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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

3. Unterabschnitt: Deponiezone<br />

Artikel 39<br />

Deponiezone<br />

1 Die Deponiezone ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- <strong>und</strong> Abraummaterial<br />

<strong>und</strong> für die Erstellung der dazugehörigen betriebsnotwendigen Einrichtungen vorgesehen.<br />

2 Nach Abschluss der Deponie sind nicht mehr zweckgeb<strong>und</strong>ene <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zu entfernen.<br />

Die Flächen sind aufgr<strong>und</strong> eines Gesamtkonzepts zu rekultivieren. Dieses muss bei Erteilung<br />

der Bewilligung vorgelegt werden. 1<br />

3 Solange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen <strong>und</strong> nach Abschluss der Rekultivierung<br />

unterstehen die Deponiezonen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.<br />

Alt Art. 102 BZO<br />

Nach Rückfrage beim Amt für Umweltschutz ist die Ablagerungszone<br />

Talachern nicht in den Nutzungsplan aufzunehmen. Es handelt<br />

sich um eine Deponie für den Ereignisfall.<br />

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Deponie auszuscheiden<br />

ist, wird dannzumal paralell auch die entsprechende Zonenbestimmung<br />

festgesetzt.<br />

Artikel 38 Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht 2<br />

1 Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht gelten zusammenhängende<br />

Teilgebiete, deren Überbauung <strong>und</strong> Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders<br />

angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (wie Hanglagen,<br />

Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete). 3<br />

2 In solchen Zonen dürfen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartieroder<br />

Quartiergestaltungsplan erstellt werden.<br />

Bisher nur im Nutzungsplan bezeichnet.<br />

Die weitergehenden Bestimmungen zu den Sondernutzungsplänen<br />

sind ausführlich im PBG, Art. 46 ff festgehalten.<br />

Artikel 39<br />

Lärmschutzvorbehalt<br />

1 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Lärmschutzvorbehalt, sind nach Inkrafttreten<br />

des Umweltschutzgesetztes eingezont <strong>und</strong>/oder erschlossen worden. Diese Gebiete gelten als<br />

lärmbelastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung.<br />

2 Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens respektive im Rahmen des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens<br />

ist nachzuweisen, wie der Planungswert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Einzonung)<br />

respektive der Immissionsgrenzwert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der <strong>Bau</strong>bewilligung)<br />

eingehalten wird.<br />

3 Im Anhang befinden sich die Anforderungen an den Lärmschutz für die einzelnen lärmbelasteten<br />

Gebiete.<br />

1 Nach Art.52 Abs. 4 PBG müssen Quartiergestaltungspläne <strong>und</strong> Quartierpläne von Sonderbauvorschriften begleitet sein, Im Rahmen von Art. 53 dürfen sie von den ordentlichen<br />

<strong>Bau</strong>vorschriften abweichen.<br />

2 Gegenüber Art. 39 PBG leicht abgeändert<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 21

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