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Vorlesungsnotizen Handelsrechtliche Verträge

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<strong>Handelsrechtliche</strong> <strong>Verträge</strong><br />

Buttliger, Minnier<br />

2. Kollektivgesellschaft<br />

Die Kollektivgesellschaft eignet sich, wenn man Arbeitskraft, Kapital und Kredit der Gesellschafter<br />

verbinden will. Vorteilhaft sind die enge persönliche Bindung und die grosse Kreditfähigkeit, Nachteil<br />

sind die Schwierigkeiten bei einem Gesellschafterwechsel.<br />

a. Parteien<br />

Nur natürliche Personen. Keine juristischen Personen (sonst würde der Sinn der KG ausgehöhlt). Die<br />

Praxis duldet allerdings solche Gebilde.<br />

b. Formvorschriften<br />

Formfrei, in der Praxis sollte aber ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.<br />

Formvorschriften bestehen aber bei den formbedürftigen Geschäften.<br />

Eine Kollektivgesellschaft, die ein kaufmännisches Gewerbe betreibt entsteht schon mit Vertragsschluss,<br />

muss sich aber ins HReg eintragen lassen.<br />

Wenn eine Kollektivgesellschaft kein kaufmännisches Gewerbe betreibt, ist der HReg-Eintrag konstitutiv.<br />

Wenn sie nicht eingetragen wird, wird sie wie eine einfache Gesellschaft behandelt.<br />

c. Zwingend notwendiger Vertragsinhalt<br />

Firma (Art. 944 ff. OR, v.a. Art. 947 OR), Sitz, Beiträge der Gesellschafter (sonst Art. 557 Abs. 2 i. V.<br />

m. Art. 531 Abs. 2 OR), gemeinsamer Zweck, allfällige Beschneidungen der Vertretungsbefugnis<br />

(Art. 554 OR).<br />

d. Zwingende gesetzliche Vorschriften<br />

Art. 947, 560, 559, 557 Abs. 2 i. V. m. 531 Abs. 1 OR.<br />

3. Kommanditgesellschaft<br />

Wenn ein Geschäft zu klein ist, dass sich eine AG-Gründung lohnen würde, jedoch gewisse Gesellschafter<br />

nicht aktiv beteiligt sein wollen, so kann die Gründung einer KommG vorteilhaft sein. Es ist<br />

die Verbindung einer Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung.<br />

a. Parteien<br />

Komplementäre (unbeschränkt Haftende) können nur natürliche Personen sein (vgl. Kollektivgesellschaft),<br />

Kommanditäre (beschränkt Haftende) können sowohl natürliche als auch juristische Personen<br />

und Handelsgesellschaften sein (Art. 594 Abs. 2 OR).<br />

b. Formvorschriften<br />

Formfrei, aber Schriftlichkeit ist üblich (vgl. Kollektivgesellschaft). Wenn der Handelsregistereintrag<br />

deklaratorisch ist (also die Gesellschaft eine kaufmännische ist und daher schon vor dem Eintrag entsteht),<br />

so gilt die Haftungsbeschränkung des Kommanditärs gegenüber gutgläubigen Dritten erst mit<br />

dem Handelsregistereintrag (Art. 606 OR)!<br />

Art. 102 Abs. 2 KAG: Schriftform.<br />

c. Zwingend notwendiger Vertragsinhalt<br />

Zweck, gemeinsame Firma, Sitz, allfällige Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse, Kommanditsumme<br />

müssen geregelt werden. Kommanditeinlage (was effektiv geleistet wird) ist nicht essentialia<br />

des Vertrages! Jedoch die Kommanditsumme (Haftungsgrenze des Kommanditärs) muss aber im Vertrag<br />

stehen. Bei einer allfälligen Sacheinlagegründung ist Art. 596 Abs. 3 OR massgebend.<br />

d. Zwingende gesetzliche Vorschriften<br />

Art. 598 Abs. 2 OR verweist auf das Kollektivgesellschaftsrecht, welches auf das Recht der einfachen<br />

Gesellschaft verweist.<br />

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