Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
a. Pflicht zur persönlichen Erfüllung?<br />
Muss der Verlaggeber persönlich erfüllen? Die Frage ist relevant bei der Schaffung eines künftigen<br />
Werkes. In der Regel stehen die persönlichen Eigenschaften des Verlaggebers im Vordergrund, wenn<br />
es um künstlerische Werke geht. Der Verlaggeber muss nicht immer der Urheber sein, er kann auch<br />
der Arbeitgeber des Urhebers sein: Bei wissenschaftlichen Werken schreiben oft Assistenten, Verlaggeber<br />
sind die Professoren.<br />
b. Überlassung des Werks bzw. Übertragung von Urheberrechten<br />
Es ist zu unterscheiden was mit dem Werk einerseits und was mit den Urheberrechten anderseits passiert.<br />
Der Verlaggeber muss dem Verleger ein reproduzierbares Werk zur Verfügung stellen (in reproduzierbare<br />
körperliche Form geben). Bei einer Statue handelt es sich dabei wahrscheinlich um ein<br />
Original, bei einem Buch eher eine Kopie.<br />
Wird nichts anderes vereinbart, so muss der Verleger das Werk dem Verlaggeber nach der Reproduktion<br />
zurückzugeben.<br />
Die Hingabe des Werks zur Reproduktion hat noch nichts mit der Übertragung des Urheberrechts zu<br />
tun! Man kann auch nur ein Nutzungsrecht (vgl. Lizenz) übertragen!<br />
Wird das Urheberrecht übertragen, so verliert der Verlaggeber dieses Recht. Der Verleger hat aber<br />
Vorteile, weil er gegen Dritte (auch den Verlaggeber) vorgehen kann, wenn das Urheberrecht berührt/verletzt<br />
wird.<br />
Art. 381 Abs. 1 OR: Zweckübertragungstheorie: Im Zweifel werden nur die Rechte übertragen, welche<br />
für die Erfüllung der Vertragspflicht erforderlich sind. Im Normalfall wird nur das Vervielfältigungsund<br />
Verbreitungsrecht übertragen, nicht aber ein Senderecht o. ä. Die Zweckübertragungstheorie ist<br />
gemäss Rechtsprechung eng auszulegen.<br />
Möglicher Gegenstand einer Übertragung ist immer nur der materielle Teil des Urheberrechts. Das<br />
Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) kann nicht übertragen werden. Selbst wenn alle Verwertungsrechte<br />
übertragen wird, kann man sich gegen den Verleger wehren, wenn er das Werk „verschandelt“.<br />
Dauer: Das Urheberrecht wird nur so lange übertragen, wie es für die Ausführung des Vertrages erforderlich<br />
ist: Nur so viele Reproduktionen, als vereinbart sind. Art. 382 Abs. 2 für Zeitungsartikel und<br />
andere kleinere Beiträge.<br />
c. Gewährleistungspflicht des Verlaggebers<br />
381 Abs. 2 OR sieht eine Gewährleistungspflicht des Verlaggebers vor. Die Haftung regelt sich nach<br />
den Rechtsgewährleistungsregeln der Art. 192 ff. OR.<br />
Der Verlaggeber haftet nicht für eine bestimmte künstlerische und wissenschaftliche Qualität des<br />
Werkes.<br />
d. Aufklärungspflicht<br />
Art. 381 Abs. 3 OR: Der Verlaggeber hat den Verleger zu informieren, falls jemand anderes bereits ein<br />
Veröffentlichungsrecht an der Sache hatte (Abschätzung des wirtschaftlichen Risikos des Verlegers).<br />
e. Enthaltungspflicht<br />
Art. 382 OR: Der Verlaggeber soll während der Vertragsdauer nicht zum Nachteil des Verlegers über<br />
das Werk verfügen. Diese Bestimmung macht nur Sinn, wenn er dem Verleger nur obligatorische<br />
Rechte am Urheberrecht eingeräumt hat.<br />
f. Weitere Pflichten des Verlaggebers<br />
Nachlieferung (Art. 390 Abs. 2 OR) bei zufälligem Untergang. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung<br />
können Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Korrektur von Druckfahnen, Ergänzungslieferungen,<br />
Nachführungen, etc).<br />
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