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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

3. Abschnitt: Nichtbauzonen<br />

Artikel 29<br />

Arten<br />

Alt Art. 70 BZO<br />

Als Nichtbauzonen gelten:<br />

a) Landwirtschaftszonen<br />

b) Reservezone (RZ)<br />

Artikel 30 Landwirtschaftszone<br />

1 Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das B<strong>und</strong>esrecht ihr zuordnet.<br />

Alt Art. 104 BZO<br />

Neu Reservezone, das bisherige "übrige <strong>Gemeinde</strong>gebiet" gibt es<br />

gemäss PBG nicht mehr.<br />

2 Das B<strong>und</strong>esrecht bestimmt, welche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.<br />

Artikel 31<br />

Reservezone (RZ)<br />

1 Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> der Landwirtschaftszonen:<br />

Übriges <strong>Gemeinde</strong>gebiet wurde durch den Art. 22 der MBO ersetzt.<br />

a) Dass keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann; oder<br />

b) Dessen Nutzung noch nicht bekannt ist.<br />

2 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung<br />

für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb der bau- <strong>und</strong> der Landwirtschaftszonen erfüllen <strong>und</strong> eine<br />

spätere Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> nicht beeinträchtigen.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 17

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