30.12.2013 Aufrufe

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

a. Pflicht zur persönlichen Erfüllung?<br />

Muss der Verlaggeber persönlich erfüllen? Die Frage ist relevant bei der Schaffung eines künftigen<br />

Werkes. In der Regel stehen die persönlichen Eigenschaften des Verlaggebers im Vordergrund, wenn<br />

es um künstlerische Werke geht. Der Verlaggeber muss nicht immer der Urheber sein, er kann auch<br />

der Arbeitgeber des Urhebers sein: Bei wissenschaftlichen Werken schreiben oft Assistenten, Verlaggeber<br />

sind die Professoren.<br />

b. Überlassung des Werks bzw. Übertragung von Urheberrechten<br />

Es ist zu unterscheiden was mit dem Werk einerseits und was mit den Urheberrechten anderseits passiert.<br />

Der Verlaggeber muss dem Verleger ein reproduzierbares Werk zur Verfügung stellen (in reproduzierbare<br />

körperliche Form geben). Bei einer Statue handelt es sich dabei wahrscheinlich um ein<br />

Original, bei einem Buch eher eine Kopie.<br />

Wird nichts anderes vereinbart, so muss der Verleger das Werk dem Verlaggeber nach der Reproduktion<br />

zurückzugeben.<br />

Die Hingabe des Werks zur Reproduktion hat noch nichts mit der Übertragung des Urheberrechts zu<br />

tun! Man kann auch nur ein Nutzungsrecht (vgl. Lizenz) übertragen!<br />

Wird das Urheberrecht übertragen, so verliert der Verlaggeber dieses Recht. Der Verleger hat aber<br />

Vorteile, weil er gegen Dritte (auch den Verlaggeber) vorgehen kann, wenn das Urheberrecht berührt/verletzt<br />

wird.<br />

Art. 381 Abs. 1 OR: Zweckübertragungstheorie: Im Zweifel werden nur die Rechte übertragen, welche<br />

für die Erfüllung der Vertragspflicht erforderlich sind. Im Normalfall wird nur das Vervielfältigungsund<br />

Verbreitungsrecht übertragen, nicht aber ein Senderecht o. ä. Die Zweckübertragungstheorie ist<br />

gemäss Rechtsprechung eng auszulegen.<br />

Möglicher Gegenstand einer Übertragung ist immer nur der materielle Teil des Urheberrechts. Das<br />

Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) kann nicht übertragen werden. Selbst wenn alle Verwertungsrechte<br />

übertragen wird, kann man sich gegen den Verleger wehren, wenn er das Werk „verschandelt“.<br />

Dauer: Das Urheberrecht wird nur so lange übertragen, wie es für die Ausführung des Vertrages erforderlich<br />

ist: Nur so viele Reproduktionen, als vereinbart sind. Art. 382 Abs. 2 für Zeitungsartikel und<br />

andere kleinere Beiträge.<br />

c. Gewährleistungspflicht des Verlaggebers<br />

381 Abs. 2 OR sieht eine Gewährleistungspflicht des Verlaggebers vor. Die Haftung regelt sich nach<br />

den Rechtsgewährleistungsregeln der Art. 192 ff. OR.<br />

Der Verlaggeber haftet nicht für eine bestimmte künstlerische und wissenschaftliche Qualität des<br />

Werkes.<br />

d. Aufklärungspflicht<br />

Art. 381 Abs. 3 OR: Der Verlaggeber hat den Verleger zu informieren, falls jemand anderes bereits ein<br />

Veröffentlichungsrecht an der Sache hatte (Abschätzung des wirtschaftlichen Risikos des Verlegers).<br />

e. Enthaltungspflicht<br />

Art. 382 OR: Der Verlaggeber soll während der Vertragsdauer nicht zum Nachteil des Verlegers über<br />

das Werk verfügen. Diese Bestimmung macht nur Sinn, wenn er dem Verleger nur obligatorische<br />

Rechte am Urheberrecht eingeräumt hat.<br />

f. Weitere Pflichten des Verlaggebers<br />

Nachlieferung (Art. 390 Abs. 2 OR) bei zufälligem Untergang. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung<br />

können Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Korrektur von Druckfahnen, Ergänzungslieferungen,<br />

Nachführungen, etc).<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!