Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
Artikel 68<br />
Dachgeschosse<br />
Alt Art. 53 BZO<br />
Der Ausbau der vor dem 7. Dezember 1992 bestehenden Dachgeschosse ist zulässig, auch wenn<br />
dadurch die früher festgelegte AZ überschritten wird. Das äussere Volumen der <strong>Bau</strong>ten darf jedoch<br />
nur durch Lukarnen, Gauben <strong>und</strong> dergleichen vergrössert werden. Die Gestaltung jedoch<br />
muss ins Ortsbild passen. Durch den Ausbau darf die Summe der Abstellflächen (Keller, Estrich,<br />
Holz etc.) pro Wohnung nicht unter 8 % der BGF verkleinert werden.<br />
Artikel 69 Anrechenbare Landfläche<br />
Alt Art. 54 BZO<br />
Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der <strong>Bau</strong>eingabe erfassten, baulich noch<br />
nicht ausgenützten Gr<strong>und</strong>stücken oder Gr<strong>und</strong>stücksteile der <strong>Bau</strong>zone.<br />
Hiervon werden abgezogen:<br />
a) die für die Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche;<br />
b) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren<br />
eingeleitet oder durchgeführt wird.<br />
Artikel 70<br />
Rechtliche Sicherung<br />
Alt Art. 55 BZO<br />
1 Die <strong>Bau</strong>kommission ist berechtigt, zur Sicherung der vorgeschriebenen Ausnützung die Auflage<br />
zu machen, dass vor <strong>Bau</strong>beginn im Gr<strong>und</strong>buch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung<br />
angemerkt wird.<br />
Eine Fläche, die bereits einem für die Einhaltung der Ausnützungsziffer erforderlich war, darf nicht<br />
noch einmal in Anspruch genommen werden.<br />
2 Die Nutzungsübertragung ist zulässig unter Gr<strong>und</strong>stücken derselben Zone, die unmittelbar aneinandergrenzen.<br />
Voraussetzung ist ein vor <strong>Bau</strong>beginn unter den beteiligten Gr<strong>und</strong>stückeigentümern<br />
abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag. Dieser muss bei <strong>Bau</strong>beginn beim Gr<strong>und</strong>buchamt zur<br />
Eintragung angemeldet sein.<br />
Artikel 71<br />
Ausnützungspflicht<br />
Wer einen Neubau erstellen will, muss mit seinem <strong>Bau</strong>vorhaben eine Mindestausnützung erreichen.<br />
Diese ergibt sich für die einzelnen Zonen aus dem Anhang, der Bestandteil der BZO ist.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 29