Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
Artikel 88<br />
Bewilligungspflicht<br />
1Wer eine <strong>Bau</strong>te oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will,<br />
benötigt hierfür eine Bewilligung. 1<br />
2Als <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen <strong>und</strong> auf Dauer angelegten baulichen<br />
Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen <strong>und</strong> geeignet sind, die<br />
Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung<br />
belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.<br />
3 Bestehende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber<br />
dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten <strong>und</strong><br />
zeitgemäss erneuert werden.<br />
4 Eine <strong>Bau</strong>bewilligung benötigt insbesondere, wer:<br />
a) ober- oder unterirdische <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert;<br />
b) den Zweck bestehender <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen ändert;<br />
c) bestehende <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht;<br />
d) Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1,50 m Höhe erstellt;<br />
e) Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet;<br />
f) Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;<br />
g) Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen<br />
nach Absatz 2 entsprechen;<br />
h) provisorische <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate<br />
bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager <strong>und</strong> dergleichen.<br />
i) Garten-, Stütz- <strong>und</strong> Futtermauern längs Strassen, Fusswegen <strong>und</strong> öffentlichem Gr<strong>und</strong>;<br />
j) Grenzmauern über 50 cm Höhe;<br />
k) Deponien <strong>und</strong> Materialaufstapelungen von längerer Dauer;<br />
l) Werk-, Lager- <strong>und</strong> Ausstellungsplätze;<br />
m) Permanente Krananlagen;<br />
n) Tankanlagen;<br />
o) Bassins;<br />
p) Verkehrsanlagen, insbesondere Strassen;<br />
q) Einfriedungen;<br />
r) Fassadenverkleidungen oder Anstriche;<br />
s) Parabolspiegel in der Kernzone mit mehr als 60 cm Durchmesser.<br />
Alt Art. 21 BZO<br />
Alt Art. 82 Abs. 2 BZO<br />
Alt Art. 84 Abs. 2 BZO<br />
Zwar erklärt Artikel 101, Buchstabe c PBG, dass reine Unterhalts- <strong>und</strong><br />
Reparaturarbeiten nicht der Bewilligung unterliegen. Eine neue<br />
Fassadenverkleidung oder ein neuer Anstrich gehen jedoch deutlich<br />
über Unterhalts- <strong>und</strong> Reparaturarbeiten hinaus <strong>und</strong> haben<br />
unter Umständen wesentliche Auswirkungen auf das Orts- <strong>und</strong><br />
Quartierbild, daher sollen sie auch in Zukunft der Bewilligungspflicht<br />
unterstellt werden.<br />
1 Massgeblich ist Artikel 22 RPG <strong>und</strong> die darauf gestützte Rechtsprechung.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 35