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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

Artikel 57<br />

Vorspringende Gebäudeteile<br />

Alt Art. 31 Abs. 5-8 BZO<br />

Vorspringende freitragende Gebäudeteile ragen höchstens 1.5 m über die Fassadenflucht hinaus<br />

<strong>und</strong> dürfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge höchstens 1/3 der zulässigen Fassadenlänge<br />

betragen.<br />

Artikel 58<br />

Gesamthöhe <strong>und</strong> Fassadenhöhe<br />

Alt Art. 43, 44 BZO<br />

<strong>Neue</strong> Messweise erfordert neue Masse<br />

Für <strong>Bau</strong>ten an Hanglagen (Hangneigung des massgebenden Terrains, gemessen in der Falllinie<br />

innerhalb des Gebäudegr<strong>und</strong>risses von zwei gegenüber liegenden Fassaden) werden für die<br />

max. zulässigen Gesamthöhen <strong>und</strong> Fassadenhöhen ab 15 % Hangneigung, max. 1.00 m Zuschläge<br />

gewährt.<br />

Bei Flachdachbauten gilt die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Zonenschema für alle Fassaden.<br />

Ein Attikageschoss ist zulässig.<br />

Bisheriger Absatz 2 gestrichen.<br />

Artikel 59<br />

Kniestockhöhe, lichte Höhe <strong>und</strong> Geschosshöhe<br />

Die Kniestockhöhe, die lichte Höhe <strong>und</strong> die Geschosshöhe werden nicht angewendet.<br />

Artikel 60<br />

Untergeschoss<br />

Das zulässige Durchschnittsmass für das Herausragen des Untergeschosses (b) beträgt höchstens<br />

1.5 m. Das Untergeschoss darf max. 3.0 m über das massgebende Terrain hinausragen.<br />

RPBG Anhang I, Ziffer 5.3, 5.4<br />

<strong>und</strong> 5.5<br />

RPBG Anhang 1 Ziffer 6.2 MBO<br />

<strong>Neue</strong> Messweise erfordert neue Masse<br />

Mit den max. 3 m kann das Untergeschoss talseits wie gemäss den<br />

bisherigen Bestimmungen sichtbar sein.<br />

Artikel 61<br />

Attikageschoss<br />

Alt Art. 45 Abs. 3 BZO<br />

Der maximal notwendige Versatz (a) des Attikageschosses beträgt 3 m <strong>und</strong> muss mindestens auf<br />

drei Fassadenseiten eingehalten werden.<br />

3. Unterabschnitt: Grenzabstand<br />

Artikel 62<br />

Begriff <strong>und</strong> Inhalt<br />

Alt Art. 32 BZO<br />

1 Der Grenzabstand besteht aus dem Gr<strong>und</strong>abstand <strong>und</strong> dem Mehrlängenzuschlag. Ein Mehrhöhenzuschlag<br />

wird nicht angewendet.<br />

2 Die zulässigen Masse werden im Anhang zur BZO für jede Zone gesondert festgelegt. Der Anhang<br />

ist Bestandteil der BZO.<br />

Artikel 63<br />

Mehrlängenzuschlag<br />

Alt Art. 32 BZO<br />

Bisher Mehrlängenzuschlag ab 15 m Gebäudelänge<br />

1 Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand um 1/3 der Mehrlänge<br />

über 20 m, höchstens aber um insgesamt 3 m.<br />

2 Innerhalb der Gewerbezonen <strong>und</strong> der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen<br />

<strong>und</strong> privaten Strassen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 26

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