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Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen

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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />

6. Unterabschnitt: Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />

Artikel 26<br />

Zweck <strong>und</strong> Nutzweise<br />

Alt Art. 93 <strong>und</strong> 94 BZO<br />

1 In der Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen<br />

dienende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig.<br />

2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen gelten insbesondere<br />

<strong>Bau</strong>ten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe,<br />

Versorgungs- <strong>und</strong> Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- <strong>und</strong> Erholungsanlagen.<br />

3 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind <strong>und</strong> die zonenkonforme<br />

Nutzung nicht beeinträchtigen.<br />

4 Nutzung, Geschosszahl, Ausnützung usw. sind von der <strong>Bau</strong>kommission im Einzelfall unter gebührender<br />

Berücksichtigung der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen festzulegen.<br />

7. Unterabschnitt: Freihaltezone<br />

Artikel 27<br />

Freihaltezonen<br />

1 Die Freihaltezone umfasst Flächen, die zum Schutz des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbilds <strong>und</strong> von Aussichtsanlagen<br />

sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.<br />

2 Oberirdische <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen<br />

dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.<br />

3 Die Bebauung ist so gering wie möglich zu halten!<br />

8. Unterabschnitt: Verkehrsflächen<br />

Artikel 28<br />

Verkehrsflächen<br />

1 Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen,<br />

Bahnstationen ohne Fremdnutzungen <strong>und</strong> dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen<br />

bezeichnet.<br />

2 Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar.<br />

3 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder -nutzung dienen.<br />

Alt Art. 107 BZO<br />

<strong>Neue</strong> Festsetzung der Verkehrsflächen<br />

Hinweis:<br />

Die Freihaltezone gemäss alter BZO ist als Schutzzone (Nichtbauzone)<br />

<strong>und</strong> nicht als <strong>Bau</strong>zone festgesetzt. Neu wird die Freihaltezone<br />

als <strong>Bau</strong>zone festgelegt. Damit ist die <strong>Gemeinde</strong> die zuständige<br />

<strong>Bau</strong>behörde.<br />

Gemäss PBG ist die Freihaltezone eine <strong>Bau</strong>zone.<br />

Der Nutzungsplan muss entsprechend angepasst werden. Die<br />

Verkehrsflächen sind festzusetzen.<br />

--> Legende im Nutzungsplan anpassen.<br />

4 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.<br />

Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.<br />

X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 16

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