Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
3. Relevante Erlasse<br />
Unternehmensübernahme:<br />
- Gesellschaftsrecht (Aktienrecht, welches verschiedene Regeln zum Schutz von Minderheiten beinhaltet,<br />
z.B. Art. 709 Abs. 1, Art. 699 Abs. 3, Art. 736 Ziff. 4, Art. 692 Abs. 2, Art. 693 OR),<br />
- FusG,<br />
- BEHG bei börsenkotierten Gesellschaften. Art 32 BEHG: Öffentliches Kaufangebot, wenn mehr<br />
jemand mehr als 33 1 / 3 % der Stimmrechte besitzt. In den Statuten schauen, ob ein opting up oder<br />
ein opting out festgelegt wurde.<br />
- KartellG,<br />
- StGB (Art. 161 – echtes Sonderdelikt),<br />
- Diverse steuerrechtliche Erlasse,<br />
- Je nach Einzelfall kommen noch viele weitere Erlasse, wie z.B. BankenG in Betracht.<br />
II.<br />
Verschiedene Zusammenschlussformen und ihre Vor- und Nachteile<br />
1. Überblick über verschiedene Formen<br />
- Fusion: Zwei juristische Einheiten verschmelzen zu einer. Kombinationsfusion, Absorptionsfusion,<br />
Quasi-Fusion, unechte Fusion.<br />
- Aquisition: Erwerb von Beteiligungsrechten (share-deal), Kauf von Aktiven und Passiven (assetdeal).<br />
2. Allen Formen gemeinsame Probleme<br />
Bewertungsfragen: Sind Aktiven und Passiven zeitlich genau abgegrenzt, sind stille Reserven vorhanden,…?<br />
Sicherung der Unternehmenskontinuität während der gesamten Verhanlungsphase: Geschäftsleitung<br />
soll Geschäft weiterführen, Erwerber soll sich ein Einspracherecht vorbehalten.<br />
Strategisch wichtige Personen (key employees) an Bord haben, diese ans Unternehmen binden.<br />
Zustimmung der Wettbewerbskommission. Der positive WEKO-Entscheid muss als Bedingung für<br />
das Zustandekommen in de Vertrag aufgenommen werden.<br />
Finanzierung der Übernahme: Ist genügend Kapital vorhanden? Kapitalerhöhung, Fremdkapital,…<br />
3. Spezifische Aspekte beim Kauf von Beteiligungsrechten (share deal)<br />
Die Kontrolle über eine Gesellschaft, enthält auch die Kontrolle über das von ihr betriebene Geschäft.<br />
Somit bewirkt der Kauf der Aktien diese Kontrolle.<br />
a. Kaufgegenstand ist nicht das effektive Zielobjekt<br />
Das Zielobjekt ist nicht das Geschäft, sondern das Beteiligungspapier. Das Geschäft wird mittelbar<br />
gekauft, indem Anteilsscheine gekauft werden. Vor dem Kauf muss deshalb genau abgeklärt werden,<br />
was an Aktiven und Passiven vorhanden ist.<br />
Art. 197 Abs. 1, 2. Halbsatz OR: Mängel der Sache. Diese Sachgewährleistungspflichten erstrecken<br />
sich zunächst nur auf das Wertpapier. Die Aktien (das Papier) müssen mängelfrei sein, nicht das Unternehmen<br />
(BGE 79 II 159)! „Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet der Verkäufer nur dann,<br />
wenn er besondere Zusicherungen gemacht hat und sich der Käufer an Art. 201 OR hält.“<br />
Folglich möchte der Erwerber sich möglichst viele Zusicherungen geben lassen. Folglich sind diese<br />
meist der wichtigste Teil eines Aquisitionsvertrages (Immaterialgüterrechter bestehen, <strong>Verträge</strong> mit<br />
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