Pachtverträge richtig gestalten - Landwirtschaftliches Wochenblatt ...
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Geld & Recht <strong>Landwirtschaftliches</strong> <strong>Wochenblatt</strong><br />
Vor allem in den Veredlungshochburgen sind Pachtflächen knapp und deshalb teurer. Nicht nur Schweine- und Geflügelhalter, sondern auch die Betreiber von<br />
Biogasanlagen haben die Pachtpreise nach oben gezogen. Foto: Dr. Schollen<br />
<strong>Pachtverträge</strong> <strong>richtig</strong> <strong>gestalten</strong><br />
Landwirte kaufen selten Flächen, sie pachten, wenn sie ihre Betriebe nach<br />
vorn entwickeln wollen. In einer Serie informiert Sonja Friedemann, worauf<br />
Verpächter und Pächter beim Abschluss eines neuen Landpachtvertrages<br />
achten sollten.<br />
Ein Landpachtvertrag hat<br />
heute nicht nur die Kriterien<br />
des Bürgerlichen<br />
Rechtes zu erfüllen, er<br />
muss auch Regelungen aus der EU-<br />
Agrarreform zur Beantragung von<br />
Prämien, den Gesetzen der LandwirtschaftlichenSozialversicherung<br />
und mitunter aus dem Baurecht<br />
beachten. Daneben sollten<br />
Verpächter und Pächter stets auch<br />
die steuerrechtlichen Folgen im<br />
Hinterkopf behalten.<br />
Jedes dieser Rechtsgebiete hat seine<br />
Regeln, die im Rahmen eines<br />
Landpachtvertrages für den Einzelfall<br />
abgestimmt werden müssen.<br />
Es kann demzufolge kein Formular<br />
geben, das jeden Fall gleichermaßen<br />
berücksichtigt. Bei der Erstellung<br />
des Landpachtvertrages ist<br />
zunächst immer zu hinterfragen,<br />
welchen Zwecken er dienen soll.<br />
Die Regeln des bürgerlichen<br />
Rechtes allein, welche sich in den<br />
§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch<br />
befinden, sind noch relativ klar;<br />
deshalb hat es in der Vergangenheit<br />
durchaus Formularpachtverträge<br />
gegeben. Die Abstimmung mit den<br />
anderen oben erwähnten Rechtsgebieten<br />
ist jedoch in keinem dieser<br />
Formulare berücksichtigt.<br />
Ein Landpachtvertrag muss heute<br />
zwingend die Parteien, den Pachtgegenstand<br />
und den Pachtpreis<br />
enthalten. Dies sind die wesentlichen<br />
Vertragsbestandteile, die<br />
zum Abschluss eines wirksamen<br />
Vertrages unerlässlich sind. Auch<br />
die Vorschriften des BGB sind zu<br />
beachten, da sie nicht in jedem Fall<br />
durch vertragliche Regelungen abänderbar<br />
sind.<br />
Vertragsinhalte<br />
Ein Landpachtvertrag sollte folgende<br />
Punkte regeln:<br />
n Bezeichnung der Parteien,<br />
n Bezeichnung des Pachtgegenstandes,<br />
n Pachtzeit, Kündigungsrechte,<br />
n Pachtpreis, Nebenkosten,<br />
n Beschreibung des Pachtgegenstandes,<br />
Gewährleistungsrechte,<br />
n Bewirtschaftungsvorgaben,<br />
n Verjährung,<br />
n Formvorschriften.<br />
Vertragsparteien<br />
Bei den Pachtvertragsparteien<br />
ist zu beachten, dass alle Parteien<br />
mit vollständigem Namen und<br />
vollständiger Adresse im Pachtvertrag<br />
aufgeführt werden müssen.<br />
Hierbei ist zu unterscheiden, wer<br />
Eigentümer, Nießbrauchsnehmer<br />
oder Unterverpächter ist. Auch<br />
dieses muss im Kopf des Vertrages<br />
deutlich gemacht werden. Ist eine<br />
Gesellschaft an einem Vertrag beteiligt,<br />
ist die genaue Gesellschaftsform,<br />
deren Sitz und deren Vertretungsberechtigter,<br />
in der Regel der<br />
oder die Geschäftsführer, mit in die<br />
Parteibezeichnung aufzunehmen.<br />
Handelt es sich um einen Unterpachtvertrag,<br />
ist darauf hinzuweisen,<br />
dass der Eigentümer der Unterverpachtung<br />
zustimmt. Dies gilt<br />
umso mehr, wenn der Unterpachtvertrag<br />
eine Laufzeit vorsehen sollte,<br />
die die Laufzeit des Hauptpachtvertrages<br />
überschreitet.<br />
Pachtgegenstand<br />
Komplizierter gestaltet sich<br />
nach heutigen Notwendigkeiten<br />
die Bezeichnung des Pachtgegenstandes.<br />
Zunächst ist hierbei zu<br />
unterscheiden, ob lediglich Grundstücke<br />
oder Grundstücke mit Gebäuden<br />
und unter Umständen mit<br />
anderen Anlagen und ob Zahlungsansprüche<br />
oder andere Rechte, etwa<br />
Milchgarantiemengen, überlassen<br />
werden sollen.<br />
Allein die korrekte Auflistung der<br />
zu verpachtenden Grundstücke<br />
muss die Katasterbezeichnungen<br />
für die Sozialversicherung und die<br />
Feldblockbezeichnungen für die<br />
EU-Zahlungsansprüche je mit ihren<br />
entsprechenden Grundstücksgrößen<br />
vorsehen.<br />
Demzufolge wird das Grundstück<br />
mit Gemarkung, Flur und Nummer<br />
Unsere Autorin:<br />
Sonja Friedemann,<br />
39, ist juristische<br />
Mitarbeiterin beim<br />
Landwirtschaftlichen<br />
Kreisverband (WLV)<br />
in Warendorf<br />
Serie: <strong>Pachtverträge</strong><br />
1. Parteien, Inhalt,<br />
Pachtgegenstand<br />
2. Laufzeit, Kündigung<br />
3. Pachtpreis, Gewährleistung,<br />
Formvorschriften<br />
des Flurstückes sowie der Katastergröße<br />
und auch mit der Feldblocknummer<br />
sowie der Feldblockgröße<br />
gesondert aufgeführt.<br />
Da die Feldblöcke mit den Katastergrundstücken<br />
nicht übereinstimmend<br />
festgelegt wurden und<br />
sich die Größen zum Teil erheblich<br />
unterscheiden, bietet es sich an,<br />
das Flächenverzeichnis des Jahres<br />
2005 zu Hilfe zu nehmen. Im Flächenverzeichnis<br />
sind sowohl die<br />
Kataster- wie auch die Feldblockbezeichnungen<br />
aufgeführt.<br />
Nichtsdestotrotz ist es in der Praxis<br />
oft schwierig, die genauen Größen<br />
zu ermitteln. Dies liegt daran, dass<br />
die Nutzungsarten in den Katasterauszügen<br />
häufig nicht aktuell sind,<br />
die Nutzungsarten in den Feldblöcken<br />
bei der Zuteilung in Acker<br />
und Grünland aufgeteilt und Landschaftselemente<br />
gesondert ermittelt<br />
wurden.<br />
Da die Größen in den Flächenverzeichnissen<br />
seit 2005 durch Überprüfungen<br />
durch die Landwirtschaftskammer<br />
nochmals geändert<br />
wurden, sind die im Flächenverzeichnis<br />
2005 vorgesehenen Größen<br />
nicht immer auf<br />
dem aktuellen Stand.<br />
Diese sind dann wiederum<br />
mit den neuestenFlächenverzeichnissen<br />
abzugleichen.<br />
Zu beachten ist auch,<br />
ob auf den Pachtgrundstückenbesondere<br />
Rechte oder Nutzungen<br />
Dritter beste-<br />
98 44 / 2008
<strong>Landwirtschaftliches</strong> <strong>Wochenblatt</strong> Geld & Recht<br />
hen, die der Pächter dulden muss.<br />
Dies können eine von einem Dritten<br />
betriebene Windkraftanlage<br />
samt Zuwegung, Angelteiche oder<br />
Ähnliches sein.<br />
Zahlungsansprüche<br />
Will der Verpächter Zahlungsansprüche<br />
mitverpachten, sind diese<br />
mit Anzahl, Identifizierungsnummer,<br />
Region, Wert pro Zahlungsanspruch,<br />
Art des Zahlungsanspruches<br />
und anderen Angaben<br />
einzeln aufzuführen. Hierbei ist<br />
besondere Aufmerksamkeit darauf<br />
zu legen, ob der Verpächter der<br />
Grundstücke gleichzeitig Inhaber<br />
der Zahlungsansprüche gewesen<br />
ist. Nur dann ist eine Mitverpachtung<br />
möglich. Sollten die Flächen<br />
vorher an einen anderen Pächter<br />
verpachtet gewesen sein, auch innerhalb<br />
der Familie, so ist der Eigentümer<br />
der Grundstücke nicht<br />
Inhaber der Zahlungsansprüche<br />
und kann selbst keine Zahlungsansprüche<br />
verpachten. In diesem Fall<br />
sind die Zahlungsansprüche durch<br />
einen gesonderten Vertrag vom Inhaber<br />
auf den neuen Pächter zu<br />
übertragen.<br />
An dieser Stelle noch einmal der<br />
Hinweis, dass der alte Pächter weder<br />
per Gesetz noch Rechtspre-<br />
chung zur Abgabe der Zahlungsansprüche<br />
an den Verpächter oder an<br />
einen neuen Pächter gezwungen<br />
werden kann. Auch der Bundesgerichtshof<br />
hat dies bestätigt, siehe<br />
Folge 3/2007: „Die Betriebsprämie<br />
gehört dem Pächter“. Eine Abgabe<br />
der Zahlungsansprüche kann deshalb<br />
nur freiwillig erfolgen oder<br />
weil sich der alte Pächter dem Verpächter<br />
gegenüber dazu vertraglich<br />
verpflichtet hat.<br />
Bei der Mitverpachtung der Zahlungsansprüche<br />
in einem Pachtvertrag<br />
ist exakt darauf zu achten,<br />
dass die Gesamtanzahl der Zahlungsansprüche<br />
mit der Feldblockgröße<br />
der verpachteten<br />
Grundstücke identisch ist. Auch<br />
die kleinste Differenz führt häufig<br />
dazu, dass die Kreisstelle der<br />
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen<br />
den Pachtvertrag<br />
beanstandet.<br />
Im Rahmen der Prämienanträge<br />
sind die <strong>Pachtverträge</strong> über mitverpachtete<br />
Zahlungsansprüche und<br />
die Anlage ZA-P der Landwirtschaftskammer<br />
vorzulegen.<br />
Im Pachtvertrag muss hinsichtlich<br />
der Zahlungsansprüche auch geregelt<br />
werden, zu welchem Zeitpunkt<br />
diese in der zentralen InVeKoS-Datenbank<br />
(ZID) umzuschreiben sind.<br />
Insbesondere ist der Übertragungs-<br />
Fahrrad nachts geklaut<br />
Diebstahl zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr<br />
morgens deckt die Hausratversicherung nicht ab,<br />
so der Bundesgerichtshof.<br />
Das teure Mountainbike war<br />
hinter dem Wohnhaus angekettet.<br />
Als der Ehemann<br />
der Versicherungsnehmerin morgens<br />
gegen 8 Uhr zur Arbeit radeln<br />
wollte, war es verschwunden – offenkundig<br />
gestohlen. Die Hausratversicherung<br />
sollte den Verlust ersetzen,<br />
doch das Unternehmen<br />
verwies auf seine Versicherungsbedingungen<br />
(Hausrat VHB 92).<br />
Von 6 bis 22 Uhr<br />
Da hieß es: „Für Fahrräder erstreckt<br />
sich der Versicherungsschutz<br />
auch auf Schäden durch<br />
Diebstahl, wenn nachweislich das<br />
Fahrrad zur Zeit des Diebstahls<br />
durch ein Schloss gesichert war<br />
und außerdem der Diebstahl<br />
zwischen 6 und 22 Uhr verübt<br />
wurde …“. Die Zahlungsklage der<br />
Frau gegen den Versicherer scheiterte<br />
in allen Instanzen bis hin<br />
zum Bundesgerichtshof.<br />
Hier werde nicht nachlässiges Verhalten<br />
des mitversicherten Fahrradbesitzers<br />
sanktioniert, so die<br />
Richter. Dann müsste der Versicherer<br />
die Pflichtverletzung belegen,<br />
aufgrund derer die Versicherungsnehmerin<br />
den zugesagten Versicherungsschutz<br />
verlieren solle.<br />
Darum gehe es hier aber nicht.<br />
Risiko eingrenzen<br />
Mit der strittigen Klausel im<br />
Versicherungsvertrag werde vielmehr<br />
klargestellt, dass der Versicherer<br />
für das Wagnis eines nächtlichen<br />
Diebstahls keinen Schutz<br />
gewähre. Der Versicherer dürfe das<br />
Risiko eingrenzen, für das er einstehen<br />
wolle. Die Klausel formuliere<br />
objektive Bedingungen für<br />
den Versicherungsfall (unabhängig<br />
vom Verhalten des Versicherungsnehmers).<br />
Deshalb sei es hier Sache des Versicherungsnehmers,<br />
zu beweisen,<br />
dass überhaupt ein Versicherungsfall<br />
vorliege, konkret: dass das<br />
Fahrrad tagsüber gestohlen wurde.<br />
Dass das unmöglich sei (weil der<br />
Zeitpunkt des Diebstahls unbekannt<br />
blieb), gehe zulasten der Versicherungsnehmerin.<br />
Der Versicherer<br />
müsse den Verlust nicht ersetzen<br />
(Bundesgerichtshof, Az.<br />
IV ZR 87/07). q<br />
zeitpunkt für die Zahlungsansprüche<br />
zu vereinbaren.<br />
Gebäudepachtung<br />
Bei der Mitverpachtung von Gebäuden,<br />
egal ob im Rahmen eines<br />
Hofpachtvertrages oder bei der<br />
Mitverpachtung einzelner Gebäude,<br />
sind diese und ihre zukünftigen<br />
Nutzungen genau festzulegen. Anlagen<br />
und technische Einrichtungen<br />
sind einzeln aufzuführen.<br />
Dies gilt bis hin zum Güllebehälter<br />
und zur Mitbenutzung des Hofraumes.<br />
Sollen Gebäude nur zum<br />
Teil überlassen werden, ist ein Lageplan<br />
dem Pachtvertrag hinzuzufügen,<br />
auf dem die verpachteten<br />
Gebäudeteile exakt markiert sind.<br />
Unter Beachtung der steuerlichen<br />
Vorschriften sind die Wohnhäuser<br />
und Gärten, da es sich um steuerliches<br />
Privatvermögen handelt, aus<br />
der Verpachtung auszunehmen.<br />
Dies gilt auch für sonstige private<br />
Gebäude der Verpächter, hierbei ist<br />
ein besonderes Augenmerk auf das<br />
Rentenrecht zu legen: Im Einzelfall<br />
muss man festlegen, welche Fläche<br />
der Rentner zurückbehalten darf,<br />
damit er seine Altersrente nicht gefährdet.<br />
Die zulässige Rückbehaltsfläche<br />
in NRW beträgt derzeit<br />
1,5 ha Acker oder Grünland. q<br />
Ersatzfahrzeug<br />
Fällt ein gewerblich oder teilgewerblich<br />
genutztes Kraftfahrzeug<br />
durch einen Verkehrsunfall<br />
aus, so stellt die entfallene<br />
Nutzungsmöglichkeit einen<br />
ersatzfähigen Schaden dar. Der<br />
Unternehmer kann daher eine<br />
Nutzungsentschädigung vom<br />
Schädiger für die Zeit der Fahrzeugreparatur<br />
verlangen. Er ist<br />
nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug<br />
für diese Zeitspanne<br />
anzumieten (Oberlandesgericht<br />
Naumburg, Az. 1 U<br />
44/07). jlp<br />
Handyverbot<br />
Einem Fahrzeugführer ist im<br />
öffentlichen Straßenverkehr<br />
die Benutzung eines Mobiltelefons<br />
während der Fahrt untersagt.<br />
Dieses generelle Verbot<br />
gilt auch dann, wenn das Mobiltelefon<br />
als Navigationsgerät<br />
benutzt wird und zu diesem<br />
Zweck von dem Fahrzeugführer<br />
in die Hand genommen<br />
wird (Oberlandesgericht Köln,<br />
Az. 81 Ss-OWi 49/08). jlp<br />
Wer sich ein teures Rad kauft, sollte sich gleichzeitig ein stabiles Bügelschloss<br />
oder eine Kette zulegen. Foto: B. Lütke Hockenbeck<br />
44 / 2008 99