Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
Artikel 57<br />
Vorspringende Gebäudeteile<br />
Alt Art. 31 Abs. 5-8 BZO<br />
Vorspringende freitragende Gebäudeteile ragen höchstens 1.5 m über die Fassadenflucht hinaus<br />
<strong>und</strong> dürfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge höchstens 1/3 der zulässigen Fassadenlänge<br />
betragen.<br />
Artikel 58<br />
Gesamthöhe <strong>und</strong> Fassadenhöhe<br />
Alt Art. 43, 44 BZO<br />
<strong>Neue</strong> Messweise erfordert neue Masse<br />
Für <strong>Bau</strong>ten an Hanglagen (Hangneigung des massgebenden Terrains, gemessen in der Falllinie<br />
innerhalb des Gebäudegr<strong>und</strong>risses von zwei gegenüber liegenden Fassaden) werden für die<br />
max. zulässigen Gesamthöhen <strong>und</strong> Fassadenhöhen ab 15 % Hangneigung, max. 1.00 m Zuschläge<br />
gewährt.<br />
Bei Flachdachbauten gilt die traufseitige Fassadenhöhe gemäss Zonenschema für alle Fassaden.<br />
Ein Attikageschoss ist zulässig.<br />
Bisheriger Absatz 2 gestrichen.<br />
Artikel 59<br />
Kniestockhöhe, lichte Höhe <strong>und</strong> Geschosshöhe<br />
Die Kniestockhöhe, die lichte Höhe <strong>und</strong> die Geschosshöhe werden nicht angewendet.<br />
Artikel 60<br />
Untergeschoss<br />
Das zulässige Durchschnittsmass für das Herausragen des Untergeschosses (b) beträgt höchstens<br />
1.5 m. Das Untergeschoss darf max. 3.0 m über das massgebende Terrain hinausragen.<br />
RPBG Anhang I, Ziffer 5.3, 5.4<br />
<strong>und</strong> 5.5<br />
RPBG Anhang 1 Ziffer 6.2 MBO<br />
<strong>Neue</strong> Messweise erfordert neue Masse<br />
Mit den max. 3 m kann das Untergeschoss talseits wie gemäss den<br />
bisherigen Bestimmungen sichtbar sein.<br />
Artikel 61<br />
Attikageschoss<br />
Alt Art. 45 Abs. 3 BZO<br />
Der maximal notwendige Versatz (a) des Attikageschosses beträgt 3 m <strong>und</strong> muss mindestens auf<br />
drei Fassadenseiten eingehalten werden.<br />
3. Unterabschnitt: Grenzabstand<br />
Artikel 62<br />
Begriff <strong>und</strong> Inhalt<br />
Alt Art. 32 BZO<br />
1 Der Grenzabstand besteht aus dem Gr<strong>und</strong>abstand <strong>und</strong> dem Mehrlängenzuschlag. Ein Mehrhöhenzuschlag<br />
wird nicht angewendet.<br />
2 Die zulässigen Masse werden im Anhang zur BZO für jede Zone gesondert festgelegt. Der Anhang<br />
ist Bestandteil der BZO.<br />
Artikel 63<br />
Mehrlängenzuschlag<br />
Alt Art. 32 BZO<br />
Bisher Mehrlängenzuschlag ab 15 m Gebäudelänge<br />
1 Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand um 1/3 der Mehrlänge<br />
über 20 m, höchstens aber um insgesamt 3 m.<br />
2 Innerhalb der Gewerbezonen <strong>und</strong> der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen<br />
<strong>und</strong> privaten Strassen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 26