisherigen Beteiligungsrechte. Es muss daher eine<br />
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der alten Aktionäre geschehen.<br />
Eine Ausgleichszahlung darf nicht mehr als 10 % betragen (Art. 7 Abs. 2 FusG).<br />
Es ist möglich, dass nur eine Abfindung geleistet wird, aber dann muss Art. 18 Abs. 5 FusG beachtet<br />
werden.<br />
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