Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
2. Abschnitt: <strong>Bau</strong>zonen<br />
Artikel 7<br />
Arten<br />
Alt Art. 70 BZO<br />
Als <strong>Bau</strong>zonen gelten:<br />
a) Kernzone (K);<br />
b) Wohnzonen (W);<br />
c) Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen (WG);<br />
d) Gewerbezone (GE);<br />
e) Industriezone (I);<br />
f) Tourismuszone (TZ);<br />
g) Zonen für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (OE);<br />
h) Freihaltezone (FZ);<br />
i) Verkehrsflächen (VF).<br />
1. Unterabschnitt: Kernzone<br />
Die bisherige "<strong>Bau</strong>zone für touristische <strong>Bau</strong>ten, Biel" heisst neu "Tourismuszone"<br />
im Sinne des PBG.<br />
Die bisherige Freihaltezone war eine Nichtbauzone <strong>und</strong> ist neu eine<br />
<strong>Bau</strong>zone.<br />
Die Zone für Verkehrsflächen ist neu. Sie ist im Art. 18 PBG vorgegeben.<br />
Artikel 8<br />
Zweck <strong>und</strong> Nutzweise<br />
Alt Art. 72 BZO<br />
1Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen oder<br />
neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.<br />
Der Zonenzweck gemäss Artikel 22 PBG ist abschliessend <strong>und</strong> muss<br />
übernommen werden.<br />
2 Neben Wohnbauten sind öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender<br />
Funktion zulässig.<br />
3 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung <strong>und</strong> Materialwahl<br />
sowie in der Fassaden-, Farb- <strong>und</strong> Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen.<br />
Dabei ist eine passende Verbindung zwischen ortstypischer<br />
<strong>und</strong> zeitgemässer Architektur zu wählen.<br />
4 Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die <strong>Bau</strong>bewilligung für eine neue Bebauung<br />
vorliegt oder wenn sich zeigt, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild<br />
nicht beeinträchtigt.<br />
Alt Art. 82 BZO<br />
5 Um zu beurteilen, ob ein <strong>Bau</strong>vorhaben in das Gesamtbild passt, kann die <strong>Bau</strong>behörde auf Kosten<br />
der <strong>Bau</strong>herrschaft Gutachten einholen. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude<br />
verlangen. Die betroffene <strong>Bau</strong>herrschaft ist vorgängig anzuhören.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 9