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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

Artikel 64<br />

Verminderte Grenzabstände<br />

Alt Art. 34 <strong>und</strong> 35 BZO<br />

Es gelten folgende minimale Grenzabstände:<br />

a) für Kleinbauten 2 m<br />

b) für Kleinstbauten 1 m<br />

c) für Anbauten 4 m<br />

d) für unterirdische <strong>Bau</strong>ten 1 m<br />

e) für Unterniveaubauten 3.5 m<br />

4. Unterabschnitt: Gebäudeabstand<br />

Artikel 65 Begriff <strong>und</strong> Inhalt<br />

1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien mehrerer Gebäude.<br />

Art. 14 RPBG definiert Gebäudeabstand anderst, kannn weggelassen<br />

werden<br />

2 Die Messweise richtet sich nach dem Anhang zum RPEG.<br />

4. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand<br />

Artikel 65<br />

Vorbehalt kantonaler Abstandsvorschriften<br />

Alt Art. 37 ff BZO<br />

Artikel 91 ff PBG<br />

1 Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber<br />

dem Wald <strong>und</strong> dem See richten sich nach Artikel 91ff. PBG. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen<br />

über den Gewässerraum.<br />

2 Die verbindlich erklärten Brandschutznormen <strong>und</strong> Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.<br />

3 Bestehende <strong>Bau</strong>ten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstand<br />

um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig<br />

ist.<br />

4 Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes<br />

zum ZGB 26 bleibt in jedem Fall vorbehalten.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 27

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