Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
zu beziehen). Abnehmerpflicht. Re-Import-Verbot. Gegen unten kann er Vertriebsbindungen eingehen,<br />
indem er z.B. nur bestimmte Kunden beliefert.<br />
Ziel dieser Vertriebs- und Bezugsbindungen ist die Kontrolle des Vertriebs vom Hersteller bis zum<br />
Endverbraucher. Trittbrettfahrer sollen ausgeschlossen werden. Wenn das System dicht ist, liegt ein<br />
geschlossener Alleinvertrieb vor.<br />
c. Interessenwahrungspflicht<br />
Es besteht die gegenseitige Verpflichtung, die Interessen zu wahren. Die Vertragsparteien tauschen<br />
gegenseitig Informationen über den Markt aus, unterstützen sich gegenseitig sonst, indem man sich<br />
z.B. finanziell am Anfang eines Verhältnisses unterstützt.<br />
d. Absatzförderungspflicht<br />
Wenn dies nicht klar ist, läuft man Gefahr, dass der Abnehmer das ganze „einschlafen“ lassen kann.<br />
Der Abnehmer orientiert sich zum Beispiel anders, vertreibt das Produkt nicht mehr und vertreibt dafür<br />
ein anderes. Es bestehen keine griffigen Massnahmen im Vertrag, deshalb muss die Absatzförderungspflicht<br />
im Vertrag geregelt werden.<br />
e. Eingliederungsklauseln<br />
Je nach dem Grad der Eingliederung sind schwächere oder stärkere Kontrollmechanismen möglich.<br />
Weisungsrechte: Es kommen z.B. Betriebskonzeptklauseln in Frage, z.B. die Verpackung von Chemikalien.<br />
Möglich wären auch Ausstattungsklauseln, der Abnehmer muss seine Tätigkeit an ganz bestimmten<br />
Orten ausüben, in ganz bestimmten Räumlichkeiten (luxuriös eingerichtete Garagen etc.).<br />
Werden solche Klauseln zu streng, nähert sich der Alleinvertriebsvertrag dem Franchising (vgl. unten).<br />
f. Lizenzen<br />
Häufig Markenlizenzen oder Firmenlizenzen. Der Abnehmer verkauft auf eigenen Namen und eigene<br />
Rechnung, hat aber häufig die Verpflichtung, die Firma des Lieferanten aufzunehmen (z.B. Garage<br />
VW-Müller). Dasselbe gilt für die Markenrechte: Klauseln berechtigen/verpflichten die Marke des<br />
Herstellers zu benutzen (z.B. Briefpapier mit der Marke die vertrieben wird). Solche Klauseln sind oft<br />
mit der Pflicht verbunden, wenn Verletzungen des Markenrechts entdeckt werden, dass der Hersteller<br />
gebührend unterstützt wird oder sogar selbst rechtliche Schritte eingeleitet werden müssen.<br />
g. Anpassungsklauseln<br />
Der Vertrag muss an allenfalls geänderte Verhältnisse angepasst werden. Generelle oder konkrete (auf<br />
einen im Vornherein definierten Sachverhalt) Anpassungsklauseln sind möglich. Die Form und die<br />
Frist für Änderungen müssen aufgenommen werden.<br />
h. Kundschaftsentschädigung<br />
Art. 418u OR aus dem Agenturrecht: In der Lehre ist umstritten, ob eine solche geschuldet ist, wenn<br />
ein Verhältnis beendet wird. BGer sagt, im Prinzip kommt der Artikel nicht zur Anwendung. Es muss<br />
darum vorher geregelt werden, was bei der Beendigung geschehen soll. Weil eine Kundschaft dem<br />
Lieferanten verbleibt, muss man sich dazu vorher schon Gedanken machen.<br />
i. Konkurrenzverbot<br />
Da der Abnehmer ein Exklusivrecht hat, rechtfertigt sich ein Konkurrenzverbot. Der Abnehmer wird<br />
verpflichtet, in keiner Form mit dem Lieferanten in Wettbewerb zu treten. Er darf also die Ware weder<br />
selbst herstellen, noch sich an einem Konkurrenzunternehmer des Lieferanten zu beteiligen.<br />
Im Gegenzug darf der Lieferant den Wettbewerb nicht mit dem Abnehmer aufnehmen, indem er z.B.<br />
selbst vertreibt.<br />
j. Investitionsschutz<br />
Was geschieht mit den Investitionen, wenn ein Vertrag vor der vereinbarten Dauer zu Ende geht? Ein<br />
Vertrag darf nicht zu früh beendet werden: z.B. Chilenen haben mit Produktion von Medikamenten<br />
noch nicht beginnen können, haben aber eine sehr spezielle Anlage gebaut. Die Laufzeit des Vertrags<br />
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