Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
• Hierarchie der Lizenz: Hauptlizenz (Verhältnis zwischen Inhaber und ersten Lizenznehmer)<br />
und Unterlizenz (Falls der Lizenznehmer jemand weiterem eine Lizenz bezüglich desselben<br />
Rechts erteilt). Aber beachte: Nemo plus iuris… Die Unterlizenz ist ausgeschlossen, wenn es<br />
auf den Lizenznehmer persönlich ankommt. Bei der ausschliesslichen Lizenz können Unterlizenzen<br />
eingeräumt werden, wenn nichts anderes geregelt ist.<br />
Weitere Lizenzen:<br />
• Cross licence: Austauschvertrag: Beide Parteien sind sowohl Lizenzgeber und Lizenzgeber.<br />
z.B. Art. 36 Abs. 3 Patentgesetz.<br />
• Zwangslizenzen: Das Gesetz erteilt gewissen Personen unter gewissen Voraussetzungen Anspruch<br />
auf Erteilung einer Lizenz (Kontrahierungszwang), z.B. Art. 29 Abs. 3, 36, 37, 40 Patentgesetz.<br />
(Bedeutung in Praxis gering).<br />
• Gesetzliche Lizenz: Eigentlich eine Beschränkung des urheberrechtlichen Verbotsrechts.<br />
(Art. 19ff. URG, Art. 12, 13, 19, 20, 22 Abs. 3 URG).<br />
2. Entstehung<br />
a. Form<br />
Grundsätzlich bestehen keine Formerfordernisse zum Abschluss eines Lizenzvertrages. Eine Schriftform<br />
ist auch beim Eintrag in ein Register nicht erforderlich! Die Übertragung eines Immaterialgüterrechts<br />
bedarf allerdings der Schriftlichkeit (32 PatG, 17 II MSchG).<br />
Es empfiehlt sich wegen der Beweissicherung schriftliche <strong>Verträge</strong> abzuschliessen.<br />
b. Optionsklausel, Optionsvertrag, bedingter Lizenzvertrag<br />
Optionsklausel: Im Hinblick auf ein künftiges Ereignis, noch nicht geschaffenes Lizenzobjekt, sich<br />
bereits verpflichten, zuerst Vertragsverhandlungen mit diesem Partner aufzunehmen (first right of<br />
refusal).<br />
Optionsvertrag: Man weiss bereits um was es gehen wird, die wichtigsten Bedingungen wurden ausgehandelt.<br />
Die eine Partei hat aber die Option zu sagen, ob der Vertrag in Kraft tritt oder nicht (meist<br />
innerhalb einer Frist).<br />
Bedingter Lizenzvertrag: Der Vertrag ist schon fest abgeschlossen, aber das Inkrafttreten ist von einer<br />
Bedingung abhängig gemacht, welche nicht vom Willen der Parteien abhängig ist.<br />
c. Mängel beim Vertragsschluss<br />
Allfällige Mängel unterstehen den allgemeinen Regeln über das Obligationenrecht (Art. 23ff OR).<br />
d. Registerrechtliche Behandlung<br />
Die meisten Immaterialgüterrechte sind Registerrechte und entstehen erst mit der Eintragung in das<br />
Register (Ausnahme: Urheberrecht). Kann man Lizenzverträge eintragen? Ja, dies ist allerdings nicht<br />
Pflicht. Die schuldrechtliche Stellung des Lizenznehmers wird dadurch gestärkt.<br />
Meinung 1: Der Erwerber muss sich nur die Benutzung des Lizenznehmers entgegenhalten. Bei Streitigkeit<br />
muss sich der Lizenznehmer an seinen Lizenzgeber halten.<br />
Meinung 2 (Natsch): Der Lizenzvertrag geht auf den Erwerber über, wenn er im Register eingetragen<br />
ist.<br />
3. Inhalt<br />
a. Parteien<br />
Lizenzgeber und Lizenznehmer schliessen den Vertrag ab.<br />
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