Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
6. Unterabschnitt: Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, architektonische Gestaltung<br />
Artikel 72<br />
Allgemeine Gestaltungsanforderungen<br />
1 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild<br />
eine gute Gesamtwirkung entsteht. 1 Das gilt insbesondere auch für Reklamen, Anschriften,<br />
Antennen, Bemalungen <strong>und</strong> dergleichen.<br />
2 Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die architektonische Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />
Anlagen, die Wahl des <strong>Bau</strong>materials, die Stellung der <strong>Bau</strong>körper sowie die Gestaltung der Umgebung.<br />
3 Anbieterinnen von Fernmeldediensten nehmen Rücksicht auf den Zweck <strong>und</strong> die<br />
Nutzung des in Anspruch genommenen Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> tragen die Kosten für die<br />
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen<br />
zu verlegen, wenn von der Gr<strong>und</strong>eigentümerin oder vom Gr<strong>und</strong>eigentümer eine Benützung des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht<br />
verträgt.<br />
4 Bei <strong>Bau</strong>ten mit einer Erdgeschosskote über 510 m.ü.M. sind Flachdächer nicht gestattet, ausser<br />
bei eingeschossigen Anbauten.<br />
Alt Art. 29 BZO<br />
Die bisherige Formulierung wird sinngemäss übernommen, allerdings<br />
wurde bisher lediglich eine "befriedigende" Gesamtwirkung<br />
verlangt.<br />
Neu wird eine "gute" Gesamtwirkung verlangt.<br />
Gemäss FMG Art. 35 angepasst<br />
Artikel 73<br />
Erhöhte Gestaltungsanforderungen<br />
Alt Art. 30 BZO<br />
1 An die Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen<br />
gestellt:<br />
a) in der Kernzone;<br />
b) im Sichtbereich von künstlerisch <strong>und</strong> geschichtlich wertvollen Stätten, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
sowie in besonders schönen Landschaften;<br />
c) bei <strong>Bau</strong>ten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen;<br />
d) im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen.<br />
2 Für die Begutachtung <strong>und</strong> gestalterische Beratung von <strong>Bau</strong>projekten in den Zonen <strong>und</strong> Bereichen<br />
gemäss Abs. 1 kann die <strong>Bau</strong>kommission auf Kosten des Gesuchstellers ein neutrales Fachgutachten<br />
erstellen lassen. Die <strong>Bau</strong>herrschaft ist vorher anzuhören.<br />
7. Unterabschnitt: Umgebungsgestaltung<br />
Artikel 74<br />
Gr<strong>und</strong>satz<br />
1 Sind die <strong>Bau</strong>arbeiten abgeschlossen, ist die Umgebung so zu gestalten, dass das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild<br />
nicht beeinträchtigt ist. Grünflächen in angemessener Grösse sind vorzusehen.<br />
2 Die <strong>Bau</strong>behörde kann mit der <strong>Bau</strong>bewilligung entsprechende Auflagen verbinden.<br />
1 Siehe Art. 81 PBG<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 30