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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

2. Abschnitt: <strong>Bau</strong>zonen<br />

Artikel 7<br />

Arten<br />

Alt Art. 70 BZO<br />

Als <strong>Bau</strong>zonen gelten:<br />

a) Kernzone (K);<br />

b) Wohnzonen (W);<br />

c) Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen (WG);<br />

d) Gewerbezone (GE);<br />

e) Industriezone (I);<br />

f) Tourismuszone (TZ);<br />

g) Zonen für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (OE);<br />

h) Freihaltezone (FZ);<br />

i) Verkehrsflächen (VF).<br />

1. Unterabschnitt: Kernzone<br />

Die bisherige "<strong>Bau</strong>zone für touristische <strong>Bau</strong>ten, Biel" heisst neu "Tourismuszone"<br />

im Sinne des PBG.<br />

Die bisherige Freihaltezone war eine Nichtbauzone <strong>und</strong> ist neu eine<br />

<strong>Bau</strong>zone.<br />

Die Zone für Verkehrsflächen ist neu. Sie ist im Art. 18 PBG vorgegeben.<br />

Artikel 8<br />

Zweck <strong>und</strong> Nutzweise<br />

Alt Art. 72 BZO<br />

1Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen oder<br />

neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.<br />

Der Zonenzweck gemäss Artikel 22 PBG ist abschliessend <strong>und</strong> muss<br />

übernommen werden.<br />

2 Neben Wohnbauten sind öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender<br />

Funktion zulässig.<br />

3 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung <strong>und</strong> Materialwahl<br />

sowie in der Fassaden-, Farb- <strong>und</strong> Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen.<br />

Dabei ist eine passende Verbindung zwischen ortstypischer<br />

<strong>und</strong> zeitgemässer Architektur zu wählen.<br />

4 Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die <strong>Bau</strong>bewilligung für eine neue Bebauung<br />

vorliegt oder wenn sich zeigt, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild<br />

nicht beeinträchtigt.<br />

Alt Art. 82 BZO<br />

5 Um zu beurteilen, ob ein <strong>Bau</strong>vorhaben in das Gesamtbild passt, kann die <strong>Bau</strong>behörde auf Kosten<br />

der <strong>Bau</strong>herrschaft Gutachten einholen. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude<br />

verlangen. Die betroffene <strong>Bau</strong>herrschaft ist vorgängig anzuhören.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 9

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