Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
3. Abschnitt: Nichtbauzonen<br />
Artikel 29<br />
Arten<br />
Alt Art. 70 BZO<br />
Als Nichtbauzonen gelten:<br />
a) Landwirtschaftszonen<br />
b) Reservezone (RZ)<br />
Artikel 30 Landwirtschaftszone<br />
1 Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das B<strong>und</strong>esrecht ihr zuordnet.<br />
Alt Art. 104 BZO<br />
Neu Reservezone, das bisherige "übrige <strong>Gemeinde</strong>gebiet" gibt es<br />
gemäss PBG nicht mehr.<br />
2 Das B<strong>und</strong>esrecht bestimmt, welche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.<br />
Artikel 31<br />
Reservezone (RZ)<br />
1 Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> der Landwirtschaftszonen:<br />
Übriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet wurde durch den Art. 22 der MBO ersetzt.<br />
a) Dass keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann; oder<br />
b) Dessen Nutzung noch nicht bekannt ist.<br />
2 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung<br />
für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb der bau- <strong>und</strong> der Landwirtschaftszonen erfüllen <strong>und</strong> eine<br />
spätere Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> nicht beeinträchtigen.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 17