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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

Artikel 89<br />

Bewilligungsfreie <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

1Keiner <strong>Bau</strong>bewilligung bedürfen die Tatbestände, die in Artikel 101 PBG aufgeführt sind.<br />

2Es sind dies:<br />

a) <strong>Bau</strong>vorhaben, die nach der Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es nicht der kantonalen <strong>Bau</strong>hoheit<br />

unterliegen;<br />

b) <strong>Bau</strong>vorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind;<br />

c) reine Unterhalts- <strong>und</strong> Reparaturarbeiten;<br />

d) geringfügige <strong>Bau</strong>vorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren;<br />

e) für kurze Dauer erstellte <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, d.h. provisorische <strong>Bau</strong>ten oder Fahrnisbauten<br />

die nicht länger als drei Monate bestehen.<br />

Artikel 90<br />

Meldepflicht<br />

<strong>Bau</strong>vorhaben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe d <strong>und</strong> e sind in jedem Fall vor der Ausführung<br />

der <strong>Bau</strong>behörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.<br />

Artikel 91<br />

Bewilligungsverfahren<br />

Alt Abschnitt C. BZO<br />

1Das <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 102 ff. PBG.<br />

2Die <strong>Bau</strong>behörde kann Richtlinien erlassen, die die erforderlichen Angaben <strong>und</strong> Unterlagen zu<br />

einem <strong>Bau</strong>gesuch näher beschreiben.<br />

Artikel 92<br />

Projektänderungen<br />

Alt Art. 123 BZO<br />

1Projektänderungen, die <strong>Bau</strong>vorschriften berühren, sind der <strong>Bau</strong>behörde rechtzeitig vor der Ausführung<br />

zu beantragen.<br />

2Die <strong>Bau</strong>behörde entscheidet, ob <strong>und</strong> in welchem Verfahren sie die Projektänderung bewilligen<br />

kann.<br />

Artikel 93<br />

Formlose Anfrage<br />

Alt Art. 15 BZO<br />

1Die oder der <strong>Bau</strong>willige kann der <strong>Bau</strong>behörde Fragen zur Anwendung der BZO vorlegen.<br />

2Die Antwort darauf ist unverbindlich. Sie gibt keinen Anspruch auf eine <strong>Bau</strong>bewilligung.<br />

Artikel 94<br />

Vorentscheid<br />

Der Vorentscheid richtet sich nach Art. 114 PBG.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 36

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