Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen - Bauherren ...
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„Änderungen <strong>in</strong> Planung und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und etwaigen<br />
E<strong>in</strong>richtungsgegenständen behält sich die Verkäufer<strong>in</strong> <strong>in</strong> Abstimmung mit dem Käufer vor,<br />
soweit sie sich technisch oder wirtschaftlich als zweckmäßig oder notwendig erweisen oder<br />
auf behördlichen Auflagen beruhen. Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsm<strong>in</strong>dernd<br />
auf das Vertragsobjekt auswirken und müssen dem Käufer zumutbar se<strong>in</strong>. Der Festpreis<br />
ändert sich dadurch nicht.“<br />
II. Rechtliche Stellungnahme:<br />
Die <strong>Klauseln</strong> s<strong>in</strong>d gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen unwirksam, die dem Verwender das Recht e<strong>in</strong>räumt, die versprochene<br />
Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vere<strong>in</strong>barung der<br />
Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den<br />
anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>seitige Leistungsänderungsrechte im S<strong>in</strong>ne<br />
des § 315 BGB <strong>in</strong> vorformulierten Vertragsbed<strong>in</strong>gungen nur rechtswirksam, wenn die Änderung<br />
unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil<br />
zumutbar ist.<br />
Die Zumutbarkeitskriterien s<strong>in</strong>d im Vertragstext konkret anzugeben. Die triftigen Gründe s<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong> der Klausel selbst detailliert darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az.: VII ZR<br />
200/04 <strong>in</strong> BauR 2005, 1473). Vorliegend enthalten die <strong>Klauseln</strong> jedoch ke<strong>in</strong>e ausreichende<br />
Erläuterung der Zumutbarkeitskriterien.<br />
Ergibt die gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotene verwenderfe<strong>in</strong>dlichste Auslegung, dass e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>seitige Änderung durch den Bauträger schon bei bloßer Zweckmäßigkeit möglich ist, werden<br />
die Interessen des Erwerbers nicht h<strong>in</strong>reichend berücksichtigt. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige Änderung<br />
des vertraglichen Leistungsumfangs bei bloßer Zweckmäßigkeit ist für den Erwerber unzumutbar,<br />
auch wenn damit ke<strong>in</strong>e Wert- oder Gebrauchsm<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>hergeht (vgl. OLG<br />
Stuttgart, Urteil vom 17.10.2002, Az.: 2 U 37/02 <strong>in</strong> BauR 2003, 1394).<br />
III. Auswirkungen für den Verbraucher:<br />
Die Kaufentscheidung des Verbrauchers wird im Regelfall wesentlich durch die Baubeschreibung,<br />
die er ggf. im Vorfeld der Beurkundung des Bauträgervertrags kostenaufwendig<br />
mit e<strong>in</strong>em Architekten durchgesprochen und gemäß se<strong>in</strong>en Wünschen e<strong>in</strong> wenig verändert<br />
hat, getragen. Es ist für den Verbraucher unzumutbar, dass das, worauf er sich mit erheblichem<br />
Aufwand e<strong>in</strong>gerichtet hat, durch den Vorbehalt e<strong>in</strong>seitiger Rechte der Bauträger<strong>in</strong> zunichte<br />
gemacht werden kann.<br />
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