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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

• Hierarchie der Lizenz: Hauptlizenz (Verhältnis zwischen Inhaber und ersten Lizenznehmer)<br />

und Unterlizenz (Falls der Lizenznehmer jemand weiterem eine Lizenz bezüglich desselben<br />

Rechts erteilt). Aber beachte: Nemo plus iuris… Die Unterlizenz ist ausgeschlossen, wenn es<br />

auf den Lizenznehmer persönlich ankommt. Bei der ausschliesslichen Lizenz können Unterlizenzen<br />

eingeräumt werden, wenn nichts anderes geregelt ist.<br />

Weitere Lizenzen:<br />

• Cross licence: Austauschvertrag: Beide Parteien sind sowohl Lizenzgeber und Lizenzgeber.<br />

z.B. Art. 36 Abs. 3 Patentgesetz.<br />

• Zwangslizenzen: Das Gesetz erteilt gewissen Personen unter gewissen Voraussetzungen Anspruch<br />

auf Erteilung einer Lizenz (Kontrahierungszwang), z.B. Art. 29 Abs. 3, 36, 37, 40 Patentgesetz.<br />

(Bedeutung in Praxis gering).<br />

• Gesetzliche Lizenz: Eigentlich eine Beschränkung des urheberrechtlichen Verbotsrechts.<br />

(Art. 19ff. URG, Art. 12, 13, 19, 20, 22 Abs. 3 URG).<br />

2. Entstehung<br />

a. Form<br />

Grundsätzlich bestehen keine Formerfordernisse zum Abschluss eines Lizenzvertrages. Eine Schriftform<br />

ist auch beim Eintrag in ein Register nicht erforderlich! Die Übertragung eines Immaterialgüterrechts<br />

bedarf allerdings der Schriftlichkeit (32 PatG, 17 II MSchG).<br />

Es empfiehlt sich wegen der Beweissicherung schriftliche <strong>Verträge</strong> abzuschliessen.<br />

b. Optionsklausel, Optionsvertrag, bedingter Lizenzvertrag<br />

Optionsklausel: Im Hinblick auf ein künftiges Ereignis, noch nicht geschaffenes Lizenzobjekt, sich<br />

bereits verpflichten, zuerst Vertragsverhandlungen mit diesem Partner aufzunehmen (first right of<br />

refusal).<br />

Optionsvertrag: Man weiss bereits um was es gehen wird, die wichtigsten Bedingungen wurden ausgehandelt.<br />

Die eine Partei hat aber die Option zu sagen, ob der Vertrag in Kraft tritt oder nicht (meist<br />

innerhalb einer Frist).<br />

Bedingter Lizenzvertrag: Der Vertrag ist schon fest abgeschlossen, aber das Inkrafttreten ist von einer<br />

Bedingung abhängig gemacht, welche nicht vom Willen der Parteien abhängig ist.<br />

c. Mängel beim Vertragsschluss<br />

Allfällige Mängel unterstehen den allgemeinen Regeln über das Obligationenrecht (Art. 23ff OR).<br />

d. Registerrechtliche Behandlung<br />

Die meisten Immaterialgüterrechte sind Registerrechte und entstehen erst mit der Eintragung in das<br />

Register (Ausnahme: Urheberrecht). Kann man Lizenzverträge eintragen? Ja, dies ist allerdings nicht<br />

Pflicht. Die schuldrechtliche Stellung des Lizenznehmers wird dadurch gestärkt.<br />

Meinung 1: Der Erwerber muss sich nur die Benutzung des Lizenznehmers entgegenhalten. Bei Streitigkeit<br />

muss sich der Lizenznehmer an seinen Lizenzgeber halten.<br />

Meinung 2 (Natsch): Der Lizenzvertrag geht auf den Erwerber über, wenn er im Register eingetragen<br />

ist.<br />

3. Inhalt<br />

a. Parteien<br />

Lizenzgeber und Lizenznehmer schliessen den Vertrag ab.<br />

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