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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

b. Konsumkreditgesetz, seit 2003<br />

Art. 1 Abs. 2 KKG definiert den Konsumkreditvertrag, welche diesem Gesetz unterliegen.<br />

Zwei positive Voraussetzungen in Art. 4 (natürliche oder juristische Personen,…) und Art. 3 KKG.<br />

c. Nicht unter das KKG fallende Leasingverträge<br />

Für das Investitionsgüterleasing gelten immer noch die Regeln über den Mietvertrag.<br />

Art. 226ff. OR (Abzahlungskauf) sind aufgehoben worden, deshalb ist es denkbar, dass das KKG analog<br />

angewendet wird oder aber, dass das Mietrecht zum Zuge kommt.<br />

7. Konsumentenleasing im Besonderen<br />

a. Anwendungsbereich des KKG betr. Leasing<br />

Art. 1 KKG: Definition.<br />

Nicht unter das KKG fallen:<br />

- <strong>Verträge</strong>, bei welchen der Leasinggeber nicht eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht<br />

gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (Art. 4 KKG).<br />

- Wenn der Leasingnehmer nicht eine natürliche Person ist. Wenn der Zweck des Vertrags der beruflichen<br />

oder gewerblichen Tätigkeit zurechenbar ist (Art. 3 KKG).<br />

- Leasingverträge, die im Fall einer vorzeitigen Auflösung keine Erhöhung der Leasingraten vorsehen.<br />

- Leasingverträge, bei welchen der Leasingschuldner durch ausreichende Vermögenswerte, die der<br />

Konsument beim Kreditgeber hat, die Leasingschuld gedeckt hat.<br />

- Leasingverträge über Sachen von weniger als CHF 500 .- oder mehr als CHF 80’000.- Wert<br />

(KKG 7 lit. e)<br />

- Leasingverträge, die ordentlicherweise höchstens 3 Monate dauern oder bei welchen ordentlicherweise<br />

nicht mehr als vier Raten innerhalb von höchstens 12 Monaten zu zahlen sind (KKG 7<br />

lit. f).<br />

b. Formvorschriften<br />

Der Leasingvertrag ist zwingend schriftlich abzufassen. Es braucht eine Originalunterschrift. Der Leasingnehmer<br />

erhält eine Kopie des Leasingvertrags.<br />

Bei minderjährigen Leasingnehmern braucht es eine schriftliche Zustimmung der Eltern.<br />

Es ist keine Unterschrift des Ehegatten mehr nötig.<br />

c. Vorgeschriebener Vertragsinhalt<br />

Zwingender Vertragsinhalt in Art. 11 Abs. 2 lit. a – h KKG.<br />

- Leasingsache, Barkaufpreis (lit. a),<br />

- Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Leasingraten (lit. b),<br />

- Kaution (lit. c),<br />

- Verlangte Versicherung und Versicherungskosten (lit. d),<br />

- Effektiver Jahreszins (lit. e)<br />

- Nach welchen Elementen wird die Kreditfähigkeitsprüfung gemacht (Meldepflicht) (lit. f)<br />

- Widerrufsrecht und –frist (lit. g).<br />

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