Neue Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Bürglen
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BZO <strong>Bürglen</strong> neu (gemäss Vorlage MBO Uri) Verweis/Hinweis Kommentar<br />
4. Unterabschnitt: Arbeitszonen<br />
Artikel 22<br />
Gewerbezone<br />
Alt Art. 92 BZO<br />
1 Die Gewerbezone ist für höchstens mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt.<br />
2 Bürobauten sind gestattet.<br />
3Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen <strong>und</strong> -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die<br />
betrieblich an den Standort geb<strong>und</strong>en sind.<br />
4 Es sind von den Betrieben alle dem Stand der Technik angemessenen <strong>und</strong> zumutbaren Mittel<br />
anzuwenden, um eine erhebliche Störung der Bewohner der benachbarten Zonen zu verhindern.<br />
5 Die Gewerbezone EWA Rütti umfasst das Betriebsareal mit Erweiterungsmöglichkeit für das<br />
Kraftwerk <strong>Bürglen</strong>. Zulässig sind Betriebsgebäude des Kraftwerks <strong>und</strong> zugehörige Wohnungen für<br />
das betrieblich an den Standort geb<strong>und</strong>en Personal.<br />
Nicht nötig, Gleich wie B<strong>und</strong>esrecht über den Umweltschutz. Die<br />
Zone EWA Rütti wurde im Rahmen der Zonenbestimmung überbaut,<br />
eine Aufrechterhaltung der Bestimmung entfällt daher.<br />
Artikel 23<br />
Industriezone<br />
Alt Art. 91 BZO<br />
1 In der Industriezone sind nur <strong>Bau</strong>ten zulässig, die unmittelbar gewerblichen <strong>und</strong> industriellen<br />
Betrieben dienen, einschliesslich betriebszugehörige Gebäude wie Büros, Kantinen <strong>und</strong> Wohlfahrtseinrichtungen.<br />
Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen <strong>und</strong> -Inhaber sowie für Angestellte<br />
zulässig, die betrieblich an den Standort geb<strong>und</strong>en sind.<br />
2 Für den im Nutzungsplan speziell bezeichneten Bereich sind nur mässig störende Betriebe zugelassen<br />
(Empfindlichkeitsstufe III), für die übrigen Bereiche sind auch stark störende Betriebe zulässig<br />
(Empfindlichkeitsstufe IV).<br />
2 Für die Industriezone im Eigentum der Eidgenossenschaft gelten ebenfalls die Vorschriften dieser<br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zonenordnung</strong>, soweit diese nicht durch Spezialrecht wegbedungen sind.<br />
4 Es sind von den Betrieben alle dem Stand der Technik angemessenen <strong>und</strong> zumutbaren Mittel<br />
anzuwenden, um eine erhebliche Störung der Bewohner der benachbarten Zonen zu verhindern.<br />
Nicht nötig, entspricht dem B<strong>und</strong>esrecht über den Umweltschutz<br />
3 In der Industriezone bestehen keine besonderen <strong>Bau</strong>vorschriften. Geschosszahl, Ausnützung,<br />
Abstände usw. werden durch die <strong>Bau</strong>kommission im Einzelfall je nach Art <strong>und</strong> Grösse des Betriebes<br />
in Rücksicht auf die öffentlichen <strong>und</strong> nachbarlichen Interessen festgelegt.<br />
X:\RP\311 <strong>Bürglen</strong>\02 OP\BZO\Entwurf\BZO.docx 14