Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
Artikel 40<br />
Gefahrenzone<br />
Alt Art. 111 BZO<br />
1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung<br />
oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden entsprechend den kantonalen<br />
Gefahrenkarten in Zonen mit erheblicher Gefahr (rot), mit mittlerer Gefahr (blau) <strong>und</strong> mit<br />
geringer Gefahr (gelb) unterteilt.<br />
2 In der Gefahrenzone (rot) dürfen keine neuen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen erstellt werden, die dem<br />
Aufenthalt von Menschen <strong>und</strong> Tieren dienen. Bestehende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die dem Aufenthalt<br />
von Menschen <strong>und</strong> Tieren dienen, dürfen nur unterhalten werden; die Besitzstandsgarantie<br />
gilt nur in diesem Rahmen. Andere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf den<br />
Standort angewiesen sind <strong>und</strong> mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt<br />
werden.<br />
3 In der Gefahrenzone (blau) dürfen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen <strong>und</strong><br />
Tieren dienen, nur erstellt werden, wenn das Schadensrisiko durch eine geeignete Standortwahl<br />
oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt wird.<br />
4 Bei <strong>Bau</strong>vorhaben in der Gefahrenzone (gelb) sollen die <strong>Bau</strong>willigen über die Gefahrensituation<br />
orientiert werden.<br />
Artikel 41<br />
Gewässerraumzone<br />
Die Gewässerraumzone richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des B<strong>und</strong>esrechts<br />
<strong>und</strong> des Reglements zum PBG.<br />
Artikel 42<br />
lokale Schutzobjekte: Kulturobjekte <strong>und</strong> Naturobjekte<br />
Alt Art. 112 BZO<br />
1 Die im Nutzungsplan bezeichneten lokalen Kulturobjekte <strong>und</strong> lokalen Naturobjekte sind im Nutzungsplan<br />
lediglich als orientierender Planinhalt dargestellt. Der rechtsverbindliche Schutz erfolgt<br />
durch einzelne Verfügungen gemäss Gesetz über den Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz. sind zu erhalten,<br />
soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen. Ein Abbruch oder eine anderweitige<br />
Zerstörung der Schutzwürdigkeit sind untersagt. Die <strong>Bau</strong>kommission bestimmt durch Vereinbarung<br />
mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer, durch besondere Verfügungen oder im Rahmen des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens<br />
den Schutzumfang im einzelnen. <strong>Bau</strong>liche Massnahmen an Schutzobjekten sind<br />
bewilligungspflichtig.<br />
Lokale Schutzobjekte können nicht durch den Nutzungsplan <strong>und</strong><br />
die BZO geschützt werden. Der Schutz erfolgt durch einzelne Verfügungen<br />
in einem separaten Verfahren.<br />
2 Die im Nutzungsplan bezeichneten kommunalen Naturobjekte müssen erhalten bleiben. Die<br />
<strong>Bau</strong>kommission darf eine Bewilligung zur Veränderung nur erteilen, wenn überwiegende öffentliche<br />
Interessen nachgewiesen werden <strong>und</strong> ein Ersatz in geeigneter Form beschaffen wird. Die<br />
<strong>Bau</strong>kommission erlässt die entsprechenden Schutzverfügungen.<br />
3 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Umgebung von kommunalen Schutzobjekten sind so zu gestalten,<br />
dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 22