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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

3. Rechtsnatur<br />

a. Innominatkontrakt<br />

Der Alleinvertriebsvertrag ist ein Innominatvertrag, er enthält Elemente aus verschiedenen <strong>Verträge</strong>n.<br />

Es bestehen kaufvertragliche Verpflichtungen: Übergabe von Ware gegen Geld. Daneben bestehen<br />

Ausschliesslichkeitsklauseln: Gebietsexklusivität (gewisses Territorium), Produkteexklusivität (z.B.<br />

Adidas-Schuhe aber nicht Kleider).<br />

Möglich ist auch eine Alleinbeziehungspflicht des Abnehmers, indem er sich z.B. verpflichtet, nur<br />

Pepsi und nicht auch Coca Cola zu beziehen.<br />

Es besteht eine Absatzförderungspflicht: gewisse Absatzwege müssen eingehalten werden, um den<br />

Absatz zu fördern.<br />

Es liegen zwei Synallagma vor. Ein kaufrechtliches: Ware gegen Geld und ein Innominatsynallagma:<br />

Exklusivität gegen Absatzförderung (unterscheidet den Alleinvertriebsvertrag vom sukzessiven Kaufvertrag).<br />

b. Abgrenzungen<br />

Abgrenzungen des Alleinvertriebsvertrags zu anderen Vertragstypen:<br />

- Absatzförderungspflicht Abgrenzung zum Agenturvertrag: Der Agent führt ein fremdes Geschäft<br />

als Stellvertreter. Der Alleinvertreiber handelt aber auf eigene Rechnung.<br />

Art. 418c, 418e, 418q (je nachdem 576), 418d Abs. 1, 418f Abs. 1+2, 418u OR.<br />

- Konkurrenzverbot Abgrenzung zu gesellschaftsrechtlichen <strong>Verträge</strong>n.<br />

- Zusammenarbeit Abgrenzung zu gesellschaftsrechtlichen <strong>Verträge</strong>n (v.a. bei Auflösung Art.<br />

576 OR analog).<br />

- Gebietsexklusivität<br />

4. Pflichten der Parteien<br />

a. Pflichten des Lieferanten<br />

Der Lieferant muss es unterlassen, selber Ware im Ausschliesslichkeitsgebiet zu vertreiben (Exklusivität).<br />

Er muss die Ware zu den vereinbarten Bedingungen liefern. Eventuell hat er den Abnehmer beim<br />

Vertrieb zu unterstützen.<br />

b. Pflichten des Abnehmers / Alleinvertreters<br />

Der Abnehmer muss die Ware beim Lieferanten zu den vereinbarten Bedingungen beziehen (pro Zeiteinheit;<br />

Sollbezug während der Vertragsdauer; ev. Ausschliesslichkeitsbezug). Der Abnehmer hat die<br />

Pflicht zur Förderung des Vertriebs (best-efford-clause) durch Werbung, Markforschung, genügende<br />

Lagerhaltung, Garantiedienst, Angebot von Ersatzteilen, Beschäftigung von Fachpersonal, gewissen<br />

Ausstattungen/Einrichtungen des Verkaufslokals.<br />

Es besteht die Möglichkeit, gewisse Vertriebsbindungen einzugehen:<br />

Zulasten des Abnehmers:<br />

- Querlieferungsverbot: Der Abnehmer darf nicht an weitere Händler liefern.<br />

- Exportverbot.<br />

Zulasten des Herstellers:<br />

- Direktlieferungsverbot.<br />

- Sprunglieferungsverbot.<br />

- Preisbindungsklauseln.<br />

Wenn der Abnehmer Zusatzverpflichtungen eingeht, will er auch bestimmte Gegenleistungen des Herstellers<br />

(Rückverpflichtungen: geben und nehmen).<br />

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