Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
- Abs. 2: Der Zessionar trägt das Delcredererisiko.<br />
- Der Faktor kann wählen, ob er das Bonitätsrisiko übernehmen will oder nicht. Wenn er es übernimmt,<br />
muss der Klient eine Provision bezahlen.<br />
3. Rechtliche Qualifikation des Factorings<br />
Es handelt sich um einen gemischten Vertrag (Nominats- und Innominatkontraktselemente).<br />
Nominatkontraktselemente: Kaufrechtselemente, Zessionselemente, Auftragselemente, Darlehenselemente.<br />
Innominatkontraktselemente: Verteilung des Bonitätsrisikos; Qualifikation als Dauerschuldverhältnis,<br />
bei dem nur ein ausserordentlicher Beendigungsgrund in Frage kommt (nicht aber Kündigungsmöglichkeit<br />
nach Auftrag nach Art. 404 OR, weil ein Dauerschuldverhältnis vorliegt).<br />
4. Zessionsproblematik<br />
Bestehende Forderungen können problemlos global zediert werden.<br />
a. Abtretung künftiger Forderungen<br />
Lehre und Rechtssprechung erlauben die Abtretung künftiger Forderungen dem Grund nach. Es ist<br />
aber unklar, wie bestimmt sie sein müssen.<br />
1. BGE 113 II 162: Sie muss im Zeitpunkt des Entstehens genügend bestimmbar sein. Die Verabredung<br />
wird schon als eigentliches Verfügungsgeschäft akzeptiert, nicht nur als pacto de cedendo.<br />
2. Ein Teil der Lehre verneint dies aber, in den meisten Fällen müsste dies als ungenügend erachtet<br />
werden, wegen der mangelnden Bestimmbarkeit, also liegt nur ein pacto de cedendo vor.<br />
(Der Factoringvertrag müsste nicht mehr schriftlich abgeschlossen werden, aber jede einzelne<br />
Zession müsste dann schriftlich abgetreten werden).<br />
b. Konkurs des Zedenten<br />
Was passiert, wenn der Zedent in Konkurs fällt mit den noch gar nicht entstandenen aber abgetretenen<br />
Forderungen? Gemäss erster Meinung sind die Forderungen schon in das Vermögen des Zessionars<br />
gefallen, fallen also nicht in die Konkursmasse. Gemäss zweiter Meinung (vgl. a.) fallen sie in die<br />
Konkursmasse des Zedenten (Unmittelbarkeitstheorie vs. Durchgangstheorie).<br />
c. Konkurs des Factors als Zessionar<br />
Das gleiche wie in b. gilt hier, aber spiegelbildlich.<br />
II.<br />
Leasingvertrag<br />
1. Begriff<br />
a. Allgemein<br />
Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer einen Gegenstand auf fest bestimmte Zeit zur freien<br />
Verwendung und Nutzung gegen ein periodisch zu entrichtendes Entgelt bei vollem Erhaltungsrisiko.<br />
Das Eigentum bleibt beim Leasinggeber, aber der Leasingnehmer trägt das Risiko.<br />
Elemente des Leasingvertrags:<br />
- Überlassen eines Gegenstands (Investitionsgut oder Konsumgut, Immobilien oder bewegliche<br />
Sachen)<br />
- Auf eine bestimmte Zeit (= feste Vertragsdauer = unkündbar)<br />
- Zur freien Nutzung (aber nicht zu Eigentum)<br />
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