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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

6. Unterabschnitt: Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild, architektonische Gestaltung<br />

Artikel 72<br />

Allgemeine Gestaltungsanforderungen<br />

1 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild<br />

eine gute Gesamtwirkung entsteht. 1 Das gilt insbesondere auch für Reklamen, Anschriften,<br />

Antennen, Bemalungen <strong>und</strong> dergleichen.<br />

2 Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die architektonische Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong><br />

Anlagen, die Wahl des <strong>Bau</strong>materials, die Stellung der <strong>Bau</strong>körper sowie die Gestaltung der Umgebung.<br />

3 Anbieterinnen von Fernmeldediensten nehmen Rücksicht auf den Zweck <strong>und</strong> die<br />

Nutzung des in Anspruch genommenen Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> tragen die Kosten für die<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen<br />

zu verlegen, wenn von der Gr<strong>und</strong>eigentümerin oder vom Gr<strong>und</strong>eigentümer eine Benützung des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht<br />

verträgt.<br />

4 Bei <strong>Bau</strong>ten mit einer Erdgeschosskote über 510 m.ü.M. sind Flachdächer nicht gestattet, ausser<br />

bei eingeschossigen Anbauten.<br />

Alt Art. 29 BZO<br />

Die bisherige Formulierung wird sinngemäss übernommen, allerdings<br />

wurde bisher lediglich eine "befriedigende" Gesamtwirkung<br />

verlangt.<br />

Neu wird eine "gute" Gesamtwirkung verlangt.<br />

Gemäss FMG Art. 35 angepasst<br />

Artikel 73<br />

Erhöhte Gestaltungsanforderungen<br />

Alt Art. 30 BZO<br />

1 An die Gestaltung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen<br />

gestellt:<br />

a) in der Kernzone;<br />

b) im Sichtbereich von künstlerisch <strong>und</strong> geschichtlich wertvollen Stätten, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

sowie in besonders schönen Landschaften;<br />

c) bei <strong>Bau</strong>ten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen;<br />

d) im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen.<br />

2 Für die Begutachtung <strong>und</strong> gestalterische Beratung von <strong>Bau</strong>projekten in den Zonen <strong>und</strong> Bereichen<br />

gemäss Abs. 1 kann die <strong>Bau</strong>kommission auf Kosten des Gesuchstellers ein neutrales Fachgutachten<br />

erstellen lassen. Die <strong>Bau</strong>herrschaft ist vorher anzuhören.<br />

7. Unterabschnitt: Umgebungsgestaltung<br />

Artikel 74<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

1 Sind die <strong>Bau</strong>arbeiten abgeschlossen, ist die Umgebung so zu gestalten, dass das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild<br />

nicht beeinträchtigt ist. Grünflächen in angemessener Grösse sind vorzusehen.<br />

2 Die <strong>Bau</strong>behörde kann mit der <strong>Bau</strong>bewilligung entsprechende Auflagen verbinden.<br />

1 Siehe Art. 81 PBG<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 30

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