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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

f. Weitere Pflichten<br />

Vermittlung von Verwertungsverträgen – Aufführungsmöglichkeiten vermitteln, Übersetzungen vornehmen.<br />

7. Beendigung<br />

a. Beendigungsgründe<br />

Das Gesetz zählt nur einige wenige Fälle auf (Untergang des Werkes oder der Auflage,…). Allgemeine<br />

Beendigungsgründe gelten hier auch (Kündigung, Auflösung,…)<br />

Untergang des Werkes: Wenn das Werkexemplar untergegangen ist und es leicht möglich ist, ein neues<br />

herzustellen, besteht der Vertrag weiter (Art. 390 Abs. 2 OR).<br />

Wenn der Verleger die Schuld am Untergang trägt, hat der Verlaggeber ein vorhandenes zweites Werk<br />

dem Verleger zu überlassen. Art. 390 Abs. 2 OR ist eher ein Recht als eine Pflicht für den Verlaggeber<br />

Wenn noch ein Werk vorhanden ist, ist es eine Pflicht nach Art. 2 ZGB. Wenn es nicht mehr möglich<br />

ist, ein Werk herzustellen, liegt Unmöglichkeit vor.<br />

Wenn der Untergang des Werkes vom Verleger verschuldet wird, liegt eine nicht Schlechterfüllung<br />

nach Art. 97 OR vor.<br />

Wenn das Werk durch Zufall untergegangen ist, bleibt die Honorarzahlungspflicht nach Art. 119 Abs.<br />

3 OR bestehen.<br />

Art. 391 OR: Der Untergang der Werkauflage führt nicht notwendigerweise zur Beendigung des Vertrages.<br />

Art. 392 OR: Liegen die Beendigungsgründe in der Person eines Vertragspartners, geht der Vertrag zu<br />

Ende, gestützt auf Art. 119 OR.<br />

Art. 392 Abs. 3 OR: Wenn der Verleger in Konkurs gerät, kann der Verlaggeber den Verlag wechseln.<br />

Die Kündigung des Verlagsvertrages wirkt ex nunc. Sie ist möglich aus wichtigem Grund.<br />

Ordentliche Beendigungsgründe sind der Zeitablauf bei befristeter Dauer und der Druck der verabredeten<br />

Auflagen.<br />

b. Urheberrechtliche Folgen der Beendigung<br />

Art. 381 Abs. 1: Die Urheberrechte fallen an den Verlaggeber zurück. Diese Regelung ist jedoch<br />

dispositiv: Die Urheberrechte können auch unbefristet übertragen worden sein.<br />

III.<br />

Lizenzvertrag<br />

1. Grundlagen<br />

a. Begriff<br />

Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die Benutzung eines<br />

faktisch/gesetzlich geschützten Rechts zu gestatten. Der Lizenznehmer bezahlt eine Lizenzgebühr. Der<br />

Lizenzgeber bleibt Inhaber der Rechte und räumt nur Nutzungsrechte ein!<br />

Gegenstand des Vertrags kann ein Immaterialgüterrecht (patentierte Erfindung, Marke, Urheberrechtlich<br />

geschütztes Werk), ein faktisch geschütztes oder geheim gehaltenes Gut, ein Geheimnis oder eine<br />

Anwartschaft auf ein Immaterialgüterrecht sein.<br />

b. Wirtschaftliche Bedeutung<br />

Wenn einem Dritten obligatorische Rechte an einem Immaterialgüterrecht eingeräumt werden, kann<br />

das Gut auf einer breiteren wirtschaftlichen Basis genutzt werden, ohne dass das Recht verloren geht.<br />

Der Lizenznehmer kann an einer Monopolstellung teilhaben (profitiert u. a. vom Goodwill).<br />

Motive für den Abschluss eines solchen Vertrages: Erfinder ist nicht in der Lage eine Erfindung zu<br />

nutzen (z.B. mangelndes Kapital,…). Der Lizenznehmer möchte vom guten Ruf profitieren (z.B. Franchising).<br />

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