Deutscher Caritasverband
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<strong>Deutscher</strong><br />
<strong>Caritasverband</strong><br />
A. Höhe der Vergütung<br />
I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR<br />
1. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d<br />
zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.<br />
2. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<br />
den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.<br />
3. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d<br />
zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.<br />
4. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<br />
den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.<br />
5. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d<br />
zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. September 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.<br />
6. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<br />
den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. September 2008 die Höhe der Regelvergütung<br />
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.<br />
7. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d<br />
zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung<br />
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.<br />
8. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<br />
den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung<br />
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.<br />
Datum: 08.09.2008<br />
Thema:<br />
Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Vergütungshöhe und zum Umfang der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit 2008 und 2009<br />
Seite: 2