Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge
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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />
Buttliger, Minnier<br />
Markenschutzgesetz:<br />
- Art. 1: Marke.<br />
- Art. 5: Entstehung. Es ist ein Registerrecht.<br />
- Art. 10: Dauer und Verlängerung.<br />
- Art. 13: Klagen.<br />
Wichtige Artikel im Urheberrecht, Patentrecht (ist ein Registerrecht), Markenrecht:<br />
Natsch_SS07_Einige_Gesetzesart_als_Besprechungsgrundlage_zu__2.pdf<br />
www.urheberrecht.ch<br />
Unterscheiden:<br />
Bei der Übertragung von Immaterialgüterrechten verliert der Inhaber seine Rechte ganz oder zum Teil<br />
und seine Schutzrechte daran gehen verloren.<br />
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten behält der Inhaber seine Rechte, überträgt sie aber an einen<br />
anderen.<br />
Die Übertragung von Immaterialgüterrechten kann nicht geografisch aufgeteilt werden. Wenn dies<br />
beabsichtigt wird, kann eine Lizenzierung erfolgen (Einräumung von Nutzungsrechten). Z.B.: In Romandie<br />
an anderen lizenzieren als in der Deutschschweiz.<br />
II.<br />
Verlagsvertrag<br />
1. Ausgangslage<br />
Ein künstlerisches Werk kann durch technische Mittel einfach reproduziert und verbreitet werden. Es<br />
bedarf finanzieller und organisatorischer Mittel, welche der Urheber selbst oft nicht hat. Deshalb wendet<br />
er sich an einen Verleger.<br />
Es besteht die Möglichkeit der Verbreitung von einzelnen Werken freischaffender Urheber. Oft werden<br />
auch Arbeitsverträge geschlossen. In diesem Verhältnis werden dann Werke geschaffen (z.B.<br />
Journalistin). Diese Verhältnisse interessieren im Folgenden nicht.<br />
a. Verlagsvertrag als schuldrechtlicher Vertrag<br />
Die schuldrechtliche Komponente steht im Vordergrund, nicht die absolute Rechtsstellung des Urhebers.<br />
Deshalb befindet sich der Verlagsvertrag als einziger Immaterialgütervertrag im OR und nicht im<br />
Urheberrecht.<br />
b. Praktische Bedeutung der OR-Regeln<br />
Seit der Schaffung des Vertragtypus hat sich viel verändert, deshalb sind die Normen teilweise nicht<br />
mehr aktuell. Folglich sind die <strong>Verträge</strong> sehr umfangreich, da viele Fragen im Gesetz nicht beantwortet<br />
werden. (Frey-Verlag: ca. 10-seitige <strong>Verträge</strong>). Die Verleger verfügen über Musterverträge, sie das<br />
Gesetz wo möglich abändern und ergänzen. Meistens hat der Verleger die stärkere Position und ändert<br />
das Gesetz zu seinen Gunsten ab. Der einzige Schutz des Urhebers sind seine besonderen Persönlichkeitsrechte.<br />
Vor allem bei unbekannten Urhebern ist dies ein Problem.<br />
Deshalb überlegt man sich, ob Schutzregeln geschaffen werden müssen, die allerdings bis jetzt noch<br />
nicht im OR eingefügt wurden.<br />
2. Begriff / Vertragsgegenstand und Abgrenzung<br />
a. Begriff / Vertragsgegenstand<br />
Art. 380 OR: Der Verlagsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag mit je einer charakteristischen Leistung:<br />
- Überlassung des Werkes durch den Verlaggeber.<br />
- Vervielfältigung und Vertrieb des Werkes durch den Verleger.<br />
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