Einwendung zum Antrag gemäß § 4 BimSCHG zur Errichtung und ...
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Altlasten. Es ist <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 35 V BauGB sicherzustellen, dass die Vorhabensträger verpflichtet<br />
werden, durch eine Geldrücklage die Kosten dieses Rückbaus, schon bei einem eventuellen<br />
Baubeginn abzusichern. Falls es einen Nachnutzer gibt, ist unter Berücksichtigung der neuen<br />
Gegebenheiten eine erneute UVP durchzuführen. Falls Nachnutzerrechte durch Verträge festgelegt<br />
werden oder sind, müssen diese mit eingereicht werden (Klärung der Eigentumsverhältnisse <strong>und</strong><br />
Firmenstrukturen). Der Nachfolgenutzer ist mindestens zu verpflichten, die bestehenden Auflagen<br />
zu übernehmen.<br />
Sollten uns Erkenntnisse aus aktuellen fachlichen Erhebungen <strong>zum</strong> Naturhaushalt vorliegen, die<br />
Auswirkungen auf die vorliegende Planung besitzen können, behalten wir uns weiteren Vortrag vor.<br />
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren bzw. um die Übersendung der behördlichen Entscheidung.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
Corinna Cwielag<br />
Landesgeschäftsführerin<br />
Anlage:<br />
Gutachten HAVERKAMP 2010: „Plausibilitätsprüfung der Immissionsprognose ECKHOF“<br />
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