KT_13_04_26_Bunje_Wa.. - BWK Niedersachsen-Bremen
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D.h.<br />
Rechtlicher Rahmen für eine Kleientnahme in den Salzwiesen<br />
des Nationalparks<br />
• Kleientnahmen im Deichvorland entsprechen nicht zwangsläufig den Schutz- und<br />
Erhaltungszielen im Nationalpark<br />
• aber ein Bodenabtrag könnte ggfls. unter Beachtung der rechtlichen und fachlichen<br />
Rahmenbedingungen erfolgen, wenn<br />
- Entwicklungsziele des Arten- und Biotopschutzes realisiert werden können<br />
- er der Sicherung und Entwicklung des Netzes NATURA 2000 dient<br />
• damit würde dann auch keine Erheblichkeit im Sinne von Natura 2000 bestehen.<br />
• erst dann auch kann eine Befreiung nach § 67 BNatSchG i. V. m § 17 N<strong>Wa</strong>ttNPG<br />
erteilt werden.<br />
• nur in diesem Rahmen sind Kleientnahmen aus den Salzwiesen des Nationalparks möglich.<br />
Damit kommt der Auswahl der Standorte des Bodenabtrages und dessen Gestaltung eine<br />
besondere Bedeutung zu.