Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
3. Rechtsnatur<br />
a. Innominatkontrakt<br />
Der Alleinvertriebsvertrag ist ein Innominatvertrag, er enthält Elemente aus verschiedenen <strong>Verträge</strong>n.<br />
Es bestehen kaufvertragliche Verpflichtungen: Übergabe von Ware gegen Geld. Daneben bestehen<br />
Ausschliesslichkeitsklauseln: Gebietsexklusivität (gewisses Territorium), Produkteexklusivität (z.B.<br />
Adidas-Schuhe aber nicht Kleider).<br />
Möglich ist auch eine Alleinbeziehungspflicht des Abnehmers, indem er sich z.B. verpflichtet, nur<br />
Pepsi und nicht auch Coca Cola zu beziehen.<br />
Es besteht eine Absatzförderungspflicht: gewisse Absatzwege müssen eingehalten werden, um den<br />
Absatz zu fördern.<br />
Es liegen zwei Synallagma vor. Ein kaufrechtliches: Ware gegen Geld und ein Innominatsynallagma:<br />
Exklusivität gegen Absatzförderung (unterscheidet den Alleinvertriebsvertrag vom sukzessiven Kaufvertrag).<br />
b. Abgrenzungen<br />
Abgrenzungen des Alleinvertriebsvertrags zu anderen Vertragstypen:<br />
- Absatzförderungspflicht Abgrenzung zum Agenturvertrag: Der Agent führt ein fremdes Geschäft<br />
als Stellvertreter. Der Alleinvertreiber handelt aber auf eigene Rechnung.<br />
Art. 418c, 418e, 418q (je nachdem 576), 418d Abs. 1, 418f Abs. 1+2, 418u OR.<br />
- Konkurrenzverbot Abgrenzung zu gesellschaftsrechtlichen <strong>Verträge</strong>n.<br />
- Zusammenarbeit Abgrenzung zu gesellschaftsrechtlichen <strong>Verträge</strong>n (v.a. bei Auflösung Art.<br />
576 OR analog).<br />
- Gebietsexklusivität<br />
4. Pflichten der Parteien<br />
a. Pflichten des Lieferanten<br />
Der Lieferant muss es unterlassen, selber Ware im Ausschliesslichkeitsgebiet zu vertreiben (Exklusivität).<br />
Er muss die Ware zu den vereinbarten Bedingungen liefern. Eventuell hat er den Abnehmer beim<br />
Vertrieb zu unterstützen.<br />
b. Pflichten des Abnehmers / Alleinvertreters<br />
Der Abnehmer muss die Ware beim Lieferanten zu den vereinbarten Bedingungen beziehen (pro Zeiteinheit;<br />
Sollbezug während der Vertragsdauer; ev. Ausschliesslichkeitsbezug). Der Abnehmer hat die<br />
Pflicht zur Förderung des Vertriebs (best-efford-clause) durch Werbung, Markforschung, genügende<br />
Lagerhaltung, Garantiedienst, Angebot von Ersatzteilen, Beschäftigung von Fachpersonal, gewissen<br />
Ausstattungen/Einrichtungen des Verkaufslokals.<br />
Es besteht die Möglichkeit, gewisse Vertriebsbindungen einzugehen:<br />
Zulasten des Abnehmers:<br />
- Querlieferungsverbot: Der Abnehmer darf nicht an weitere Händler liefern.<br />
- Exportverbot.<br />
Zulasten des Herstellers:<br />
- Direktlieferungsverbot.<br />
- Sprunglieferungsverbot.<br />
- Preisbindungsklauseln.<br />
Wenn der Abnehmer Zusatzverpflichtungen eingeht, will er auch bestimmte Gegenleistungen des Herstellers<br />
(Rückverpflichtungen: geben und nehmen).<br />
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