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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

Artikel 34<br />

b) Naturschutzzonen lokal (NSl)<br />

Alt Art. 108 BZO<br />

1 In lokalen Naturschutzzonen dürfen bestehende <strong>Bau</strong>ten unterhalten werden. Umbauten, Erweiterungen,<br />

Zweckänderungen sowie Neubauten sind nur zulässig, soweit sie für die Bewirtschaftung<br />

der geschützten Lebensräume notwendig sind <strong>und</strong>, gemessen am Schutzziel, die zu schützenden<br />

Lebensräume nicht beeinträchtigen. Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.<br />

2 Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen, Materialabbau<br />

<strong>und</strong> dergleichen), Entwässerungen, die Beseitigung markanter Gehölzgruppen, die Aufforstung<br />

sowie das Erstellen von Drainagen in Feuchtgebieten sind nicht zulässig.<br />

3 Notwendige Infrastrukturanlagen sind zulässig, sofern sie dem Schutzziel der Zone nicht widersprechen.<br />

4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer, durch besondere<br />

Verfügungen oder im Rahmen des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens den Schutzumfang im einzelnen.<br />

Artikel 35<br />

c) Landschaftsschutzzone lokal (LSl)<br />

Alt Art. 109 BZO<br />

1 Die Landschaftsschutzzone (LSl) ist anderen Nutzungen überlagert. Sie dient der Erhaltung schöner,<br />

typischer, vielfältiger <strong>und</strong> naturk<strong>und</strong>lich wertvoller Landschaften, die auch als strukturreiche<br />

Lebensräume für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen wichtig sind; die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Nutzung ist in<br />

diesem Rahmen gewährleistet.<br />

2 Elemente, die den Landschaftsraum <strong>und</strong> das Landschaftsbild prägen, sind in ihrem Bestand zu<br />

erhalten. Dazu gehören namentlich Einzelbäume, <strong>Bau</strong>mgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe<br />

usw. Veränderungen von Geländeformen <strong>und</strong> Bachläufen sind nur mit Zustimmung des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rats gestattet.<br />

3 Bestehende <strong>Bau</strong>ten können im Rahmen der übrigen Vorschriften der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />

erneuert, teilweise geändert oder neu erstellt werden. Form, Materialwahl <strong>und</strong> Farbgebung von<br />

zulässigen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen das schutzwürdige Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.<br />

4 Im übrigen sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Landschaftsschutzzone zulässig, wenn sie durch ihre<br />

Stellung <strong>und</strong> ihre Gestaltung, gemessen am Schutzziel, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.<br />

1<br />

5 Massnahmen, die die Schutzzone nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 19

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