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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

3. Relevante Erlasse<br />

Unternehmensübernahme:<br />

- Gesellschaftsrecht (Aktienrecht, welches verschiedene Regeln zum Schutz von Minderheiten beinhaltet,<br />

z.B. Art. 709 Abs. 1, Art. 699 Abs. 3, Art. 736 Ziff. 4, Art. 692 Abs. 2, Art. 693 OR),<br />

- FusG,<br />

- BEHG bei börsenkotierten Gesellschaften. Art 32 BEHG: Öffentliches Kaufangebot, wenn mehr<br />

jemand mehr als 33 1 / 3 % der Stimmrechte besitzt. In den Statuten schauen, ob ein opting up oder<br />

ein opting out festgelegt wurde.<br />

- KartellG,<br />

- StGB (Art. 161 – echtes Sonderdelikt),<br />

- Diverse steuerrechtliche Erlasse,<br />

- Je nach Einzelfall kommen noch viele weitere Erlasse, wie z.B. BankenG in Betracht.<br />

II.<br />

Verschiedene Zusammenschlussformen und ihre Vor- und Nachteile<br />

1. Überblick über verschiedene Formen<br />

- Fusion: Zwei juristische Einheiten verschmelzen zu einer. Kombinationsfusion, Absorptionsfusion,<br />

Quasi-Fusion, unechte Fusion.<br />

- Aquisition: Erwerb von Beteiligungsrechten (share-deal), Kauf von Aktiven und Passiven (assetdeal).<br />

2. Allen Formen gemeinsame Probleme<br />

Bewertungsfragen: Sind Aktiven und Passiven zeitlich genau abgegrenzt, sind stille Reserven vorhanden,…?<br />

Sicherung der Unternehmenskontinuität während der gesamten Verhanlungsphase: Geschäftsleitung<br />

soll Geschäft weiterführen, Erwerber soll sich ein Einspracherecht vorbehalten.<br />

Strategisch wichtige Personen (key employees) an Bord haben, diese ans Unternehmen binden.<br />

Zustimmung der Wettbewerbskommission. Der positive WEKO-Entscheid muss als Bedingung für<br />

das Zustandekommen in de Vertrag aufgenommen werden.<br />

Finanzierung der Übernahme: Ist genügend Kapital vorhanden? Kapitalerhöhung, Fremdkapital,…<br />

3. Spezifische Aspekte beim Kauf von Beteiligungsrechten (share deal)<br />

Die Kontrolle über eine Gesellschaft, enthält auch die Kontrolle über das von ihr betriebene Geschäft.<br />

Somit bewirkt der Kauf der Aktien diese Kontrolle.<br />

a. Kaufgegenstand ist nicht das effektive Zielobjekt<br />

Das Zielobjekt ist nicht das Geschäft, sondern das Beteiligungspapier. Das Geschäft wird mittelbar<br />

gekauft, indem Anteilsscheine gekauft werden. Vor dem Kauf muss deshalb genau abgeklärt werden,<br />

was an Aktiven und Passiven vorhanden ist.<br />

Art. 197 Abs. 1, 2. Halbsatz OR: Mängel der Sache. Diese Sachgewährleistungspflichten erstrecken<br />

sich zunächst nur auf das Wertpapier. Die Aktien (das Papier) müssen mängelfrei sein, nicht das Unternehmen<br />

(BGE 79 II 159)! „Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet der Verkäufer nur dann,<br />

wenn er besondere Zusicherungen gemacht hat und sich der Käufer an Art. 201 OR hält.“<br />

Folglich möchte der Erwerber sich möglichst viele Zusicherungen geben lassen. Folglich sind diese<br />

meist der wichtigste Teil eines Aquisitionsvertrages (Immaterialgüterrechter bestehen, <strong>Verträge</strong> mit<br />

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