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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

5. Unterabschnitt: Ausnützungsziffer<br />

Artikel 66<br />

Ausnützungsziffer<br />

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche<br />

der Gebäude <strong>und</strong> der anrechenbaren Landfläche, nach der Formel:<br />

Anrechenbare Bruttogeschossfläche (a BGF)<br />

AZ = ______________________________________________<br />

Anrechenbare Landfläche (a LF)<br />

Anrechenbare Landfläche (a LF) = (a BGF) : (AZ)<br />

Anrechenbare Bruttogeschossfläche (a BGF) = (AZ) x (a LF)<br />

Alt Art. 51 BZO<br />

Artikel der "alten" BZO zur Ausnützungsziffer werden allesamt in die<br />

neue BZO übernommen.<br />

Mit der Beibehaltung der AZ kann gewährleistet werden, dass die<br />

zukünftige Nutzung in etwa mindestens der bestehenden Nutzung<br />

entspricht (keine Verschlechterung des Istzustandes).<br />

Artikel 67<br />

Anrechenbare Bruttogeschossfläche<br />

Alt Art. 52 BZO<br />

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- <strong>und</strong> unterirdischen Geschossflächen<br />

einschliesslich der Mauer- <strong>und</strong> Wandquerschnitte bis 25 cm. [Mehrquerschnitte (Differenz<br />

zu 25 cm), werden nicht gerechnet.]<br />

Hiervon werden abgezogen:<br />

a) alle dem Wohnen <strong>und</strong> dem Gewerbe nicht dienenden oder hiefür nicht verwendbaren<br />

Flächen, wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Trocken- <strong>und</strong> Abstellräume<br />

sowie Waschküchen;<br />

b) Heiz-, Kohlen, Holz- <strong>und</strong> Tankräume;<br />

c) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- <strong>und</strong> Klimaanlagen;<br />

d) Gemeinschaftsbastelräume in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 Wohneinheiten, Bastelräume<br />

in Einfamilienhäusern nur im Untergeschoss;<br />

e) Fitness-, Sauna- <strong>und</strong> Bastelräume in Untergeschossen von Einfamilienhäusern im Ausmass<br />

von insgesamt höchstens 16 m 2 <strong>und</strong> allen Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern zur Verfügung<br />

stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 16 m 2 für die<br />

erste Wohnung <strong>und</strong> 2 m 2 für jede weitere Wohnung mit 3 <strong>und</strong> mehr Zimmern;<br />

f) nicht gewerblichen Zwecken dienende unterirdische oder eingebaute Einstellräume für<br />

Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.<br />

g) die dem Gewerbe dienenden Untergeschossräume im alten Dorfkern <strong>und</strong> in der Wohn- <strong>und</strong><br />

Gewerbezone;<br />

h) Treppen, Treppenhäuser <strong>und</strong> Lifte;<br />

i) offene Erdgeschosshallen;<br />

j) überdeckte offene Dachterrassen;<br />

k) offene ein- <strong>und</strong> vorspringende Balkone;<br />

l) An- <strong>und</strong> Nebenbauten (Art. 55);<br />

m) Wintergärten <strong>und</strong> Windfänge bis zu 10 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der<br />

zugehörenden Wohnung, soweit sie die technischen <strong>und</strong> baulichen Anforderungen eines<br />

Wintergartens erfüllen <strong>und</strong> nicht beheizt sind. Für lärmschutzbedingte Wintergärten kann<br />

diese Fläche bis 15 Prozent erhöht werden;<br />

n) in Räumen mit Dachschräge, diejenige Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als<br />

2.30 m beträgt.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 28

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