Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
3. Unterabschnitt: Deponiezone<br />
Artikel 39<br />
Deponiezone<br />
1 Die Deponiezone ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- <strong>und</strong> Abraummaterial<br />
<strong>und</strong> für die Erstellung der dazugehörigen betriebsnotwendigen Einrichtungen vorgesehen.<br />
2 Nach Abschluss der Deponie sind nicht mehr zweckgeb<strong>und</strong>ene <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zu entfernen.<br />
Die Flächen sind aufgr<strong>und</strong> eines Gesamtkonzepts zu rekultivieren. Dieses muss bei Erteilung<br />
der Bewilligung vorgelegt werden. 1<br />
3 Solange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen <strong>und</strong> nach Abschluss der Rekultivierung<br />
unterstehen die Deponiezonen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.<br />
Alt Art. 102 BZO<br />
Nach Rückfrage beim Amt für Umweltschutz ist die Ablagerungszone<br />
Talachern nicht in den Nutzungsplan aufzunehmen. Es handelt<br />
sich um eine Deponie für den Ereignisfall.<br />
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Deponie auszuscheiden<br />
ist, wird dannzumal paralell auch die entsprechende Zonenbestimmung<br />
festgesetzt.<br />
Artikel 38 Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht 2<br />
1 Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht gelten zusammenhängende<br />
Teilgebiete, deren Überbauung <strong>und</strong> Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders<br />
angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (wie Hanglagen,<br />
Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete). 3<br />
2 In solchen Zonen dürfen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartieroder<br />
Quartiergestaltungsplan erstellt werden.<br />
Bisher nur im Nutzungsplan bezeichnet.<br />
Die weitergehenden Bestimmungen zu den Sondernutzungsplänen<br />
sind ausführlich im PBG, Art. 46 ff festgehalten.<br />
Artikel 39<br />
Lärmschutzvorbehalt<br />
1 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Lärmschutzvorbehalt, sind nach Inkrafttreten<br />
des Umweltschutzgesetztes eingezont <strong>und</strong>/oder erschlossen worden. Diese Gebiete gelten als<br />
lärmbelastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung.<br />
2 Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens respektive im Rahmen des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens<br />
ist nachzuweisen, wie der Planungswert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Einzonung)<br />
respektive der Immissionsgrenzwert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der <strong>Bau</strong>bewilligung)<br />
eingehalten wird.<br />
3 Im Anhang befinden sich die Anforderungen an den Lärmschutz für die einzelnen lärmbelasteten<br />
Gebiete.<br />
1 Nach Art.52 Abs. 4 PBG müssen Quartiergestaltungspläne <strong>und</strong> Quartierpläne von Sonderbauvorschriften begleitet sein, Im Rahmen von Art. 53 dürfen sie von den ordentlichen<br />
<strong>Bau</strong>vorschriften abweichen.<br />
2 Gegenüber Art. 39 PBG leicht abgeändert<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 21