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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

5. Beendigung des Lizenzvertrags<br />

Die Beendigung richtet sich nach der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen.<br />

a. Ordentliche Beendigungsgründe<br />

Es gibt verschiedene ordentliche Beendigungsgründe:<br />

- Zeitablauf (kann geregelt sein oder kann sich aus dem Vertrag ergeben).<br />

- Eintritt einer Resolutivbedingung.<br />

- Erreichung des vereinbarten Zwecks.<br />

- Ordentliche Kündigung gemäss Vertrag.<br />

- Vertragliche Kündigung durch contrarius actus.<br />

b. Ausserordentliche Beendigungsgründe<br />

Es gibt verschiedene ausserordentliche Beendigungsgründe:<br />

- Beendigung aus wichtigen Gründen (Partner wird von einem Konkurrenten übernommen, grobe<br />

Verletzungen des Vertrages, immer wieder kleinere Vertragsverletzungen).<br />

- Schuldnerverzug und Rücktritt.<br />

- Willensmängel.<br />

6. Erscheinungen im Zusammenhang mit dem e-Geschäftsverkehr<br />

Es gibt immer mehr <strong>Verträge</strong> des Herstellers direkt mit den Konsumenten.<br />

a. Schutzhüllenverträge<br />

Schutzhüllenverträge („shrink-wrap-<strong>Verträge</strong>“) sind Formularverträge, die im Hinblick auf die Massenverwendung<br />

von Immaterialgütern (v.a. Software) verwendet werden.<br />

In der Packung steht meistens die Bestimmung, dass durch Aufreissen der Verpackung ein Lizenzvertrag<br />

zum Gebrauch der Software zwischen dem Hersteller und dem Käufer zustande gekommen sei.<br />

Der eigentliche Vertrag war aber ein Kaufvertrag über die Software mit dem Verkäufer. Aufgrund der<br />

Formfreiheit der <strong>Verträge</strong> ist das Zustandekommen durch Aufreissen der Verpackung möglich.<br />

Schutzhüllenverträge weichen vom Gesetz ab (v.a. von Art. 12 URG). Die Vertragsbedingungen werden<br />

als AGB angesehen und es ist zu prüfen, ob sie überhaupt Vertragsinhalt geworden sind. Ein Teil<br />

der Lehre sagt, dass die Nutzungsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden sind, da sie erst nach<br />

dem Kauf zur Kenntnis genommen werden konnten. Danach soll nur das URG gelten. Anders entscheidet<br />

die US-Rechtssprechung, welche den Lizenzvertrag als abgeschlossen betrachtet.<br />

b. Online-Lizenzen<br />

Es handelt sich um Lizenzverträge, welche ausschliesslich auf elektronischem Weg abgeschlossen<br />

wurden. Der Hersteller tritt direkt mit dem User in Kontakt und der User muss die Bedingungen zuerst<br />

lesen und akzeptieren, bevor der Vertrag zustande kommt.<br />

Problematisch ist der Inhalt dieser <strong>Verträge</strong>, da der User auf Rechte verzichten muss, die ihm von<br />

Gesetzes wegen zustünden. Es gelten die Schranken der Vertragsfreiheit und der AGB-Regeln (es gibt<br />

aber nur die Ungewöhnlichkeitskontrolle, nicht die Inhaltskontrolle). Eine Korrektur kann allenfalls<br />

über Art. 8 UWG erfolgen.<br />

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