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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

Artikel 40<br />

Gefahrenzone<br />

Alt Art. 111 BZO<br />

1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung<br />

oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden entsprechend den kantonalen<br />

Gefahrenkarten in Zonen mit erheblicher Gefahr (rot), mit mittlerer Gefahr (blau) <strong>und</strong> mit<br />

geringer Gefahr (gelb) unterteilt.<br />

2 In der Gefahrenzone (rot) dürfen keine neuen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen erstellt werden, die dem<br />

Aufenthalt von Menschen <strong>und</strong> Tieren dienen. Bestehende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die dem Aufenthalt<br />

von Menschen <strong>und</strong> Tieren dienen, dürfen nur unterhalten werden; die Besitzstandsgarantie<br />

gilt nur in diesem Rahmen. Andere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf den<br />

Standort angewiesen sind <strong>und</strong> mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt<br />

werden.<br />

3 In der Gefahrenzone (blau) dürfen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen <strong>und</strong><br />

Tieren dienen, nur erstellt werden, wenn das Schadensrisiko durch eine geeignete Standortwahl<br />

oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt wird.<br />

4 Bei <strong>Bau</strong>vorhaben in der Gefahrenzone (gelb) sollen die <strong>Bau</strong>willigen über die Gefahrensituation<br />

orientiert werden.<br />

Artikel 41<br />

Gewässerraumzone<br />

Die Gewässerraumzone richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des B<strong>und</strong>esrechts<br />

<strong>und</strong> des Reglements zum PBG.<br />

Artikel 42<br />

lokale Schutzobjekte: Kulturobjekte <strong>und</strong> Naturobjekte<br />

Alt Art. 112 BZO<br />

1 Die im Nutzungsplan bezeichneten lokalen Kulturobjekte <strong>und</strong> lokalen Naturobjekte sind im Nutzungsplan<br />

lediglich als orientierender Planinhalt dargestellt. Der rechtsverbindliche Schutz erfolgt<br />

durch einzelne Verfügungen gemäss Gesetz über den Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz. sind zu erhalten,<br />

soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen. Ein Abbruch oder eine anderweitige<br />

Zerstörung der Schutzwürdigkeit sind untersagt. Die <strong>Bau</strong>kommission bestimmt durch Vereinbarung<br />

mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer, durch besondere Verfügungen oder im Rahmen des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens<br />

den Schutzumfang im einzelnen. <strong>Bau</strong>liche Massnahmen an Schutzobjekten sind<br />

bewilligungspflichtig.<br />

Lokale Schutzobjekte können nicht durch den Nutzungsplan <strong>und</strong><br />

die BZO geschützt werden. Der Schutz erfolgt durch einzelne Verfügungen<br />

in einem separaten Verfahren.<br />

2 Die im Nutzungsplan bezeichneten kommunalen Naturobjekte müssen erhalten bleiben. Die<br />

<strong>Bau</strong>kommission darf eine Bewilligung zur Veränderung nur erteilen, wenn überwiegende öffentliche<br />

Interessen nachgewiesen werden <strong>und</strong> ein Ersatz in geeigneter Form beschaffen wird. Die<br />

<strong>Bau</strong>kommission erlässt die entsprechenden Schutzverfügungen.<br />

3 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Umgebung von kommunalen Schutzobjekten sind so zu gestalten,<br />

dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 22

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