Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
Artikel 34<br />
b) Naturschutzzonen lokal (NSl)<br />
Alt Art. 108 BZO<br />
1 In lokalen Naturschutzzonen dürfen bestehende <strong>Bau</strong>ten unterhalten werden. Umbauten, Erweiterungen,<br />
Zweckänderungen sowie Neubauten sind nur zulässig, soweit sie für die Bewirtschaftung<br />
der geschützten Lebensräume notwendig sind <strong>und</strong>, gemessen am Schutzziel, die zu schützenden<br />
Lebensräume nicht beeinträchtigen. Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.<br />
2 Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen, Materialabbau<br />
<strong>und</strong> dergleichen), Entwässerungen, die Beseitigung markanter Gehölzgruppen, die Aufforstung<br />
sowie das Erstellen von Drainagen in Feuchtgebieten sind nicht zulässig.<br />
3 Notwendige Infrastrukturanlagen sind zulässig, sofern sie dem Schutzziel der Zone nicht widersprechen.<br />
4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Gr<strong>und</strong>eigentümer, durch besondere<br />
Verfügungen oder im Rahmen des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens den Schutzumfang im einzelnen.<br />
Artikel 35<br />
c) Landschaftsschutzzone lokal (LSl)<br />
Alt Art. 109 BZO<br />
1 Die Landschaftsschutzzone (LSl) ist anderen Nutzungen überlagert. Sie dient der Erhaltung schöner,<br />
typischer, vielfältiger <strong>und</strong> naturk<strong>und</strong>lich wertvoller Landschaften, die auch als strukturreiche<br />
Lebensräume für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen wichtig sind; die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Nutzung ist in<br />
diesem Rahmen gewährleistet.<br />
2 Elemente, die den Landschaftsraum <strong>und</strong> das Landschaftsbild prägen, sind in ihrem Bestand zu<br />
erhalten. Dazu gehören namentlich Einzelbäume, <strong>Bau</strong>mgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe<br />
usw. Veränderungen von Geländeformen <strong>und</strong> Bachläufen sind nur mit Zustimmung des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rats gestattet.<br />
3 Bestehende <strong>Bau</strong>ten können im Rahmen der übrigen Vorschriften der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong><br />
erneuert, teilweise geändert oder neu erstellt werden. Form, Materialwahl <strong>und</strong> Farbgebung von<br />
zulässigen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen das schutzwürdige Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.<br />
4 Im übrigen sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Landschaftsschutzzone zulässig, wenn sie durch ihre<br />
Stellung <strong>und</strong> ihre Gestaltung, gemessen am Schutzziel, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.<br />
1<br />
5 Massnahmen, die die Schutzzone nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 19