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Einwendung zum Antrag gemäß § 4 BimSCHG zur Errichtung und ...

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Altlasten. Es ist <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 35 V BauGB sicherzustellen, dass die Vorhabensträger verpflichtet<br />

werden, durch eine Geldrücklage die Kosten dieses Rückbaus, schon bei einem eventuellen<br />

Baubeginn abzusichern. Falls es einen Nachnutzer gibt, ist unter Berücksichtigung der neuen<br />

Gegebenheiten eine erneute UVP durchzuführen. Falls Nachnutzerrechte durch Verträge festgelegt<br />

werden oder sind, müssen diese mit eingereicht werden (Klärung der Eigentumsverhältnisse <strong>und</strong><br />

Firmenstrukturen). Der Nachfolgenutzer ist mindestens zu verpflichten, die bestehenden Auflagen<br />

zu übernehmen.<br />

Sollten uns Erkenntnisse aus aktuellen fachlichen Erhebungen <strong>zum</strong> Naturhaushalt vorliegen, die<br />

Auswirkungen auf die vorliegende Planung besitzen können, behalten wir uns weiteren Vortrag vor.<br />

Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren bzw. um die Übersendung der behördlichen Entscheidung.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Corinna Cwielag<br />

Landesgeschäftsführerin<br />

Anlage:<br />

Gutachten HAVERKAMP 2010: „Plausibilitätsprüfung der Immissionsprognose ECKHOF“<br />

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