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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

Markenschutzgesetz:<br />

- Art. 1: Marke.<br />

- Art. 5: Entstehung. Es ist ein Registerrecht.<br />

- Art. 10: Dauer und Verlängerung.<br />

- Art. 13: Klagen.<br />

Wichtige Artikel im Urheberrecht, Patentrecht (ist ein Registerrecht), Markenrecht:<br />

Natsch_SS07_Einige_Gesetzesart_als_Besprechungsgrundlage_zu__2.pdf<br />

www.urheberrecht.ch<br />

Unterscheiden:<br />

Bei der Übertragung von Immaterialgüterrechten verliert der Inhaber seine Rechte ganz oder zum Teil<br />

und seine Schutzrechte daran gehen verloren.<br />

Bei der Einräumung von Nutzungsrechten behält der Inhaber seine Rechte, überträgt sie aber an einen<br />

anderen.<br />

Die Übertragung von Immaterialgüterrechten kann nicht geografisch aufgeteilt werden. Wenn dies<br />

beabsichtigt wird, kann eine Lizenzierung erfolgen (Einräumung von Nutzungsrechten). Z.B.: In Romandie<br />

an anderen lizenzieren als in der Deutschschweiz.<br />

II.<br />

Verlagsvertrag<br />

1. Ausgangslage<br />

Ein künstlerisches Werk kann durch technische Mittel einfach reproduziert und verbreitet werden. Es<br />

bedarf finanzieller und organisatorischer Mittel, welche der Urheber selbst oft nicht hat. Deshalb wendet<br />

er sich an einen Verleger.<br />

Es besteht die Möglichkeit der Verbreitung von einzelnen Werken freischaffender Urheber. Oft werden<br />

auch Arbeitsverträge geschlossen. In diesem Verhältnis werden dann Werke geschaffen (z.B.<br />

Journalistin). Diese Verhältnisse interessieren im Folgenden nicht.<br />

a. Verlagsvertrag als schuldrechtlicher Vertrag<br />

Die schuldrechtliche Komponente steht im Vordergrund, nicht die absolute Rechtsstellung des Urhebers.<br />

Deshalb befindet sich der Verlagsvertrag als einziger Immaterialgütervertrag im OR und nicht im<br />

Urheberrecht.<br />

b. Praktische Bedeutung der OR-Regeln<br />

Seit der Schaffung des Vertragtypus hat sich viel verändert, deshalb sind die Normen teilweise nicht<br />

mehr aktuell. Folglich sind die <strong>Verträge</strong> sehr umfangreich, da viele Fragen im Gesetz nicht beantwortet<br />

werden. (Frey-Verlag: ca. 10-seitige <strong>Verträge</strong>). Die Verleger verfügen über Musterverträge, sie das<br />

Gesetz wo möglich abändern und ergänzen. Meistens hat der Verleger die stärkere Position und ändert<br />

das Gesetz zu seinen Gunsten ab. Der einzige Schutz des Urhebers sind seine besonderen Persönlichkeitsrechte.<br />

Vor allem bei unbekannten Urhebern ist dies ein Problem.<br />

Deshalb überlegt man sich, ob Schutzregeln geschaffen werden müssen, die allerdings bis jetzt noch<br />

nicht im OR eingefügt wurden.<br />

2. Begriff / Vertragsgegenstand und Abgrenzung<br />

a. Begriff / Vertragsgegenstand<br />

Art. 380 OR: Der Verlagsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag mit je einer charakteristischen Leistung:<br />

- Überlassung des Werkes durch den Verlaggeber.<br />

- Vervielfältigung und Vertrieb des Werkes durch den Verleger.<br />

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