Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
6. Unterabschnitt: Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
Artikel 26<br />
Zweck <strong>und</strong> Nutzweise<br />
Alt Art. 93 <strong>und</strong> 94 BZO<br />
1 In der Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen<br />
dienende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig.<br />
2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen gelten insbesondere<br />
<strong>Bau</strong>ten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe,<br />
Versorgungs- <strong>und</strong> Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- <strong>und</strong> Erholungsanlagen.<br />
3 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind <strong>und</strong> die zonenkonforme<br />
Nutzung nicht beeinträchtigen.<br />
4 Nutzung, Geschosszahl, Ausnützung usw. sind von der <strong>Bau</strong>kommission im Einzelfall unter gebührender<br />
Berücksichtigung der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen festzulegen.<br />
7. Unterabschnitt: Freihaltezone<br />
Artikel 27<br />
Freihaltezonen<br />
1 Die Freihaltezone umfasst Flächen, die zum Schutz des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbilds <strong>und</strong> von Aussichtsanlagen<br />
sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.<br />
2 Oberirdische <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen<br />
dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.<br />
3 Die Bebauung ist so gering wie möglich zu halten!<br />
8. Unterabschnitt: Verkehrsflächen<br />
Artikel 28<br />
Verkehrsflächen<br />
1 Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen,<br />
Bahnstationen ohne Fremdnutzungen <strong>und</strong> dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen<br />
bezeichnet.<br />
2 Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar.<br />
3 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder -nutzung dienen.<br />
Alt Art. 107 BZO<br />
<strong>Neue</strong> Festsetzung der Verkehrsflächen<br />
Hinweis:<br />
Die Freihaltezone gemäss alter BZO ist als Schutzzone (Nichtbauzone)<br />
<strong>und</strong> nicht als <strong>Bau</strong>zone festgesetzt. Neu wird die Freihaltezone<br />
als <strong>Bau</strong>zone festgelegt. Damit ist die <strong>Gemeinde</strong> die zuständige<br />
<strong>Bau</strong>behörde.<br />
Gemäss PBG ist die Freihaltezone eine <strong>Bau</strong>zone.<br />
Der Nutzungsplan muss entsprechend angepasst werden. Die<br />
Verkehrsflächen sind festzusetzen.<br />
--> Legende im Nutzungsplan anpassen.<br />
4 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.<br />
Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 16