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Deutscher Caritasverband

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<strong>Deutscher</strong><br />

<strong>Caritasverband</strong><br />

A. Höhe der Vergütung<br />

I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR<br />

1. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d<br />

zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />

nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.<br />

2. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<br />

den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />

nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.<br />

3. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d<br />

zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />

nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.<br />

4. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<br />

den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />

nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.<br />

5. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d<br />

zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. September 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />

nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.<br />

6. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<br />

den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. September 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />

nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.<br />

7. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d<br />

zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung<br />

nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.<br />

8. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<br />

den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung<br />

nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.<br />

Datum: 08.09.2008<br />

Thema:<br />

Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Vergütungshöhe und zum Umfang der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit 2008 und 2009<br />

Seite: 2

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