30.12.2013 Aufrufe

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

- Abs. 2: Der Zessionar trägt das Delcredererisiko.<br />

- Der Faktor kann wählen, ob er das Bonitätsrisiko übernehmen will oder nicht. Wenn er es übernimmt,<br />

muss der Klient eine Provision bezahlen.<br />

3. Rechtliche Qualifikation des Factorings<br />

Es handelt sich um einen gemischten Vertrag (Nominats- und Innominatkontraktselemente).<br />

Nominatkontraktselemente: Kaufrechtselemente, Zessionselemente, Auftragselemente, Darlehenselemente.<br />

Innominatkontraktselemente: Verteilung des Bonitätsrisikos; Qualifikation als Dauerschuldverhältnis,<br />

bei dem nur ein ausserordentlicher Beendigungsgrund in Frage kommt (nicht aber Kündigungsmöglichkeit<br />

nach Auftrag nach Art. 404 OR, weil ein Dauerschuldverhältnis vorliegt).<br />

4. Zessionsproblematik<br />

Bestehende Forderungen können problemlos global zediert werden.<br />

a. Abtretung künftiger Forderungen<br />

Lehre und Rechtssprechung erlauben die Abtretung künftiger Forderungen dem Grund nach. Es ist<br />

aber unklar, wie bestimmt sie sein müssen.<br />

1. BGE 113 II 162: Sie muss im Zeitpunkt des Entstehens genügend bestimmbar sein. Die Verabredung<br />

wird schon als eigentliches Verfügungsgeschäft akzeptiert, nicht nur als pacto de cedendo.<br />

2. Ein Teil der Lehre verneint dies aber, in den meisten Fällen müsste dies als ungenügend erachtet<br />

werden, wegen der mangelnden Bestimmbarkeit, also liegt nur ein pacto de cedendo vor.<br />

(Der Factoringvertrag müsste nicht mehr schriftlich abgeschlossen werden, aber jede einzelne<br />

Zession müsste dann schriftlich abgetreten werden).<br />

b. Konkurs des Zedenten<br />

Was passiert, wenn der Zedent in Konkurs fällt mit den noch gar nicht entstandenen aber abgetretenen<br />

Forderungen? Gemäss erster Meinung sind die Forderungen schon in das Vermögen des Zessionars<br />

gefallen, fallen also nicht in die Konkursmasse. Gemäss zweiter Meinung (vgl. a.) fallen sie in die<br />

Konkursmasse des Zedenten (Unmittelbarkeitstheorie vs. Durchgangstheorie).<br />

c. Konkurs des Factors als Zessionar<br />

Das gleiche wie in b. gilt hier, aber spiegelbildlich.<br />

II.<br />

Leasingvertrag<br />

1. Begriff<br />

a. Allgemein<br />

Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer einen Gegenstand auf fest bestimmte Zeit zur freien<br />

Verwendung und Nutzung gegen ein periodisch zu entrichtendes Entgelt bei vollem Erhaltungsrisiko.<br />

Das Eigentum bleibt beim Leasinggeber, aber der Leasingnehmer trägt das Risiko.<br />

Elemente des Leasingvertrags:<br />

- Überlassen eines Gegenstands (Investitionsgut oder Konsumgut, Immobilien oder bewegliche<br />

Sachen)<br />

- Auf eine bestimmte Zeit (= feste Vertragsdauer = unkündbar)<br />

- Zur freien Nutzung (aber nicht zu Eigentum)<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!