Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
Artikel 64<br />
Verminderte Grenzabstände<br />
Alt Art. 34 <strong>und</strong> 35 BZO<br />
Es gelten folgende minimale Grenzabstände:<br />
a) für Kleinbauten 2 m<br />
b) für Kleinstbauten 1 m<br />
c) für Anbauten 4 m<br />
d) für unterirdische <strong>Bau</strong>ten 1 m<br />
e) für Unterniveaubauten 3.5 m<br />
4. Unterabschnitt: Gebäudeabstand<br />
Artikel 65 Begriff <strong>und</strong> Inhalt<br />
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien mehrerer Gebäude.<br />
Art. 14 RPBG definiert Gebäudeabstand anderst, kannn weggelassen<br />
werden<br />
2 Die Messweise richtet sich nach dem Anhang zum RPEG.<br />
4. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand<br />
Artikel 65<br />
Vorbehalt kantonaler Abstandsvorschriften<br />
Alt Art. 37 ff BZO<br />
Artikel 91 ff PBG<br />
1 Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber<br />
dem Wald <strong>und</strong> dem See richten sich nach Artikel 91ff. PBG. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen<br />
über den Gewässerraum.<br />
2 Die verbindlich erklärten Brandschutznormen <strong>und</strong> Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.<br />
3 Bestehende <strong>Bau</strong>ten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand<br />
um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig<br />
ist.<br />
4 Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes<br />
zum ZGB 26 bleibt in jedem Fall vorbehalten.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 27