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Pachtverträge richtig gestalten - Landwirtschaftliches Wochenblatt ...

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Geld & Recht <strong>Landwirtschaftliches</strong> <strong>Wochenblatt</strong><br />

Vor allem in den Veredlungshochburgen sind Pachtflächen knapp und deshalb teurer. Nicht nur Schweine- und Geflügelhalter, sondern auch die Betreiber von<br />

Biogasanlagen haben die Pachtpreise nach oben gezogen. Foto: Dr. Schollen<br />

<strong>Pachtverträge</strong> <strong>richtig</strong> <strong>gestalten</strong><br />

Landwirte kaufen selten Flächen, sie pachten, wenn sie ihre Betriebe nach<br />

vorn entwickeln wollen. In einer Serie informiert Sonja Friedemann, worauf<br />

Verpächter und Pächter beim Abschluss eines neuen Landpachtvertrages<br />

achten sollten.<br />

Ein Landpachtvertrag hat<br />

heute nicht nur die Kriterien<br />

des Bürgerlichen<br />

Rechtes zu erfüllen, er<br />

muss auch Regelungen aus der EU-<br />

Agrarreform zur Beantragung von<br />

Prämien, den Gesetzen der LandwirtschaftlichenSozialversicherung<br />

und mitunter aus dem Baurecht<br />

beachten. Daneben sollten<br />

Verpächter und Pächter stets auch<br />

die steuerrechtlichen Folgen im<br />

Hinterkopf behalten.<br />

Jedes dieser Rechtsgebiete hat seine<br />

Regeln, die im Rahmen eines<br />

Landpachtvertrages für den Einzelfall<br />

abgestimmt werden müssen.<br />

Es kann demzufolge kein Formular<br />

geben, das jeden Fall gleichermaßen<br />

berücksichtigt. Bei der Erstellung<br />

des Landpachtvertrages ist<br />

zunächst immer zu hinterfragen,<br />

welchen Zwecken er dienen soll.<br />

Die Regeln des bürgerlichen<br />

Rechtes allein, welche sich in den<br />

§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch<br />

befinden, sind noch relativ klar;<br />

deshalb hat es in der Vergangenheit<br />

durchaus Formularpachtverträge<br />

gegeben. Die Abstimmung mit den<br />

anderen oben erwähnten Rechtsgebieten<br />

ist jedoch in keinem dieser<br />

Formulare berücksichtigt.<br />

Ein Landpachtvertrag muss heute<br />

zwingend die Parteien, den Pachtgegenstand<br />

und den Pachtpreis<br />

enthalten. Dies sind die wesentlichen<br />

Vertragsbestandteile, die<br />

zum Abschluss eines wirksamen<br />

Vertrages unerlässlich sind. Auch<br />

die Vorschriften des BGB sind zu<br />

beachten, da sie nicht in jedem Fall<br />

durch vertragliche Regelungen abänderbar<br />

sind.<br />

Vertragsinhalte<br />

Ein Landpachtvertrag sollte folgende<br />

Punkte regeln:<br />

n Bezeichnung der Parteien,<br />

n Bezeichnung des Pachtgegenstandes,<br />

n Pachtzeit, Kündigungsrechte,<br />

n Pachtpreis, Nebenkosten,<br />

n Beschreibung des Pachtgegenstandes,<br />

Gewährleistungsrechte,<br />

n Bewirtschaftungsvorgaben,<br />

n Verjährung,<br />

n Formvorschriften.<br />

Vertragsparteien<br />

Bei den Pachtvertragsparteien<br />

ist zu beachten, dass alle Parteien<br />

mit vollständigem Namen und<br />

vollständiger Adresse im Pachtvertrag<br />

aufgeführt werden müssen.<br />

Hierbei ist zu unterscheiden, wer<br />

Eigentümer, Nießbrauchsnehmer<br />

oder Unterverpächter ist. Auch<br />

dieses muss im Kopf des Vertrages<br />

deutlich gemacht werden. Ist eine<br />

Gesellschaft an einem Vertrag beteiligt,<br />

ist die genaue Gesellschaftsform,<br />

deren Sitz und deren Vertretungsberechtigter,<br />

in der Regel der<br />

oder die Geschäftsführer, mit in die<br />

Parteibezeichnung aufzunehmen.<br />

Handelt es sich um einen Unterpachtvertrag,<br />

ist darauf hinzuweisen,<br />

dass der Eigentümer der Unterverpachtung<br />

zustimmt. Dies gilt<br />

umso mehr, wenn der Unterpachtvertrag<br />

eine Laufzeit vorsehen sollte,<br />

die die Laufzeit des Hauptpachtvertrages<br />

überschreitet.<br />

Pachtgegenstand<br />

Komplizierter gestaltet sich<br />

nach heutigen Notwendigkeiten<br />

die Bezeichnung des Pachtgegenstandes.<br />

Zunächst ist hierbei zu<br />

unterscheiden, ob lediglich Grundstücke<br />

oder Grundstücke mit Gebäuden<br />

und unter Umständen mit<br />

anderen Anlagen und ob Zahlungsansprüche<br />

oder andere Rechte, etwa<br />

Milchgarantiemengen, überlassen<br />

werden sollen.<br />

Allein die korrekte Auflistung der<br />

zu verpachtenden Grundstücke<br />

muss die Katasterbezeichnungen<br />

für die Sozialversicherung und die<br />

Feldblockbezeichnungen für die<br />

EU-Zahlungsansprüche je mit ihren<br />

entsprechenden Grundstücksgrößen<br />

vorsehen.<br />

Demzufolge wird das Grundstück<br />

mit Gemarkung, Flur und Nummer<br />

Unsere Autorin:<br />

Sonja Friedemann,<br />

39, ist juristische<br />

Mitarbeiterin beim<br />

Landwirtschaftlichen<br />

Kreisverband (WLV)<br />

in Warendorf<br />

Serie: <strong>Pachtverträge</strong><br />

1. Parteien, Inhalt,<br />

Pachtgegenstand<br />

2. Laufzeit, Kündigung<br />

3. Pachtpreis, Gewährleistung,<br />

Formvorschriften<br />

des Flurstückes sowie der Katastergröße<br />

und auch mit der Feldblocknummer<br />

sowie der Feldblockgröße<br />

gesondert aufgeführt.<br />

Da die Feldblöcke mit den Katastergrundstücken<br />

nicht übereinstimmend<br />

festgelegt wurden und<br />

sich die Größen zum Teil erheblich<br />

unterscheiden, bietet es sich an,<br />

das Flächenverzeichnis des Jahres<br />

2005 zu Hilfe zu nehmen. Im Flächenverzeichnis<br />

sind sowohl die<br />

Kataster- wie auch die Feldblockbezeichnungen<br />

aufgeführt.<br />

Nichtsdestotrotz ist es in der Praxis<br />

oft schwierig, die genauen Größen<br />

zu ermitteln. Dies liegt daran, dass<br />

die Nutzungsarten in den Katasterauszügen<br />

häufig nicht aktuell sind,<br />

die Nutzungsarten in den Feldblöcken<br />

bei der Zuteilung in Acker<br />

und Grünland aufgeteilt und Landschaftselemente<br />

gesondert ermittelt<br />

wurden.<br />

Da die Größen in den Flächenverzeichnissen<br />

seit 2005 durch Überprüfungen<br />

durch die Landwirtschaftskammer<br />

nochmals geändert<br />

wurden, sind die im Flächenverzeichnis<br />

2005 vorgesehenen Größen<br />

nicht immer auf<br />

dem aktuellen Stand.<br />

Diese sind dann wiederum<br />

mit den neuestenFlächenverzeichnissen<br />

abzugleichen.<br />

Zu beachten ist auch,<br />

ob auf den Pachtgrundstückenbesondere<br />

Rechte oder Nutzungen<br />

Dritter beste-<br />

98 44 / 2008


<strong>Landwirtschaftliches</strong> <strong>Wochenblatt</strong> Geld & Recht<br />

hen, die der Pächter dulden muss.<br />

Dies können eine von einem Dritten<br />

betriebene Windkraftanlage<br />

samt Zuwegung, Angelteiche oder<br />

Ähnliches sein.<br />

Zahlungsansprüche<br />

Will der Verpächter Zahlungsansprüche<br />

mitverpachten, sind diese<br />

mit Anzahl, Identifizierungsnummer,<br />

Region, Wert pro Zahlungsanspruch,<br />

Art des Zahlungsanspruches<br />

und anderen Angaben<br />

einzeln aufzuführen. Hierbei ist<br />

besondere Aufmerksamkeit darauf<br />

zu legen, ob der Verpächter der<br />

Grundstücke gleichzeitig Inhaber<br />

der Zahlungsansprüche gewesen<br />

ist. Nur dann ist eine Mitverpachtung<br />

möglich. Sollten die Flächen<br />

vorher an einen anderen Pächter<br />

verpachtet gewesen sein, auch innerhalb<br />

der Familie, so ist der Eigentümer<br />

der Grundstücke nicht<br />

Inhaber der Zahlungsansprüche<br />

und kann selbst keine Zahlungsansprüche<br />

verpachten. In diesem Fall<br />

sind die Zahlungsansprüche durch<br />

einen gesonderten Vertrag vom Inhaber<br />

auf den neuen Pächter zu<br />

übertragen.<br />

An dieser Stelle noch einmal der<br />

Hinweis, dass der alte Pächter weder<br />

per Gesetz noch Rechtspre-<br />

chung zur Abgabe der Zahlungsansprüche<br />

an den Verpächter oder an<br />

einen neuen Pächter gezwungen<br />

werden kann. Auch der Bundesgerichtshof<br />

hat dies bestätigt, siehe<br />

Folge 3/2007: „Die Betriebsprämie<br />

gehört dem Pächter“. Eine Abgabe<br />

der Zahlungsansprüche kann deshalb<br />

nur freiwillig erfolgen oder<br />

weil sich der alte Pächter dem Verpächter<br />

gegenüber dazu vertraglich<br />

verpflichtet hat.<br />

Bei der Mitverpachtung der Zahlungsansprüche<br />

in einem Pachtvertrag<br />

ist exakt darauf zu achten,<br />

dass die Gesamtanzahl der Zahlungsansprüche<br />

mit der Feldblockgröße<br />

der verpachteten<br />

Grundstücke identisch ist. Auch<br />

die kleinste Differenz führt häufig<br />

dazu, dass die Kreisstelle der<br />

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen<br />

den Pachtvertrag<br />

beanstandet.<br />

Im Rahmen der Prämienanträge<br />

sind die <strong>Pachtverträge</strong> über mitverpachtete<br />

Zahlungsansprüche und<br />

die Anlage ZA-P der Landwirtschaftskammer<br />

vorzulegen.<br />

Im Pachtvertrag muss hinsichtlich<br />

der Zahlungsansprüche auch geregelt<br />

werden, zu welchem Zeitpunkt<br />

diese in der zentralen InVeKoS-Datenbank<br />

(ZID) umzuschreiben sind.<br />

Insbesondere ist der Übertragungs-<br />

Fahrrad nachts geklaut<br />

Diebstahl zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr<br />

morgens deckt die Hausratversicherung nicht ab,<br />

so der Bundesgerichtshof.<br />

Das teure Mountainbike war<br />

hinter dem Wohnhaus angekettet.<br />

Als der Ehemann<br />

der Versicherungsnehmerin morgens<br />

gegen 8 Uhr zur Arbeit radeln<br />

wollte, war es verschwunden – offenkundig<br />

gestohlen. Die Hausratversicherung<br />

sollte den Verlust ersetzen,<br />

doch das Unternehmen<br />

verwies auf seine Versicherungsbedingungen<br />

(Hausrat VHB 92).<br />

Von 6 bis 22 Uhr<br />

Da hieß es: „Für Fahrräder erstreckt<br />

sich der Versicherungsschutz<br />

auch auf Schäden durch<br />

Diebstahl, wenn nachweislich das<br />

Fahrrad zur Zeit des Diebstahls<br />

durch ein Schloss gesichert war<br />

und außerdem der Diebstahl<br />

zwischen 6 und 22 Uhr verübt<br />

wurde …“. Die Zahlungsklage der<br />

Frau gegen den Versicherer scheiterte<br />

in allen Instanzen bis hin<br />

zum Bundesgerichtshof.<br />

Hier werde nicht nachlässiges Verhalten<br />

des mitversicherten Fahrradbesitzers<br />

sanktioniert, so die<br />

Richter. Dann müsste der Versicherer<br />

die Pflichtverletzung belegen,<br />

aufgrund derer die Versicherungsnehmerin<br />

den zugesagten Versicherungsschutz<br />

verlieren solle.<br />

Darum gehe es hier aber nicht.<br />

Risiko eingrenzen<br />

Mit der strittigen Klausel im<br />

Versicherungsvertrag werde vielmehr<br />

klargestellt, dass der Versicherer<br />

für das Wagnis eines nächtlichen<br />

Diebstahls keinen Schutz<br />

gewähre. Der Versicherer dürfe das<br />

Risiko eingrenzen, für das er einstehen<br />

wolle. Die Klausel formuliere<br />

objektive Bedingungen für<br />

den Versicherungsfall (unabhängig<br />

vom Verhalten des Versicherungsnehmers).<br />

Deshalb sei es hier Sache des Versicherungsnehmers,<br />

zu beweisen,<br />

dass überhaupt ein Versicherungsfall<br />

vorliege, konkret: dass das<br />

Fahrrad tagsüber gestohlen wurde.<br />

Dass das unmöglich sei (weil der<br />

Zeitpunkt des Diebstahls unbekannt<br />

blieb), gehe zulasten der Versicherungsnehmerin.<br />

Der Versicherer<br />

müsse den Verlust nicht ersetzen<br />

(Bundesgerichtshof, Az.<br />

IV ZR 87/07). q<br />

zeitpunkt für die Zahlungsansprüche<br />

zu vereinbaren.<br />

Gebäudepachtung<br />

Bei der Mitverpachtung von Gebäuden,<br />

egal ob im Rahmen eines<br />

Hofpachtvertrages oder bei der<br />

Mitverpachtung einzelner Gebäude,<br />

sind diese und ihre zukünftigen<br />

Nutzungen genau festzulegen. Anlagen<br />

und technische Einrichtungen<br />

sind einzeln aufzuführen.<br />

Dies gilt bis hin zum Güllebehälter<br />

und zur Mitbenutzung des Hofraumes.<br />

Sollen Gebäude nur zum<br />

Teil überlassen werden, ist ein Lageplan<br />

dem Pachtvertrag hinzuzufügen,<br />

auf dem die verpachteten<br />

Gebäudeteile exakt markiert sind.<br />

Unter Beachtung der steuerlichen<br />

Vorschriften sind die Wohnhäuser<br />

und Gärten, da es sich um steuerliches<br />

Privatvermögen handelt, aus<br />

der Verpachtung auszunehmen.<br />

Dies gilt auch für sonstige private<br />

Gebäude der Verpächter, hierbei ist<br />

ein besonderes Augenmerk auf das<br />

Rentenrecht zu legen: Im Einzelfall<br />

muss man festlegen, welche Fläche<br />

der Rentner zurückbehalten darf,<br />

damit er seine Altersrente nicht gefährdet.<br />

Die zulässige Rückbehaltsfläche<br />

in NRW beträgt derzeit<br />

1,5 ha Acker oder Grünland. q<br />

Ersatzfahrzeug<br />

Fällt ein gewerblich oder teilgewerblich<br />

genutztes Kraftfahrzeug<br />

durch einen Verkehrsunfall<br />

aus, so stellt die entfallene<br />

Nutzungsmöglichkeit einen<br />

ersatzfähigen Schaden dar. Der<br />

Unternehmer kann daher eine<br />

Nutzungsentschädigung vom<br />

Schädiger für die Zeit der Fahrzeugreparatur<br />

verlangen. Er ist<br />

nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug<br />

für diese Zeitspanne<br />

anzumieten (Oberlandesgericht<br />

Naumburg, Az. 1 U<br />

44/07). jlp<br />

Handyverbot<br />

Einem Fahrzeugführer ist im<br />

öffentlichen Straßenverkehr<br />

die Benutzung eines Mobiltelefons<br />

während der Fahrt untersagt.<br />

Dieses generelle Verbot<br />

gilt auch dann, wenn das Mobiltelefon<br />

als Navigationsgerät<br />

benutzt wird und zu diesem<br />

Zweck von dem Fahrzeugführer<br />

in die Hand genommen<br />

wird (Oberlandesgericht Köln,<br />

Az. 81 Ss-OWi 49/08). jlp<br />

Wer sich ein teures Rad kauft, sollte sich gleichzeitig ein stabiles Bügelschloss<br />

oder eine Kette zulegen. Foto: B. Lütke Hockenbeck<br />

44 / 2008 99

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